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Nr. 83

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die Anforderung gemäß § 20 Bundesleistungsgesetz eine Entschädigung<br />

zu zahlen, die sich nach dem für vergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr<br />

üblichen Entgelt bemißt. Fehlt es an vergleichbaren<br />

Leistungen oder ist ein Ubliches Entgelt nicht zu ermitteln, so ist<br />

die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit<br />

und der Beteiligten zu bestimmen. Gleiches gilt für die<br />

Entschädigung von sonstigen Vermögensnachteilen gemäß § 21 Bundesleistungsgesetz.<br />

Das Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische<br />

Verteidigung (Sch~tzbereichsgesetz) vom 7. Dezember 1956 1 )<br />

sieht einzelne Beschränkungen für die Nutzung des Eigentums an Grundstücken<br />

im Hinblick auf Verteidigungszwecke vor. Entstehen durch die<br />

Einwirkungen nach diesem Gesetz dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten<br />

Vermögensnachteile, so ist gemäß § 12 Schutzbereichsgesetz<br />

dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hierbei ist<br />

die entzogene Nutzung, die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache<br />

unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten<br />

zu berücksichtigen. Gehen die Beschränkungen über eine<br />

dingliche Belastung von Substanzwerten hinaus, so kann der Eigentümer<br />

gemäß § 15 Schutzbereichsgesetz die Entziehung des Eigentums gegen<br />

Entschädigung verlangen, wenn die Restsubstanz für ihn unwirtschaftlich<br />

ist.<br />

Das Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung<br />

(Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 2 ) normiert die Inanspruchnahme<br />

von Grundeigentum für militärische Zwecke. Für die bezeichneten<br />

Zwecke ist gemäß § 10 Landbeschaffungsgesetz die Enteignung<br />

zulässig. Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens<br />

stellt der zuständige Bundesminister bei der zuständigen Enteignungsbehörde<br />

der Länder, die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften<br />

dieses Gesetzes durchführt. Gegenstände der Enteignung können<br />

sein: Grundstücke, grundstUcksgleiche Rechte oder Rechte an Grundstücken.<br />

Eine Enteignungsentschädigung wird gewährt für den durch die<br />

Enteignung eintretenden Rechtsverlust und andere durch die Enteignung<br />

eintretende Vermögensnachteile. Wird ein Grundstück enteignet,<br />

so kann gemäß § 22 Abs. 1 Landbeschaffungsgesetz der Eigentümer verlangen,<br />

daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festge-<br />

1) BGBl. I, S. 899.<br />

2) BGBl. I, S. 134.<br />

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