04.02.2014 Aufrufe

Nr. 83

Nr. 83

Nr. 83

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B) Rechtliche Regelungen der Landpacht und der Besteuerung der<br />

===========================================================<br />

Pächter (insbesondere Pächter- und Pachtschutz, Dispositions-<br />

-------------------------------------------------------------<br />

---------------------------~---------------------------------<br />

beschränkungen, Rückn.ahmerecht, Vorkaufsrecht des Pächters,<br />

-----------------------------------------------------------<br />

Unterhaltungspflicht, Entschädigungsansprüche)<br />

-------------------------~--------------------<br />

-------------------~--------------------------<br />

Das Landpachtrecht ist im wesentlichen in zwei Gesetzeswerken geregelt,<br />

und zwar im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 581 bis<br />

594 und im Landpachtgesetz (LPG) vom 25. Juni 1952 1 >. Rechtliche<br />

Regelungen der Landpacht finden sich darüber hinaus in<br />

zahlreichen-anderen Gesetzen und Verordnungen des Bundes, der<br />

Länder sowie in Richtlinien der Agrarförderung.<br />

1. Pachtrecht<br />

Der zivilrechtliche Teil des Landpachtrechts<br />

Auf die Pacht finden - soweit sich aus den §§ 582 bis 597 BGB<br />

nichts anderes ergibt - zunächst einmal die Vorschriften über die<br />

Miete entsprechende Anwendung. Das Pachtrecht als Teil des bUrgerliehen<br />

Schuldrechts unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit<br />

gemäß § 305 BGB und ist somit abdingbares Recht. Das bedeutet in<br />

der Praxis, daß Landpachtverträge, insbesondere über Betriebe, in<br />

der Regel aufgrund von einzeln ausgehandelten Pachtverträgen oder<br />

aufgrund von Formularverträgen abgeschlossen werden, die von den<br />

Organisationen der Verpächter und der Pächter erarbeitet und<br />

herausgegeben wurden. Dieses frei vereinbarte Vertragsrecht hat<br />

eine ungleich größere Bedeutung als die gesetzlichen Bestimmungen<br />

des BGB über die Landpacht, die nur hil~sweise und ergänzend eingreifen,<br />

wenn zu diesen Problemen keine Regelung getroffen ist oder<br />

die getroffene Regelung im Ausnahmefall wegen Rechtsfehlern unwirksam<br />

ist.<br />

1) BGBl. I, S. 1952.<br />

212

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!