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Nr. 83

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setzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich<br />

bewirtschafteten Betriebes oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß<br />

obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land<br />

zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet<br />

werden kann.<br />

Das Gesetz Uber die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der<br />

Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)<br />

vom 24. August 1965 1 ) regelt die Sicherstellung von Leistungen<br />

auf dem Gebiet der Wasserwirtschaf~ !~~ Zwecke der Verteidigung.<br />

Stellt eine entsprechende Maßnahme eine Enteignung dar, ist nach den<br />

üblichen Grundsätzen gemäß § 19 Wassersicherstellungsgesetz eine Entschädigung<br />

zu leisten.<br />

Siedlungsrecht<br />

Das Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 2 ) normiert unter bestimmten<br />

Voraussetzungen in § 15 die Enteignung von geeignetem Siedlungsland<br />

aus dem Besitzstand der "großen GUter" (§ 12 RSG). Die Regelung<br />

ist heute ohne praktische Bedeutung.<br />

Wasserrecht<br />

Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)<br />

i.d.F. vom 16. Oktober 1976 3 ) läßt gemäß § 19 die Ausweisung von<br />

Wasserschutzgebieten zu, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.<br />

In diesem können bestimmte Handlungen verboten oder für beschränkt<br />

zulässig erklärt sowie Duldungspflichten begründet werden.<br />

Liegt in diesen Maßnahmen eine Enteignung, so ist dafür gemäß § 19<br />

Abs. 3 WHG eine Entschädigung zu leisten, die nach den allgemeinen<br />

Kriterien für die Enteignungsentschädigung zu bemessen ist.<br />

Verkehrsrecht<br />

Das Bundesfernstraßengesetz i.d.F. vom 6. Oktober 1974 4 ) läßt die<br />

Inanspruchnahme von Grundeigentum für den Bau von Bundesfernstraßen<br />

zu. Es gewährt in§ 19 den Trägern der Straßenbaulast der Bundesfern-.<br />

straßen zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung<br />

ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten<br />

Straßenbauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der<br />

1) BGBl. I, S. 1225.<br />

2) RGBl. S. 1429.<br />

3) BGBl. I, S. 3017.<br />

4) BGBl. I, S. 2413.<br />

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