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Nr. 83

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Der Gesetzgeber geht davon aus, daß es sich bei den vorstehenden Regelungen,<br />

soweit eine Entschädigung im Gesetz nicht vorgesehen ist,<br />

um Anwendungsfälle der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung<br />

des Eigentums handelt. Da im Einzelfall die Heranziehung zu Pflegemaßnahmen<br />

oder deren Duldung nach den allgemeinen Kriterien des Enteignungsrechts<br />

eine Enteignwg darstellen kann, enthält § 3 Landschaftagesetz<br />

NW folgende Auffangbestimmung:<br />

Wird die rechtmäßige Nutzung eines Grundstücks oder<br />

die Ausübung eines Rechts untersagt, unzumutbar eingeschränkt<br />

oder erschwert, so ist eine angemessene<br />

Entschädigung in Geld zu leisten.<br />

Ober diese Vorschriften hinaus, die Fälle der Sozialbindung und<br />

einer eventuell m6glichen Enteignung regeln, enthält § 32 Landschaftagesetz<br />

NW eine Vorschrift, die die f6rmliche Enteignung zuläßt.<br />

Danach k6nnen zur Verwirklichung der im Landschaftsplan getroffenen<br />

Festsetzungenzugunsten der Kreise und kreisfreien Städte<br />

Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte enteignet werden, wenn<br />

- eine vertragliche Vereinbarung oder ein besonderes Duldungsverhältnis<br />

nicht ausreicht,<br />

- der freihändige Erwerb zu angemessenen Bedingungen nicht m6glich<br />

ist und<br />

- der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Zulässigkeit<br />

der Enteignung festgestellt hat.<br />

Derartige Enteignungen müssen sich in dem auf den Seiten 146 ff. dargestellten<br />

Rahmen bewegen.<br />

6. Planungs- und baurechtliche Beschränkungen unterhalb der Ent-<br />

----------~-~-------~-----~------~-~-----~--------~-~------~-<br />

------------------~-----------------------~------------------<br />

eignungsschwelle<br />

----------------<br />

~-----~--------­<br />

Das Bundesbaugesetz läßt Veränderungssperren (§ 14 BBauG), Bodenverkehrsgenehmigungen<br />

(§§ 19 ff. BBauG), allgemeine und besondere gesetzliche<br />

Vorkaufsrechte (§§ 24 ff. BBauG) zu limitierten Preisen nach<br />

speziellen Wertermittlungsvorschriften, Beschränkungen des Bauens im<br />

Außenbereich (§ 35 BBauG) und die Erhebung von Erschließungsbeiträgen<br />

(§§ 121 ff. BBauG) zu.<br />

Das Städtebauf6rderungsgesetz regelt die Ausweisung von städtebaulichen<br />

Sanierungsmaßnahmen (bezogen auf landwirtschaftliche Nutzfläche<br />

weniger wichtig) und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen (bezogen<br />

auf landwirtschaftliche Nutzfläche sehr wichtig). Die Bestimmung zum<br />

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