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Nr. 83

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Zur Regelung der Betriebsnachfolge können der Eigentümer und der<br />

Nachfolger miteinander einen Erbvertrag abschließen, durch den der<br />

Eigentümer den Nachfolger zu seinem alleinigen Erben einsetzt und<br />

ihm-gleichzeitig durch einen normalen Pachtvertrag den Betrieb bis<br />

zu seinem Tode verpachtet. Der Erbvertrag bedarf der notariellen<br />

Form. Er bedeutet für den Eigentümer eine starke Bindung und für den<br />

Nachfolger eine ausgezeichnete Sicherung. Kein Vertragspartner kann<br />

einseitig von dem Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Rücktritt<br />

ist ausdrücklich vorbehalten. Nur beide Vertragspartner können den<br />

Erbvertrag in notarieller Form abändern oder aufheben. Unbeschadet<br />

bleibt indes das Recht des Eigentümers, durch Rechtsgeschäft unter<br />

Lebenden über sein Vermögen zu verfügen. Es widerspricht nicht dem<br />

Wesen des Erbvertrages,wenn der durch den Erbvertrag Begünstigte dem<br />

Erblasser Leistungen verspricht, die ein Entgelt für die Erbeinsetzung<br />

darstellen. Der Pachtvertrag, für den notarielle Form nicht<br />

erforderlich ist, bedarf der für den Erbvertrag vorgeschriebenen notariellen<br />

Form dann, wenn der Erbvertrag mit den übrigen Vereinbarungen<br />

der Beteiligten über die Pacht eine rechtliche Einheit bildet.<br />

Diese Form der Betriebsübergabe kommt dem Sicherungsinteresse<br />

beider Parteien weitgehend entgegen, wobei eine Schwachstelle darin<br />

zu finden ist, daß der Eigentümer weiterhin durch Rechtsgeschäft<br />

unter Lebenden über sein Vermögen verfügen kann.<br />

Zur Regelung der Betriebsnachfolge können der Eigentümer und der<br />

Nachfolger miteinander schließlich die Eigentumsübergabe an den Nachfolger,<br />

die Einräumung eines Nießbrauchs an dem Betrieb für den Ubergeber<br />

und die Verpachtung des Nießbrauchs an den Ubernehmer regeln.<br />

Hierbei handelt es sich zwar um eine rechtlich schwierige Konstruktion,<br />

die aber dem gegenseitigen Sicherungsbedürfnis vorzüglich entspricht.<br />

Durch die Eigentumsübertragung erhält der Ubernehmer in<br />

Gestalt des Eigentums das Vollrecht am Betrieb. Ihn beeinträchtigende<br />

Verfügungen können nicht mehr vorgenommen werden. Der Übergeber erhält<br />

durch den Nießbrauch das 11 wirtschaftliche 11 Eigentum, das heißt<br />

das vollkommene Nutzungsrecht an dem Betrieb zurück. Es besteht bis<br />

zu seinem Lebensende und kann durch eigene Nutzungen oder durch<br />

Fremdnutzung gegen Entgelt ausgeübt werden. Verpachtet der Übergeber<br />

seinen Nießbrauch an den Ubernehmer, so erhält dieser wieder die<br />

Möglichkeit, aufgrund des Pachtvertrages eigenverantwortlich die<br />

Wirtschaft zu führen. Von dieser Form der Betriebsübergabe wird insbesondere<br />

im Bereich des Gartenbaues häufiger Gebrauch gemacht,<br />

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