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ist zumindest teilweise über die Pacht (siehe unten) möglich; sie<br />

vollzieht sich aber auch in starkem Maße über die Kombination von<br />

landwirtschaftlicher und außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit<br />

im Zu- oder besonders im Nebenerwerbsbetrieb. Der Nebenerwerbslandwirt<br />

ist in der Lage, einerseits sein relativ kleines Grundeigentum<br />

direkt_ landwirtschaftlich zu nutzen und andererseits durch<br />

einen außerlandwirtschaftlichen Haupterwerb die Einkommensparität<br />

zu erlangen. Voraussetzung für eine entsprechende Entwicklung ist<br />

das Vorhandensein geeigneter Arbeitsplätze im länqlichen Raum.<br />

Diese Bedingung ist in verschiedenen Regionen der Bundesrepublik<br />

aufgrund der spezifischen wirtschaftlichen Entwicklung schon lange<br />

gegeben. Dort hat der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb und<br />

die starke Streuung des landwirtschaftlichen Bodeneigentums eine<br />

lange Tradition. In den anderen Regionen wird durch Maßnahmen der<br />

regionalen Wirtschaftsförderung versucht, das notwendige Arbeitsplatzangebot<br />

zu schaffen. Für die Entwicklung der Bodeneigentumsverhältnisse<br />

ist diese Form dezentralisierter industriell-gewerblicher<br />

Entwicklung von großer Bedeutung.<br />

2. Bestimmungsgründe der Pachtverhältnisse<br />

Die Entwicklung der Landpacht vollzieht sich unter dem Einfluß der<br />

dominierenden Eigentümerlandwirtschaft. Die Pacht bildet als spezielle<br />

Rechtsform der Bodennutzung keine relevante Alternative zur<br />

Eigentümerlandwi~tschaft, sondern vielmehr ein Instrument für deren<br />

Existenzsicherung.<br />

Im Bereich der Betriebspacht gewinnt die Familienpacht immer mehr<br />

an Bedeutung. Diese dient einer flexiblen Gestaltung des Besitzüberganges<br />

von einer Eigentümergeneration auf die nächste.<br />

Größere Bedeutung hat die Parzellenpacht, der heute für die Flächen-·<br />

aufstockung der Eigentümerbetriebe geradezu eine Schlüsselfunktion<br />

zufällt. Verpächter sind in der Regel nicht "land lords" sondern<br />

Kleineigentümer, welche zwar die Bewirtschaftung ihres landwirtschaft-<br />

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