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Nr. 83

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echtlichen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen<br />

Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte ist also nicht Erbe.<br />

Dem Pflichtteilsanspruch wird der Wert des Nachlasses zugrundegelegt,<br />

den dieser zur Zeit ·des Erbfalls hatte.<br />

Bestimmte schwerwiegende Gründe fUhren zum Verlust des Erbrechts<br />

durch Erbunwürdigkeit (§§ 2339 ff. BGB) oder zur Möglichkeit, den<br />

Pflichtteil zu entziehen (§§ 2333 ff. BGB).<br />

Alle vorerwähnten Vorschriften und Regelungen gelten grundsätzlich<br />

auch für die Vererbung von landwirtschaftlichen Betrieben oder<br />

Grundstücken, sofern nicht<br />

- die Sondervorschrift des § 2049 BGB,<br />

- die Anerbenrechte,<br />

- die Vorschriften über die Zuweisung nach dem Grundstückverkehrsgesetz<br />

(§§ 13 ff. GrdstVG)<br />

zur Anwendung kommen.<br />

Die Sondervorschrift des § 2049 BGB<br />

Hat der Erblasser angeordnet, daß einer der Miterben das Recht haben<br />

soll, ein zum Nachlaß gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im<br />

Zweifel anzunehmen, daß das Landgut bei der Erbauseinandersetzung<br />

zu dem Ertragswert angesetzt werden soll. Der Ertragswert bestimmt<br />

sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen<br />

wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung<br />

nachhaltig gewähren kann. Grundlage der Erbauseinandersetzung unter<br />

den mehreren Miterben ist nach dieser Vorschrift des § 2049 BGB bei<br />

gewillkürter Erbfolge also nicht der Verkehrswert, den der zum Nachlaß<br />

gehörende landwirtschaftliche Betrieb hat, sondern der Ertragswert.<br />

Nach der Definition des Ertragswertes, der durch landesrechtliehe<br />

Ausführungsbestimmungen auf das 18- bzw. 25fache des jährlichen<br />

Reinertrages festgesetzt ist, kommt es zu einer wesentlichen<br />

Entlastung des Miterben, der das Landgut übernimmt, da der Ertragswert<br />

als Maßstab der Abfindung in aller Regel zu geringeren Abfindungslasten<br />

führt, als wenn der Verkehrswert Grundlage der Abfindung<br />

wäre. Der konkret zu ermittelnde Ertragswert des § 2049 BGB<br />

ist in der Regel doppelt, in besonderen Fällen drei- bis vierfach<br />

so hoch wie der steuerliche Einheitswert (abstrakt nach dem Bewertungsgesetz<br />

errechneter Wirtschaftswert) 1 ), liegt in jedem Falle<br />

aber erheblich unter dem Verkehrswert.<br />

1) Barnstedt/Becker/Bendel, s. 147 f.<br />

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