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Nr. 83

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Gerade die umweltschutzbedingten Aussiedlungen, Teilaussiedlungen<br />

oder Betriebszweigaussiedlungen viehhaltender Betriebe erlangen<br />

ständig steigende Bedeutung.<br />

Auslösendes Moment für die Durchführung von Siedlungsverfahren ist<br />

heute vielfach die Durchführung einer Flurbereinigung. Gemäß § 37<br />

Abs. 2 FlurbG hat die Flurbereinigungsbehörde bei ihrer Aufgabe der<br />

Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes auch den Erfordernissen<br />

der landwirtschaftlichen Siedlung Rechnung zu tragen. Die landwirtschaftliche<br />

Siedlung ist trotz der geringen Möglichkeit, Land für<br />

diese Zwecke freizumachen, im Rahmen der Flurbereinigung von großer<br />

agrarpolitischer Bedeutung. Die Flurbereinigung ermöglicht es, das<br />

für die Schaffung neuer Betriebeoder Betriebsteile bereitstehende<br />

oder anfallende Land in wirtschaftlich vernünftiger Form zuzuteilen.<br />

Die Flurbereinigung bietet ferner die Möglichkeit, das im Wege freiwilliger<br />

Abgabe freiwerdende Land für diese Zwecke heranzuziehen.<br />

Die Verbindung der Siedlung .und der Anliegersiedlung mit dem Flurbereinigungsverfahren<br />

ist daher zweckmäßig. Für die Verwendung von<br />

Land, das nach dem §§ 46 und 53 FlurbG anfällt, und für die Verbindung<br />

der Flurbereinigung mit dem Siedlungsverfahren enthalten die<br />

§§ 52 bis 55 FlurbG besondere Bestimmungen.<br />

Ist ein Siedlungsunternehmen Teilnehmer, so kann das ihm zustehende<br />

Abfindungsland gemäß § 55 Abs. 1 FlurbG mit seiner Zustimmung durch<br />

den Flurbereinigungsplan einem oder in Teilen mehreren Siedlern zu<br />

Eigentum zugeteilt werden. Die Vorschriften des § 55 FlurbG ermöglichen<br />

es, das Siedlungsverfahren·-- Neusiedlung oder Anliegersiedlung<br />

- innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens abzuwickeln. Dabei<br />

erfolgt die Zuteilung zu Eigentum der Siedler als Enderwerber und<br />

die Festsetzung der Zuteilungsbedingungen durch den Flurbereinigungsplan,<br />

mit dem sie Rechtskraft erlangen. Die Eintragungen in das<br />

Grundbuch werden auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde gemäß den<br />

§§ 19 und 80 FlurbG bewirkt. Die Bedeutung der Durchführung von<br />

Siedlungsmaßnahmen wird durch die Richtlinien für die Förderung von<br />

betrieblichen Investitionen in der Landwirtschaft i.d.F. vom<br />

26.April 1978 besonders unterstrichen. Während nach <strong>Nr</strong>. 1.28 der<br />

Richtlinien der Kauf von Land und von Hofstellen von der Förderung<br />

grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann er jedoch gefördert werden in<br />

Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und außerhalb solcher Verfahren,<br />

wenn eine langfristige Pachtung zur Betriebsvergrößerung geeigneter<br />

Flächen auf mindestens zwölf Jahre zu angemessenen Bedin-<br />

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