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Nr. 83

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insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht<br />

(§ 586 BGB). Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inv~ntar<br />

zum Schätzungswert mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung<br />

der Pacht zum Schätzungswert zurückzugewähren, so gilt folgendes<br />

(§§ 587 bis 589 BGB- sogenannter Eisern-Vieh-Vertrag): Der<br />

Pächter trägt die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen<br />

Verschlechterung des Inventars. Er kann über die einzelnen<br />

Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen.<br />

Der Pächter hat das Inventar nach den Regeln einer ordnungsmäßigen<br />

Wirtschaft in dem Zustand zu erhalten, in welchem es ihm<br />

übergeben wird. Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung<br />

in das Inventar Eigentum des Verpächters.<br />

Der Pächter hat das bei der Beendigung der Pacht vorhandene Inventar<br />

dem Verpächter zurückzugewähren. Der Verpächter kann die Obernahme<br />

derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche<br />

nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück<br />

überflüssig oder zu wertvoll sind. Ist der Gesamtschätzungswert<br />

der übernommenen Stücke höher oder niedriger als der Gesamtschätzungswert<br />

der zurückzugewährenden Stücke, so ist je nach den Wertverhältnissen<br />

zwischen Verpächter und Pächter Ausgleich zu leisten.<br />

Dem Pächter eines Grundstücks steht fürdie-Forderungengegen den<br />

Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein<br />

Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu<br />

(§ 590 BGB).<br />

Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks ist verpflichtet,<br />

das Grundstück nach der Beendigung der Pacht in dem Zustand zurückzugewähren,<br />

der sich bei einer während der Pachtzeit bis zur Rückgewähr<br />

fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung ergibt. Dies gilt insbesondere<br />

auch für die Bestellung (§ 591 BGB).<br />

Endigt die Pacht eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Laufe<br />

eines Pachtjahres, so hat der Verpächter die Kosten, die der Pächter<br />

auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen<br />

Wirtschaft vor dem Ende des Pachtjahres zu trennenden Früchte<br />

verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen<br />

Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen<br />

(§ 592 BGB). Ist zwischen den Parteien eine andere Vereinbarung nicht<br />

getroffen, so läuft in weiten Bereichen der Bundesrepublik Deutschland<br />

das Pachtjahr vom 11. November eines Jahres bis zum 10. November<br />

des nächsten Jahres.<br />

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