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Nr. 83

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städtebaulichen Entwicklungsbereich fUhrt zu Veränderungs- und Wertsteigerungssperren<br />

(§57 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 i.V.m. § 6 StädtebaufördG), Genehmigungspflicht<br />

für den Bodenverkehr (§ 57 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 3 i.V.m.<br />

§ 15 StädtebaufördG), gemeindlichen Vorkaufs- und Grunderwerbsrechten<br />

zu limitierten Preisen (§ 57 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 4 i.V.m. §§ 17, 18<br />

StädtebaufördG), Limitierung der Entschädigung nach 11 Ackerlandpreisen"<br />

(§ 57 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 6, Abs. 4, § 23 StädtebaufördG) und zur Zahlung von<br />

Ausgle-ichsbeträgen für Wertsteigerungen (§ 54 Abs. 3 StädtebaufördG).<br />

7. Insolvenzrecht<br />

==============<br />

Im Insolvenzrecht (Zivilprozeßordnung i.d.F. vom 12. September<br />

1950) 1 ), Zwangsversteigerungs-und Zwangsverwaltungsgesetz<br />

i.d.F.d.B. vom 20. Mai 1898 2 ), der Vergleichsordnung vom 26. Februar<br />

1935 3 ) und Konkursordnung i.d.F.d.B. vom 20. Mai 1898 4 ) genießen<br />

land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Nutzflächen nur<br />

ansatzweise eine Sonderbehandlung. So ist (für den landwirtschaftlichen<br />

Betrieb von Bedeutung) die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen,<br />

wenn Aussicht auf ihre Vermeidung besteht und die Nichterfüllung<br />

der Verbindlichkeiten durch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

verursacht wurde (§§ 30 a, 30 b ZVG). Bei der Zwangsverwaltung<br />

landwirtschaftlicher Betriebe ist der Schuldner selbst zum<br />

Zwangsverwalter zu bestellen (§ 150 b ZVG). Die Mittel für seine und<br />

seiner Familie notwendigen Bedürfnisse sind ihm zu belassen 5 >.<br />

Die Bundesregierung hat auch nicht von der Möglichkeit des § 37<br />

GrdstVG Gebrauch gemacht, wonach sie ermächtigt ist, zur Verhinderung<br />

von Mißbräuchen, welche die Wirksamkeit dieses Gesetzes erheblich beeinträchtigen,<br />

die Veräußerung von land- und forstwirtschaftliehen<br />

GrundstUcken im Wege der Zwangsversteigerung von einer Bieterlaubnis<br />

der Genehmigungsbehörde abhängig zu machen.<br />

Neben dem Eigentumserwerb im allgemeinen Insolvenzrecht als Eigentumsübertragung<br />

durch Hoheitsakt ist im Landwirtschaftsrecht der Eigentumserwarb<br />

im Zuweisungsverfahren nach den §§ 13 ff. GrdstVG als<br />

Eigentumsübertragung durch Hoheitsakt zu nennen.<br />

1) BGBl. I, s. 533.<br />

2) RGBl. s. 97.<br />

3) RGBl. I, s. 321 •<br />

4) RGBl. s. 612.<br />

5) Kroeschell, s. 37.<br />

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