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Nr. 83

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das oft jahrelang unvollkommene Rechtsverhältnis durch einen notariel·<br />

len Obergabevertrag gekrönt wird, entstehen keine Schwierigkeiten.<br />

Streitigkeiten ergeben sich aber dann, wenn Abmachungen oder Zusagen<br />

nicht eingehalten werden, Erwartungen sich nicht erfüllen, Hoffnungen<br />

sich zerschlagen. Dem Sicherungsinteresse des Ubernehmers wird<br />

die bloße Wirtschaftsüberlassung, auf die im Streitfall bürgerlichrechtliche<br />

Vorschriften anzuwenden sind, nicht gerecht.<br />

Eine Besserstellung ergibt sich schon, wenn der spätere Ubernehmer<br />

den Betrieb vom Obergeber pachtet. Durch den Pachtvertrag erhält der<br />

Ubernehmer zwar nur eine schuldrechtliche Rechtsposition, die auf<br />

jeden Fall aber für die Dauer des Pachtverhältnisses rechtlich abgesichert<br />

ist. Eine Sicherheit für die spätere Obernahme ergibt sich<br />

daraus aber nicht.<br />

Als Vorstufe zu einem Obergabevertrag ist des öfteren schon ein<br />

bürgerlich-rechtlicher Gesellschaftsvertrag in Erwägung gezogen worden.<br />

Der Eigentümer und der spätere Betriebsnachfolger schließen<br />

einen Gesellschaftsvertrag bürgerlichen Rechts über die Bewirtschaftung<br />

des Betriebes ab, wobei der Eigentümer das Nutzungsrecht<br />

am Betrieb und der Nachfolger seine Arbeitskraft in die Gesellschaft<br />

einbringen. Durch den Gesellschaftsvertrag erlangt der Nachfolger<br />

weder Eigentum noch Miteigentum am Betrieb, denn der Betrieb als<br />

solcher wird nicht in die Gesellschaft eingebracht. Wenn die Vertragsparteien<br />

dieses wollen, bedürfen sie der landwirtschaftsbehördlichen<br />

Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz, da eine Auflassung<br />

erforderlich ist. Bei einem Hof im Sinne der Höfeordnung<br />

könnte diese Genehmigung nicht erteilt werden, weil der Hof durch<br />

die Überführung in das Miteigentum von mehreren Personen seine Hofeigenschaft<br />

verlieren würde. Bei der grundstückverkehrsrechtlichen<br />

Beurteilung kann häufig der Versagungsgrund aus § 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2<br />

GrdstVG (unwirtschaftliche Aufteilung oder Zerschlagung) in Frage<br />

kommen. Durch den Gesellschaftsvertrag erlangt der Nachfolger in<br />

der Regel also nur ein Beteiligungsrecht an den erzielten Nutzungen.<br />

Eigentumsmäßig ist weder er noch seine Familie gesichert. Wie kein<br />

anderes Rechtsverhältnis ist daher ein solcher Gesellschaftsvertrag<br />

weitgehend auf gegenseitigem Vertrauen aufgebaut und kann nur dann<br />

Erfolg haben, wenn dieses Vertrauen gegeben und auch für die Zukunft<br />

gewährleistet ist.<br />

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