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Nr. 83

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am 31. Dezember 1978 abgelaufen. Mit dem Ausschluß der ungeteilten<br />

Vererbung sollte das agrarpolitische Ziel erreicht werden, daß diese<br />

als nicht erhaltungswUrdig angesehenen Einheiten im Erbgang ganz oder<br />

geteilt zur Aufnahme an aufstockungswürdige und aufstockungsbedürftige<br />

Betriebe gelangen.<br />

Grundstückverkehrsgesetz<br />

Eine Veräußerung oder Aufteilung eines Betriebes könnte gemäß § 9<br />

Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 GrdstVG den Tatbestand einer unwirtschaftlichen Verkleinerung<br />

oder Aufteilung erfüllen. § 9 Abs. 3 .GrdstVG bestimmt dazu<br />

aber ausdrücklich, daß eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung<br />

nur dann vorliegt, wenn durch die Erbauseinandersetzung,Ubergabevertrag<br />

oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung ein<br />

selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren<br />

würde. Besitzt der landwirtschaftliche Betrieb jedoch nach den<br />

jeweils gültigen Maßstäben der Agrarpolitik schon keine Lebensfähigkeit<br />

mehr, so kommt dieser Versagungsgrund nicht zur Anwendung. Die<br />

Aufteilung erscheint vielmehr grundstückverkehrsrechtlich geradezu<br />

wünschenswert.<br />

2. Landerwerb<br />

2.1 Ländliche Siedlung (Neusiedlung, Aufstockung)<br />

Neben den allgemeinen Vorschriften zur Förderung des Landerwerbs haben<br />

die Rechtsgrundlagen über die ländliche Siedlung für die Förderung<br />

des Landerwerbs besondere Bedeutung.<br />

An der Durchführung der Siedlungsverfahren sind beteiligt die Siedlungsbehörde<br />

als Aufsichtsstelle, das Siedlungsunternehmen und der<br />

Siedler. Siedlungsbehörden sind Landesbehörden als oberste Siedlungsbehörden,<br />

als Mittelbehörden und als untere Siedlungsbehörden.<br />

Siedlungsunternehmen sind in der Rechtsform de~ Privatrechts betriebene<br />

Handelsgesellschaften, an denen die öffentliche Hand jedoch alle<br />

oder den überwiegenden Teil der Anteile hält.<br />

Die Arten der ländlichen Siedlungsverfahren<br />

Klassisches Siedlungsverfahren<br />

Das sogenannte "klassische Siedlungsverfahren 11 beinhaltet die Rechtsform,<br />

in der vor 1945 die landwirtschaftliche Siedlung im Deutschen<br />

Reich durchgeführt wurde. Die gemeinnützigen Siedlungsunternehmen<br />

errichteten meist unter Aufsicht des Staates auf dem von ihnen ge-<br />

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