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Nr. 83

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- die verfassungsrechtliche Gewährleistung von Schranken des Eigentums<br />

und des Erbrechts durch Bindungen im Interesse der Allgemeinheit,<br />

- in bezug auf diese Schranken weitgehende Regelungsbefugnisse<br />

durch die Gesetzgebung,<br />

- die Zulässigkeit hoheitlicher Eingriffe in das Verm6gen unter gesetzlich<br />

festgelegten Voraussetzungen.<br />

Unter den weiten Eigentumsbegriff des Art. 14 GG fallen sämtliche<br />

vermagenswerten Rechte des Privatrechts, §O daß das Bodeneigentum<br />

insoweit keine verfassungsrechtliche Sonderstellung genießt.<br />

· Das Grundgesetz geht nicht von dem liberalistischen Eigentumsbegriff<br />

aus, wie er ansatzweise noch in der Formulierung des § 903 BGB<br />

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder<br />

Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben<br />

verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.<br />

vorhanden ist, sondern die Eigentumsgarantie wird vom Grundgesetz<br />

nur mit Grenzen und Einschränkungen gewährt. Gemäß Art. 14 Abs. 1<br />

Satz 2 GG werden Inhalt und Sohranken der Institutsgarantie durch<br />

die Gesetze bestimmt. Die Individualgarantie wird durch die Sozialbindung<br />

begrenzt, worunter jene Beschränkungen zu verstehen sind,<br />

wie sie in einem •demokratischen und sozialen Rechtsstaat•<br />

(Art. 28 Abs. 1 GG) herkömmlich, üblich und zumutbar - mithin<br />

sozialadäquat sind. Die generalklauselartige Schranke der Sozialbindung<br />

(Sozialadäquanz) ist erforderliohg um den ebenfalls generalklauselartigen<br />

Schutzbereich der Individualgarantie angemessen<br />

begrenzen zu können. •Eine Generalklausel schränkt somit eine<br />

andere ein• 1 >.<br />

Als Grundlage der Sozialbindung kann sowohl der Wortlaut des<br />

Art. 14 Abs. 2 GG herangezogen werden als auch die Inhalts- und<br />

Schrankenbestimmung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Während die Inhalts-<br />

und Schrankenbestimmung das Eigentum als Rechtsinstitut betrifft,<br />

stellt die Sozialbindung die Grenze der individuellen<br />

Rechte dar. Diese Grenze wird durch das Merkmal der Zumutbarkeit<br />

gekennzeichnet. Sobald ein Eingriff diese Grenze überschreitet und<br />

unzumutbar wird, liegt eine Enteignung vor. Die Grenzziehung zwischen<br />

entschädigungspfliohtiger Enteignung und entschädigungslos<br />

hinzunehaender Sozialbindung ist rechtlich die schwierigste Frage,<br />

1) Maunz/DUrig/Herzog, Art. 14, Rdnr. 31.<br />

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