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Nr. 83

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notfalls das Gericht entscheiden, welche Abfindung unter höferechtliehen<br />

Gesichtspunkten als tragbar erscheint.<br />

Der Abfindungsanspruch bemißt sich nach dem Hofeswert im Zeitpunkt<br />

des Erbfalls. Als Hofeswert gilt das Eineinhalbfache des zuletzt<br />

festgestellten Einheitswertes im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes.<br />

Kommen bestimmte Umstände des Einzelfalls, die fUr den Wert<br />

des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht<br />

-oder nur--ungenügend -zum Ausdruck, -so köznten auf-Verlangen Zuschläge<br />

oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden. Die Festsetzung<br />

eines Abfindungsbetrages, der unterhalb des bürgerlich-rechtlichen<br />

Abfindungsanspruchs und auch unterhalb des Pflichtteilsanspruchs nach<br />

bürgerlichem Recht bleibt, ist auf ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit<br />

zu überprüfen und nur möglich, wenn besondere Gründe des<br />

öffentlichen Interesses dieses erfordern. Nach übereinstimmender<br />

Meinung erschien die Regelung nach altem Recht, wonach der einfache<br />

Einheitswert die Abfindungsbasis darstellte, verfassungsrechtlich<br />

bedenklich. Diese Bedenken sieht der Gesetzgeber durch die Erhöhung<br />

des Abfindungsbetrages unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten<br />

Einheitswertes als beseitigt an.<br />

Von dem Hofeswert werden die Nachlaßverbindlichkeiten abgezogen, die<br />

im Verhältnis der Erben zueinander den Hof treffen und die der Hoferbe<br />

allein zu tragen hat. Der danach verbleibende Betrag, jedoch<br />

mindestens ein Drittel des Hofeswertes (= der halbe Einheitswert),<br />

gebUhrt den Erben des Erblassers einschließlich des Hoferben, falls<br />

er zu ihnen gehört, zu dem Teil, der ihrem Anteil am Nachlaß nach dem<br />

allgemeinen Recht entspricht. Mit dieser Regelung wird der frUhere<br />

Drei-Zehntel-Voraus des Hoferben beseitigt und auf jeden Fall der<br />

halbe Einheitswert als Abfindungsbetrag zur VerfUgung gestellt. In<br />

der nur beschränkten Absetzbarkelt der Hofesschulden liegt eine entscheidende<br />

Verbesserung der Abfindungsregelung. Während es nach dem<br />

früheren Rechtszustand vorkommen konnte, daß die weichenden Erben<br />

überhaupt keine Abfindung erhielten, steht ihnen nunmehr immerhin<br />

der halbe Einheitswert als Grundlage der Abfindung zur Verfügung.<br />

Bei überschuldeten Betrieben erscheint es jedoch höchst fraglich, ob<br />

diese Regelung die Obernahmebereitschaft eines Hoferben stärkt, wenn<br />

er nicht nur die Schulden, sondern auch auf jeden Fall Abfindungen<br />

zu übernehmen hat. Die Regelung mag zwar rechtlich weniger bedenklich<br />

erscheinen als die nach altem Recht. Gleichwohl bestehen die<br />

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