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Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft<br />

Bei der Ermittlung des Verkehrswertes von landwirtschaftlichen<br />

Grundstücken, die vom Bund zu beschaffen oder zu veräußern sind,<br />

bei der Ermittlung anderer Substanzverluste (Wertminderung) sowie<br />

der mit dem Grundstücksentzug im Zusammenhang stehenden sonstigen<br />

Vermögensnachteile sind die "Richtlinien für die Ermittlung<br />

des Verkehrswertes landwirtschaftlicher Grundstücke und Betriebe,<br />

anderer Substanzverluataund-Sonstiger~ermögensnachteile (Entschädigungsrichtlinien<br />

Landwirtschaft - LandR 78)"1.d.F. vom<br />

28. Juli 1978 1 ) anzuwenden. Diese Richtlinien berücksichtigen<br />

Änderungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich<br />

der Bemessung der Entschädigung bei Landentzug. Diese<br />

Richtlinien stellen kein bindendes Recht dar, sondern enthalten<br />

lediglich Anweisungen für das Verwaltungshandeln. Sie befassen<br />

sich mit der Ermittlung des Verkehrswertes landwirtschaftlicher<br />

Grundstücke und Betriebe, wobei besondere Vorschriften für die<br />

Berücksichtigung wertbeeinflussender Rechte und Belastungen von<br />

Nebenbetrieben, Grundstücken mit Bodenvorkommen, Jagd, Anlagen<br />

und Dauerkulturen vorhanden sind. Besondere Berechnungsmodalitäten<br />

bestehen auch für die Feststellung der Wertminderung des<br />

Restgrundstücks oder des Restbetriebes z.B. durch An- und Durc~schneidungen<br />

und Umwege. Weitere Bestimmungen dienen der Ermittlung<br />

der sonstigen Vermögensnachteile des Eigentümers (Restbetriebsbelastung<br />

und Erwerbsverlust, Ernteausfall und Vorratsdüngung,<br />

Inventar). Ein besonderer-Abschnitt ist der Pachtaufhebungsentschädigung<br />

gewidmet,der sich mit der Ermittlung des<br />

Werts des Pachtrechts, dem Entzug von Pachtgrundstücken und<br />

Pachtbetrieben, Pachtverhältnissen auf unbestimmte Zeit, Ernteausfall<br />

und Vorratsdüngung, Investitionen des Pächters sowie<br />

dem Inventar befaßt 2 ).<br />

1) Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung- VSF- (VV 53 51).<br />

2) Siehe dazu Köhne, top agrar 79, 34.<br />

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