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isherigen Eigentum fließenden Einzelbefugnisse setzen sich an<br />

der neuen, im Umlegungsverfahren gebildeten Fläche fort ••• Da•<br />

bei kann im Hinblick auf den rechtlichen Vorgang der Umlegung<br />

nicht darauf abgestellt werden, ob der Beteiligte anstelle seines<br />

früheren GrundstUcks ein neues GrundstUck erhält oder sein<br />

altes Grundstück - mehr oder weniger verändert - behält. Auch<br />

wenn dem Betei.ligten ·im Umlegungsplan sein ursprUngliebes Grundstück<br />

ganz oder zum Teil wieder zugeteilt wird, handelt es sich<br />

um ·ein neues Grundstück-Im umlegungsrecntlichen Sinne, an dem<br />

sich sein unverändertes Eigentumsrecht unter Wahrung des rechtlichen<br />

und wirtschaftlichen Gehaltes fortsetzt.<br />

In ähnlicher Weise hat der BGH in mehreren Entscheidungen ausgesprochen<br />

1 ), daß dem Umlegungsverfahren die Idee der ungebrochenen<br />

Fortsetzung des Eigentums an einem "verwandelten Grundstück" zugrundeliege.<br />

Dieser Natur der Flurbereinigung entspricht es, wenn<br />

dem Eigentümer der zum Verfahren gezogenen GrundstUcke durch<br />

§ 44 FlurbG ein Anspruch auf wertgleiche Abfindung in Land gewährt<br />

wird~ Somit ist das Flurbereinigungsrecht nicht unmittelbar unter<br />

die rechtlichen Regelungen zu ziehen, welche den Bodeneigentumswechsel<br />

betreffen.<br />

s.Enteignungen und Eigentumsübertragungen durch Hoheitsakt<br />

========================================================<br />

Bei der Enteignung handelt es sich um eine ~echtmäßige<br />

(daher zu duldende) vermögensmindernde Beeinträchtigung von vermögenswerten<br />

Rechten (Eigentum) durch staatlichen (der öffentlichen<br />

Gewalt zuzurechnenden) Eingriff. Ist die Beeinträchtigung<br />

rechtswidrig, so wird vom enteignungsgleichen Eingriff gesprochen<br />

2 ). Für die Theorie der Enteignungen wird eine Vielzahl<br />

von Begründungen vertreten 3 ). Die Enteignung hat danach folgende<br />

rechtliche Voraussetzungen:<br />

- Der enteignende Eingriff muß stets von der öffentlichen Gewalt<br />

ausgehen, das heißt von öffentlich-rechtlichen Gebiets- oder<br />

sonstigen Körperschaften oder von einem mit Zwangsrechten beliehenen<br />

Unternehmen. Vom Eingriff seitens der öffentlichen Gewalt<br />

ist die Enteignungsberechtigung zu unterscheiden, die auch<br />

1) BGHZ 27, 15 = NJW 58, 747 = RdL 58, 193; BGHZ 31, 49 = DVBl.<br />

60, 101.<br />

2) Maunz/Dürig/Herzog, Art. 14 Rdnr. 71.<br />

3) Maunz/Dürig/Herzog, Art. 14 Rdnrn. 72 ff.<br />

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