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Nr. 83

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füllt, wenn beide Ehegatten das Unternehmen abgegeben haben. Bei teilweiser<br />

Abgabe ist die Voraussetzung für den Bezug von Altersgeld erst<br />

dann erfüllt, wenn der Einheitswert oder der Arbeitsbedarf des nicht<br />

abgegebenen Teiles des Unternehmens nicht mehr als 25 % der nach § 1<br />

Abs. 4 GAL festgesetzten Mindesthöhe rür die Existenzgrundlage beträgt.<br />

Dabei gilt die weitere Einschränkung, daß diese Mindesthöhe<br />

ihrerseits durch das Zurückbehalten nicht unterschritten werden darf~<br />

es sei denn, das Unternehmen wird ganz aufgelöst.<br />

§ 2 a GAL regelt noch zwei Ersatztatbestände für die Hofabgabe.<br />

Der Abgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 GAL steht gleich, wenn das Unternehmen<br />

ganz oder teilweise erstmalig aufgeforstet worden ist und<br />

- die Größe der aufgeforsteten Fläche und die Dichte der Bepflanzung<br />

eine ordnungsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung als Hochwald zuläßt,<br />

- durch die Erstaufforstung die Bewirtschaftung oder sonstige Nutzung<br />

der anliegenden Flächen nicht eingeschränkt wird,<br />

- die Erstaufforstung mit anderen agrar- oder infrastrukturellen Maßnahmen<br />

in Einklang steht und landeskulturell unbedenklich ist und<br />

- die Erstaufforstung nicht gegen ein in bundes- oder landesrechtliehen<br />

Vorschriften enthaltenes Verbot verstößt.<br />

Bei Flächen, die im Eigentum des landwirtschaftlichen Unternehmens<br />

sind, steht der Abgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 GAL ferner die Erteilung<br />

einer Ermächtigung an eine nach Landesrecht zuständige Stelle zur<br />

Landveräußerung und Landverpachtung im Rahmen des § 2 Abs. 3 GAL zum<br />

ortsüblichen angemessenen Preis gleich.<br />

1.2 Landabgaberente<br />

Die Landabgaberente nach dem GAL wurde im Jahre 1969 geschaffen. Ihr<br />

Ziel besteht darin, älteren Landwirten mit kleineren, nicht entwicklungsfähigen<br />

Betrieben die Aufgabe der Landbewirtschaftung durch<br />

eine vorgezogene und verbesserte Alterssicherung zu erleichtern. Als<br />

Gegenleistung und als Leistungsvoraussetzung müssen die bisher bewirtschafteten<br />

Nutzflächen zur Aufstockung anderer Betriebe oder zur allgemeinen<br />

Strukturverbesserung in Form des Verkaufs od•r der Verpachtung<br />

abgegeben werden. Durch das 7. Änderungsgesetz zum GAL vom<br />

19. DezembeP 1973 1 ) wurde der Kreis der anspruchsberechtigten Personen<br />

erweitert. Mit Rücksicht auf die Richtlinien des Rates der Euro-<br />

1) BGBl. I, S. 1937<br />

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