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Nr. 83

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- Für den Schutz, die Pflege ·und die Entwicklung von Natur und Landschaft<br />

einschließlich des Waldes sowie für die Sicherung und Gestaltung<br />

von Erholungsgebieten ist zu sorgen. Für die Reinhaltung<br />

des Wassers, die Sicherung der Wasserversorgung und für die Reinhaltung<br />

der Luft sowie für den Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen<br />

ist ausreichend Sorge zu tragen (§ 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 7 ROG).<br />

Diese materiellen Grundsätze füllen das allgemeine Leitbild der Raumordnung<br />

aus § 1 ROG aus. Bund und Länder haben sich bei der Durchführung<br />

raumordnerischer Maßnahmen an diesen Grundsätzen vor allen anderen<br />

Gesichtspunkten zu orientieren. Die einzelnen Grundsätze der Raumordnung<br />

stehen gleichrangig nebeneinander. Bei einem Widerstreit<br />

- etwa zwischen den ökonomischen Ansp~üchen der Landwirtschaft und den<br />

ökologischen Postulaten der Landschaftspflege - kommt keinem Grundsatz<br />

einem anderen gegenüber ohne weiteres der Vorrang zu. Es kommt<br />

entscheidend immer auf die gegebenen räumlichen Verhältnisse und die<br />

größere Gewichtigkeit im konkreten Fall an, über die nur unter Würdigung<br />

der Gesamtumstände befunden werden kann, so daß bei der Absteckung<br />

des Rahmens der Raumordnung und Landesplanung alle berechtigten<br />

und lebenswichtigen. Interessen zu berücksichtigen sind.<br />

Die Länder stellen für ihr Gebiet übergeordnete und zusammenfassende<br />

Programme oder Pläne auf. Die Aufstellung räumlicher und sachlicher<br />

Teilprogramme und Teilpläne ist zulässig. Die Programme und<br />

Pläne müssen unbeschadet weitergehender bundes- und landesrechtlieber<br />

Vorschriften diejenigen Ziele der Raumordnung und Landesplanung<br />

enthalten, die räumlich und sachlich zur Verwirklichung der<br />

Grundsätze des Raumordnungsgesetzes erforderlich sind. Bei der Aufstellung<br />

von Zielen der Raumordnung und Landesplanung sind die Gemeinden<br />

und Gemeindeverbände, für die eine Anpassungspflicht begründet<br />

wird, zu beteiligen. Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen<br />

für eine Regionalplanung, wenn diese für Teilräume des Landes geboten<br />

erscheint. Ist eine Regionalplanung über die Grenzen eines<br />

Landes erforderlich, so treffen die beteiligten Länder die notwendigen<br />

Maßnahmen im gegenseitigen Einvernehmen.<br />

In den Ländern 1 ) werden die Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung<br />

weiter konkretisiert. Die allgemeinen Ziele der Raumordnung<br />

und Landesplanung für die räumliche Struktur des Landes und für<br />

Sachbereiche werden beschrieben. Für die Sachbereiche Land- und<br />

Forstwirtschaft (§ 27 Landesentwicklungsprogramm NW) gilt folgendes:<br />

- Zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Lebens-, Einkommensund<br />

Arbeitsbedingungen sowie zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit<br />

der Landwirtschaft ist die Schaffung solcher Betriebseinheiten<br />

zu fördern, die langfristig rentabel bewirtschaftet werden<br />

können.<br />

1) Vgl. etwa Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm)<br />

des Landes Nord~hein-Westfalen vom 19.3.1974. (GV.NW., s. 96).<br />

2~

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