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Nr. 83

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spricht. Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln<br />

oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse<br />

insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes übersteigen. Ausgenommen von<br />

der Nachabfindungspflicht sind die sogenannten Erhaltungsveräußerungen.<br />

Eine Obergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge<br />

gilt insoweit nicht als Veräußerung. Wird der Hof in eine Gesellschaft<br />

(Kooperation) eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes<br />

im Zeitpunkt der Einbringung als Veräußerungserlös. Hierbei handelt ·<br />

es sich um eine Erschwerung der Kooperationsmöglichkeit, wobei jedoch<br />

lediglich die Einbringung in eine Gesellschaft zu Eigentum den<br />

Nachabfindungsanspruch ablöst, nicht aber - was in der Regel sinnvoller<br />

ist - die Einbringung der Nutzung in eine Gesellschaft.<br />

Hat der Nachabfindungsverpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor<br />

oder nach der Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Ersatzbetrieb bzw. ErsatzgrundstUcke erworben, so<br />

kann er die hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen<br />

gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös<br />

absetzen. Als gleichwertig ist dabei eine Besitzung<br />

anzusehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatzgrundstücke<br />

vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert des ganz oder teilweise<br />

veräußerten Hofes entspricht. Somit kommt es nicht auf die flächenmäßige<br />

Größe an, sondern auf einen Vergleich der betriebswirtschaftlieh<br />

relevanten Größen, wie etwa der sogenannten Ackerzahl. Ist der<br />

Erlös also etwa bei gleicher Flächengröße des veräußerten und ersatzerworbenen<br />

Betriebes höher als zum Ersatzerwerb nötig, so ist<br />

dieser überschießende Betrag zur Nachabfindung zu bringen. Der Ersatzerwerb<br />

ist auch zugelassen, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück<br />

im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern,<br />

Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes selegen<br />

ist. Ersatzerwerbe im Ausland lösen somit weiterhin die Nachabfindung~pflicht<br />

aus.<br />

Neu eingeführt wurde eine Nachabfindungspflicht, wenn der Hoferbe<br />

innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall<br />

- wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder verwertet,<br />

es sei denn, daß dies im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung<br />

liegt oder<br />

- den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich<br />

nutzt<br />

und dadurch erhebliche Gewinne erzielt. Getroffen werden dadurch<br />

etwa die Fälle der Aufgabe der Viehhaltung mit wertvoller Zuchtherde<br />

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