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Nr. 83

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Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der vorstehend<br />

aufgeführten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen<br />

Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft<br />

tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch<br />

ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 10.000 DM sinkt<br />

oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht. Eine<br />

Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer<br />

erklärt, daß sie kein Hof mehr sein soll und wenn der Hofvermerk im<br />

Grundbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird - wenn sie die übrigen<br />

Voraussetzungen erfüllt - wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt,<br />

daß sie Hof sein soll und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen<br />

wird. Mit dieser Regelung ist in vollem Umfang das fakultative<br />

Höferecht eingeführt worden. Bis zum Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzesam<br />

1. Juli 1976 bestand fakultatives Höferecht im Landesteil<br />

Nordrhein des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund der Verordnung<br />

Uber die Aufhebung der Hofeigenschaft vom 4. März 1949 i.d.F.<br />

vom 28. Oktober 1971 1 ) seit dem 15. Mai 1949. Mit Wirkung vom<br />

1. Januar 1972 war diese Verordnung auch auf den Landesteil Westfalen-Lippe<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen erstreckt worden. Im Landesteil<br />

Nordrhein hatten seit 1949 ca. 55 ~ der Betriebe, die die<br />

Voraussetzungen nach der Höfeordnung erfüll~en, aufgrund Löschung<br />

des Hofvermerks die Hofeigenschaft verloren. Die Vererbungen wurden<br />

in diesen Fällen entweder nach § 2049 BGB vorgenommen oder nach dem<br />

allgemeinen bürgerlichen Erbrecht. Erbauseinandersetzungs- oder<br />

PflichtteilsansprUche wurden häufig dadurch befriedigt, daß dafür<br />

außerlandwirtschaftliches Vermögen herangezogen wurde. Eine Erklärung<br />

für den hohen Prozentsatz der Besitzungen, die dem Höferecht<br />

entzogen wurden, liegt auch darin, daß es sich bei dem Landesteil<br />

Nordrhein um ein altes Realteilungsgebiet handelt.<br />

Nachdem im Landesteil Westfalen-Lippe 1972 das fakultative Höferecht<br />

eingeführt worden war, sind von über 42.000 hoffähigen Besitzungen<br />

· in diesem Bereich nur etwa 700 dem Höferecht entzogen worden, und<br />

zwar vorwiegend im Bereich des Ruhrgebietes und der Großstädte<br />

Münster, Bielefeld und Hagen/Westfalen. Festzustellen war aber, daß<br />

etliche Eigentümer die Hofeigenschaft wieder begrUndet haben. Nicht<br />

zuletzt diese Erfahrungen waren für den Gesetzgeber ein Anlaß, an<br />

dem Höferecht festzuhalten, weil der Höfegedanke in den traditionel-<br />

1) GV.NW. S. 347.<br />

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