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Nr. 83

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Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter<br />

den Gebrauch des gepachteten Gegenstandes und den Genuß der Früchte,<br />

soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag<br />

anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter<br />

ist verpflichtet, qem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten.<br />

Für den Pachtvertrag ist also entscheidend, daß der Pächter<br />

ein -Entgelt zanlt. -um eThen- -p-a-cntvertrag -anzunehmen-, braucht -es-- -s--i-ch<br />

dabei nicht um den sogenannten "gerechten Pachtpreis (justum pretium)"<br />

zu handeln, sondern es reicht die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung.<br />

Fehlt es an einer äquivalenten Gegenleistung oder an einer<br />

Gegenleistung überhaupt, so ist eine (meist kurzfristige) Wirtschaftsüberlassung<br />

anzunehmen (etwa vor der Bebauung eines Grundstücks), auf<br />

die die Regeln über die Pacht keine Anwendung finden. Gleichfalls finden<br />

die Regeln über die Pacht keine Anwendung auf Gesellschaftsverträge<br />

(etwa zwischen Familienangehörigen zur Vorbereitung der Obergabe<br />

des Betriebes). Uber das Bestehen oder den Inhalt des Pachtvertrages<br />

ist eine Grundbucheintragung nicht möglich, da es sich lediglich<br />

um einen schuldrechtlichen Vertrag und kein Rechtsgeschäft mit<br />

dinglicher Wirkung handelt. Der Pachtvertrag bedarf keiner besonderen<br />

Form. Er kann somit auch mündlich abgeschlossen werd-en. Ein Pachtvertrag<br />

über ein Grundstück, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen<br />

wird, bedarf allerdings der schriftlichen Form. Wird die Form<br />

nicht beachtet, so gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

Die Kündigung ist jedoch nicht für eine frühere Zeit als<br />

für den Schluß des ersten Jahres zulässig (§ 581 Abs. 2 i.V.m.<br />

§ 566 BGB). Dies bedeutet in der Praxis, daß mündlich abgeschlossene<br />

Verträge über eine längere Zeitdauer als ein Jahr daher von Jahr zu<br />

Jahr laufen.<br />

Eine große praktische Schwierigkeit ergibt sich bei der Wertsicherung<br />

des Pachtzinses. Zur Sicherung des Pächters besteht ein Interesse an<br />

einer möglichst langfristigen Verpachtung. Im Hinblick auf den Geldwertverfall<br />

ist es dem Verpächter nicht zu verdenken, wenn er auf<br />

einer Wertsicherung des Pachtzinses besteht. Von besonderem Vorteil<br />

für den Verpächter ist die Vereinbarung einer automatischen Wertsicherungsklausel.<br />

Diese ist jedoch gemäß § 3 Währungsgesetz vom<br />

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