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Tierhaltung können daher einer immissionsschutzrechtlichen Prüfung<br />

unterworfen werden. Das Immissionsschutzrecht unterscheidet zwischen<br />

genehmigungsfreien und genehmigungspflichtigen Anlagen der Tierhaltung.<br />

Genehmigungspflichtige Anlagen der Tierhaltung sind (§ 2 <strong>Nr</strong>. 45<br />

der Vierten DVO zum BimSchG)<br />

- Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Hennen oder Mastgeflügel<br />

mit mehr als 7~000 Hennenplätzen oder 14.000 MastgeflügelplätzeB~<br />

ausgenommen Aniagen, in denen Geflügel ausschließlich zu Zuchtzwecken<br />

gehalten wird,<br />

- Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen mit mehr als<br />

100 Mastschweineplätzen oder 280 Sauenplätzen, ausgenommen Anlagen<br />

mit Einstreu der Boxen, die weniger als 900 Mastschweineplätze oder<br />

360 Sauenplätze haben.<br />

Auch die Setreiber genehmigungsfreier Anlagen der Tierhaltung haben<br />

immissionsschutzrechtliche Pflichten (§§ 22, 23 BimSchG). Die zuständige<br />

Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des Immissionsschutzrechts<br />

erforderlichen Anordnungen treffen (§ 24 BimSchG). Kommt<br />

der Betreiber einer Anlage einer solchen vollziehbaren behördlichen<br />

Anordnung nicht nach, so kann die Immissionsschutzbehörde den Betrieb<br />

der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.<br />

Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende<br />

Sachwerte gefährden, soll die Immissionsschutzbehörde die Errichtung<br />

oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen,<br />

soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere<br />

Weise geschützt werden kann (§ 25 Abs. 2 BimScha). Die Immissionsschutzbehörden<br />

können die Verwendung technisch möglicher Verfahren<br />

zur Eindämmung oder Beseitigung der Immissionen fordern. Der Betreiber<br />

der Anlage wird nicht mit dem Einwand gehört, daß diese Investition<br />

die Wirtschaftlichkeit seiner Tierhaltung ausschließe oder gefährde.<br />

Der Setreiber einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage ist<br />

darüber hinaus in vollem Umfang dem privatrechtliehen Immissionsschutzrecht<br />

aus den §§ 906, 1004, 903 BGB ausgesetzt, aufgrunddessen<br />

die Nachbarn Ansprüche geltend machen können.<br />

Die Errichtung und der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage<br />

führen wegen der Immissionsschutzauflagen in der Regel zu erhöhten<br />

Kosten. Nachträgliche immissionsschützende Maßnahmen können in diesen<br />

Fällen aber nur unter erschwerten Voraussetzungen (§ 17 BimSchG) gefordert<br />

werden. Wird die Genehmigung zum Betrieb einer Anlage widerrufen,<br />

so ist dem Betreiber.eine Entschädigung zu leisten(§ 21<br />

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