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Nr. 83

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liehen Erbfolge auszuschließen, aber von Testament, Erbvertrag oder<br />

Obergabevertrag Gebrauch machen sollte. Indem er von der "Freiheit<br />

zur Bindung" Gebrauch. macht, kann er die optimale Lösung hinsichtlich<br />

des Erben und der möglichst ungeteilten Erhaltung des Betriebes<br />

treffen.<br />

Nichtunterstellung des Betriebes unter das Höferecht in Verbindung<br />

mit einer letztwilligen Regeiung<br />

Aufgrund der weitgehenden Liberalisierung des Höferechts mit ihren<br />

zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten kann diese Form der Vererbung<br />

nicht mehr grundsätzlich als zweitrangig betrachtet werden. Sie ist<br />

dem Eigentümer dann anzuraten, wenn die Vererbung nach dem Ertragswertverfahren<br />

des § 2049 BGB i.V.m. zur VerfUgung stehenden außerlandwirtschaftlichem<br />

Vermögen eine ausreichende Basis für die Abfindungs-<br />

und Nachabfindungsleistungen darstellt, ohne daß die Substanz<br />

des Betriebes angegriffen wird. Wegen der nicht vorhandenen höferechtlichen<br />

Bindungen bei' der Erbenbestimmung kann sich in diesen<br />

Fällen die Vererbung außerhalb der Höfeordnung sogar als günstiger<br />

darstellen.<br />

Unterstellung des Betriebes unter das Höferecht ohne erbrechtliche<br />

Regelung<br />

Diese Lösung empfiehlt sich für den Eigentümer weniger, weil zwar<br />

durch die gesetzliche Abfindungs- und Nachabfindungsregelung der Bestand<br />

des Betriebes gewahrt bleibt; im Hinblick auf die grundsätzlich<br />

veränderte Regelung der Erbfolge fragt es sich indes, ob die<br />

geset_zliche Erbfolge, die von vielerlei Zufälligkelten abhängig<br />

sein kann, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers<br />

entspricht.<br />

Nichtunterstellung des Betriebes unter das Höferecht ohne letztwillige<br />

Regelung<br />

Hierbei handelt es sich um die ungünstigste Möglichkeit der Vererbung.<br />

Für die Erbfolge greift bürgerliches Recht ein, ohne daß<br />

§ 2049 BGB zum Zuge kommen könnte. Die Auseinandersetzung wird auf<br />

der Verkehrswertbasis vorgenommen. Mit dieser Erbregelung leistet<br />

der Eigentümer auf jeden Fall der Zerschlagung des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes Vorschub. Wegen der zahlreichen engen Voraussetzungen<br />

der §§ 13 ff. GrdstVG kann das Zuweisungsverfahren auch nur in Ausnahmefällen<br />

Abhilfe schaffen.<br />

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