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Nr. 83

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hat. Dieses Wiederkaufsrecht.ist innerhalb eines Jahres auszuüben.<br />

D~s Recht ist als Belastung des Grundstücks im Grundbuch einzutragen.<br />

4.Flurbereinigung<br />

===============<br />

Während die Frage nach dem Verhältnis der Flurbereinigung zur Enteignung<br />

im Schrifttum zunächst unterschiedlich behandelt wurde, ist<br />

sie aber durch die insoweit übereinstimmende Rechtsprechung des<br />

BVerwG und des BGH inzwischen dahin beantwortet warden, daß die<br />

Flurbereinigung grundsätzlich keine Enteignung im,Sinne des<br />

Art. 14 GG ist. Für die rechtliche Beurteilung des Vorganges der<br />

Umlegung als des Hauptgeschäfts der Flurbereinigung ist davon auszugehen,<br />

daß das Eigentum an den in das Verfahren eingeworfenen<br />

(alten) Grundstücken mit dem Eigentum an den dafür ausgewiesenen<br />

(neuen) Grundstücken identisch ist. Das BVerwG 1 ) hat dazu ausgeführt:<br />

Für die technische Durchführung der Umlegung werden sämtliche<br />

Grundstücke des Umlegungsgebietes als eine Einheit behandelt •••<br />

Das Gebiet wird so angesehen, als wenn die bestehende Einteilung<br />

und die bisherigen Grenzen aufgehoben wären und die Grundstücke<br />

den EigentUmern entsprechend den von ihnen eingelegten Anteilen<br />

gemeinschaftlich gehörten. Nach Maßgabe dieses Verhältnisses<br />

sind die in dem Verfahren neu zu bildenden Grundstücke den Beteiligten<br />

wieder zuzuteilen ••• Rechtlich vollzieht sich dieser<br />

Austausch nicht dadurch, daß das Eigentum an den ursprünglichen<br />

Flächen untergeht und hierfür als Entschädigung ein neues Grundstück<br />

gegeben wird. Die neue, im Umlegungsplan ausgewiesene<br />

reale Grundstücksfläche tritt vielmehr als Surrogat an die Stelle<br />

des alten realen Grundstücks. Das an den neuen Grundstücken<br />

bestehende dingliche Recht ist grundsätzlich mit dem an der Einlage<br />

bestehenden identisch. Das Eigentumsrecht bleibt durch die<br />

Umlegung unberührt. Die Änderung tritt nicht in der Person des<br />

Eigentümers, sondern i~ Gegenstand des Eigentums ein ••• Der Umlegung<br />

liegt der Gedanke zugrunde, daß dem Eigentumsrecht an<br />

einem Grundstück, also der rechtlichen Beziehung einer Person zu<br />

einer Sache, ein anderes Objekt unterschoben wird. Die aus dem<br />

1) MDR 1961, 439.<br />

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