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Nr. 83

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eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige<br />

nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu befürchten ist<br />

(§ 34 Abs. 2 WHG). Wird Flüssigmist im üblichen Maß der landwirtschaftlichen<br />

Düngung bzw. im Obermaß, aber noch zum Zwecke der Düngung,<br />

aufgebracht, besteht bei ordnungsgemäßer Aufbringung in der<br />

Regel nicht die Gefahr, daß ein wasserrechtlich relevanter Tatbestand<br />

erfüllt wird.<br />

In Wasserschutzgebieten können besondere-Festsetzungen getroffen werden,<br />

die auch das Verbot des Aufbringans von Flüssigmist umfassen können<br />

(§ 19 WHG,). Dieses Verbot kann unter gewissen Voraussetzungen<br />

eine Entschädigungspflichtige Enteignung darstellen.<br />

Abwasserabgabengesetz<br />

Das Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer<br />

(Abwasserabgabengesetz) vom 13. September 1976 1 ) ist schon vor seinem<br />

Erlaß heftig kritisiert worden, weil wirtschaftlichen Interessen<br />

auf Kosten des Umweltschutzes nachgegeben werde. Dieses Gesetz, das<br />

am 1. Januar 1978 in Kraft getreten ist, kann auch Auswirkungen auf<br />

die landwirtschaftliche Bodennutzung haben. Nach diesem Gesetz ist<br />

für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abwasserabgabe zu<br />

entrichten. Abwasser im Sinne des Gesetzes sind das durch häuslichen,<br />

gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen<br />

Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende<br />

Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem<br />

Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser<br />

(Niederschlagswasser). Dabei ist Einleiten im Sinne dieses Gesetzes<br />

das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer. Das Aufbringen<br />

in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer. Ausgenommen<br />

hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung<br />

(z.B. Aufbringen von Jauche, Gülle, Stallmist, Klärschlamm,<br />

Fäkalien und ähnlichen Stoffen).<br />

Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers,<br />

die nach Schadeinheiten berechnet wird. Die Abgabepflicht entsteht<br />

bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede<br />

Schadeinheit ab 1. Januar 1981 12 DM, die von Jahr zu Jahr um 6 DM<br />

und von 1985 auf 1986 um 4 DM steigt, so daß der Abgabesatz ab<br />

1. Januar 1986 40 DM pro Schadeinheit und Jahr beträgt.<br />

1) BGBl. I, S. 2721.<br />

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