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Nr. 83

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dem Erwerb des GrundstUcks verfolgte Zweck verwirklicht werden kann.<br />

Von dieser Verpflichtung sind nur GrundstUcke ausgenommen, die für<br />

öffentliche Zwecke oder für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen<br />

als Austauschland oder zur Entschädigung in Land benötigt werden.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gemeinde gemäß § 27 BBauG<br />

das ihr nach den §§ 24, 24 a, 25 und 25 a BBauG zustehende Vorkaufsrecht<br />

auch zugunsten eines anderen (Begünstigter) ausüben.<br />

Von besonderem Interesse ist, welche Beträge die Gemeinde bei Ausübung<br />

des Vorkaufsrechts zu zahlen hat.<br />

Der zu zahlende Betrag bemißt sich nach dem Verkehrswert des GrundstUcks<br />

im Zeitpunkt des Verkaufsfalles. Gemäß § 142 Abs. 2 BBauG<br />

wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt,<br />

auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften,<br />

der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des GrundstUcks<br />

oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne RUcksicht<br />

auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.<br />

Das BBauG enthält in den §§ 136 ff. umfangreiche Vorschriften zur<br />

Verkehrswertermittlung.<br />

Liegen bei der Ausübung des Vorkaufsrechts gleichzeitig die Voraussetzungen<br />

vor, unter denen das Grundstück enteignet werden könnte,<br />

so bemißt sich der zu zahlende Betrag nach den Vorschriften über die<br />

Gewährung der Enteignungsentschädigung. Es handelt sich dabei um<br />

das sogenannte "preislimitierte" Vorkaufsrecht.<br />

Gemäß § 17 StädtebaufördG steht der Gemeinde im festgelegten Sanierungsgebiet<br />

ein Vorkaufsrecht bei dem Kauf von bebauten und unbebauten<br />

Grundstücken zu und gemäߧ 57 StädtebaufördG.ein solches im<br />

städtebaulichen Entwicklungsbereich zu. Dieses Vorkaufsrecht folgt<br />

in der Systematik den vorstehend erläuterten Vorschriften des<br />

BBauG, auf die das StädtebaufördG Bezug nimmt.<br />

Das StädtebaufördG kennt in § 18 ein gemeindliches Grunderwerbsrecht,<br />

das durch einseitigen rechtsgestaltenden Akt zur Anwendung<br />

kommt, wenn der Eigentümer im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet<br />

eine genehmigungsbedürftige rechtsgeschäftliche Veräußerung vornimmt<br />

und die Genehmigung nicht erteilt wird.<br />

Wird ein landwirtschaftliches Grundstück oder Moor oder Ödland, das<br />

in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann, in Größe von<br />

2 ha aufwärts durch Kaufvertrag veräußert, so hat gemäß § 4 RSG das<br />

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