04.02.2014 Aufrufe

Nr. 83

Nr. 83

Nr. 83

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Nur das Testament ist eine letztwillige Verfügung, die jederzeit<br />

abänderbar oder zurücknahmbar ist, nicht aber der Erbvertrag. An diesen<br />

ist der Erblasser gebunden, auch wenn er nachträglich nicht mehr<br />

damit einverstanden sein sollte.<br />

Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich, nie durch einen Vertreter<br />

errichten (§ 2064 BGB).<br />

Das eigenhändige bzw. privatschriftliche Testament muß durch den Erblasser<br />

eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Es soll eine<br />

Angabe Uber Ort und Zeit der Errichtung enthalten (§ 2247 BGB).<br />

Das öffentliche Testament ist gemäß § 2238 BGB in zwei Formen möglich;<br />

entweder durch mUndliehe Erklärung gegenüber einem Notar oder<br />

durch Übergabe einer Schrift mit der Erklärung an den Notar, daß die<br />

Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift<br />

offen oder verschlossen übergeben. Sie braucht nicht von ihm geschrieben<br />

zu sein (§ 2232 BGB).<br />

Das BGB kennt auch Nottestamente in besonderen Formen.<br />

Durch den Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) wird für den Erben ein vertragliches<br />

Erbrecht eingeräumt. Durch den Erbvertrag verliert der<br />

Erblasser das Recht, durch Verfügungen von Todes wegen die Rechte<br />

des Vertragserben zu beeinträchtigen oder eine dem Erbvertrag widersprechende<br />

VerfUgung zu errichten (§ 2289 BGB). Der Erblasser verliert<br />

jedoch nicht die Befugnis, über sein Vermögen unter Lebenden<br />

zu verfügen.<br />

Durch notariellen Vertrag kann ein Erbverzicht erklärt werden<br />

(§§ 2346 ff. BGB).<br />

Haben die Erben den Nachlaß nicht in einer bestimmten Frist ausgeschlagen,<br />

so bedeutet dies eine Annahme des Nachlasses. Die Erben<br />

haften dann fUr die Nachlaßverbindlichkeiten (§§ 1967 ff. BGB). Zu<br />

den Nachlaßverbindlichkeiten gehören<br />

- alle Verbindlichkeiten des Erblassers,<br />

- alle Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall entstehen,<br />

- alle Verbindlichkeiten, die nach dem Tode des Erblassers durch<br />

die Verwaltung des Nachlasses entstehen.<br />

Die Erben haben die Möglichkeit, die Haftung zu beschränken durch<br />

- Nachlaßverwaltung (§ 1975 BGB),<br />

- Nachlaßkonkurs (§ 1975 BGB),<br />

-Erhebung der Erschöpfungseinrede (§ 1990 BGB).<br />

120

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!