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Nr. 83

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len Anerbengebieten noch stark verwurzelt ist und ein offensichtliches<br />

Bedürfnis für dieses landwirtschaftliche Sondererbrecht besteht<br />

1 >.<br />

Gehört eine Besitzung Ehegatten, ohne schon durch gemeinschaftliches<br />

Eigentum Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide<br />

Ehegatten erklären, daß sie Ehegattenhof sein soll und wenn diese<br />

Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird. Ein Ehegattenhof verliert<br />

diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung<br />

oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe verliert er die<br />

Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß<br />

die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll und wenn der die Eigenschaft<br />

als Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch gelöscht<br />

wird.<br />

Da das fakultative Höferecht in den Ländern Hamburg, Niedersachsen<br />

und Schleswig-Holstein erst ca. 2 1/2 Jahre gilt, bestehen noch<br />

keine repräsentativen Statistiken darüber, wieviele Eigentümer die<br />

Hofeigenschaft aufgehoben haben. Nach den bisherigen Informationen<br />

ist der Umfang der Austritte aus der Höfeordnung im Vergleich nicht<br />

höher als seit 1972 im Landesteil Westfalen-Lippe des Landes Nordrhein-Westfalen.<br />

Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der<br />

Erben (dem Hoferben) zu (§ 4 HöfeO). An seine Stelle tritt im Verhältnis<br />

der Miterben untereinander der Hofeswert. Wenn der Erblasser<br />

keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes<br />

(§ 5 HöfeO) in folgender Ordnung berufen:<br />

- die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge, wenn sie nach<br />

den Vorschriften des allgemeinen Rechts gesetzliche Erben sind,<br />

- der Ehegatte des Erblassers,<br />

- die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren<br />

Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,<br />

- die Geschwister des Erblassers und deren Abkö~linge.<br />

Unter den Kindern des Erblassers und deren Abkömmlingen ist als Hoferbe<br />

berufen (§ 6 Abs. 1 HöfeO):<br />

- in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung<br />

des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls auf Dauer übertragen ist, es<br />

sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung<br />

des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat,<br />

1) Siehe dazu Bitting, S. 47 ff.<br />

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