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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Reine Wohngebiete B 1.2<br />

Unbenommen dessen ermöglicht es § 1 Abs. 8 BauNVO in Verbindung mit den Absätzen 6<br />

<strong>und</strong> 9, die Zulässigkeit bzw. die Unzulässigkeit bestimmter Nutzungen räumlich zu bestimmen.<br />

Eine Festsetzung, die gemäß § 1 Abs. 9 BauGB nur eine bestimmte Nichtwohnnutzung<br />

wie z.B. ein Lebensmittelgeschäft zulässt, muss sich dabei wegen der Zweckbestimmung des<br />

WR <strong>und</strong> der erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe auf eine ganz konkrete Fläche<br />

innerhalb des reinen Wohngebietes beziehen.<br />

Sofern der Bebauungsplan keine anderslautenden Festsetzungen beinhaltet, sind Räume <strong>für</strong><br />

freie Berufe in reinen Wohngebieten gemäß § 13 BauNVO allgemein zulässig ( B 1.13).<br />

Funktional besteht hinsichtlich der Zulässigkeit von Räumen freier Berufe in reinen Wohngebieten<br />

jedoch kein zwingender Bedarf. Vielmehr bedingt die Ausübung bestimmter freier<br />

Berufe, z.B. in Arztpraxen, mitunter einen nicht unerheblichen K<strong>und</strong>enverkehr, der von den<br />

Bewohnern eines reinen Wohngebietes als störend empf<strong>und</strong>en werden kann. Zur Vermeidung<br />

möglicher Konflikte sollte daher bei der Festsetzung von reinen Wohngebieten auch die<br />

Beschränkung von Räumen <strong>für</strong> freie Berufe auf eine Ausnahmezulässigkeit geprüft werden.<br />

Alternativ hierzu ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO auch den Ausschluss von Räumen <strong>für</strong> solche<br />

freien Berufe, die üblicherweise mit einem hohen Besucherverkehr verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> damit in<br />

reinen Wohngebieten potenziell problematisch sind.<br />

Bezüglich der in reinen Wohngebieten zulässigen Wohnnutzungen stellt § 3 Abs. 4 BauNVO<br />

klar, dass auch Wohngebäude, die ganz oder teilweise der Betreuung <strong>und</strong> Pflege ihrer<br />

Bewohner dienen, in reinen Wohngebieten allgemein zulässig sind. Seniorenwohn- <strong>und</strong><br />

-pflegeheime sind daher in reinen Wohngebieten ebenso allgemein zulässig wie Studenten-,<br />

Lehrlings-, Schüler- <strong>und</strong> Schwesternwohnheime. Sollen Wohnheime nur auf Teilflächen eines<br />

reinen Wohngebietes zulässig sein, kann dies gemäß § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 8 BauNVO im<br />

Bebauungsplan festgesetzt werden. Darüber hinausgehend ermöglicht § 9 Abs. 8 BauGB die<br />

ausdrückliche Sicherung von Flächen <strong>für</strong> bestimmte Wohnheime; die WR-Festsetzung wird in<br />

diesen Fällen mit einer entsprechenden Bindung zur Art der Wohnnutzung überlagert ( B 8<br />

„Flächen <strong>für</strong> Wohngebäude <strong>für</strong> Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf).<br />

Begrenzung von Räumen <strong>für</strong><br />

freie Berufe i.d.R. sinnvoll<br />

ggf. teilräumliche Begrenzung<br />

von Wohnheimen<br />

Mit der Novellierung der Baunutzungsverordnung von 2013 hat der Gesetzgeber die bisher<br />

nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung in allgemeinen Wohngebieten<br />

dahingehend erweitert, dass solche Anlagen jetzt regelzulässig sind, wenn sie den<br />

Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Eine gesonderte Festsetzung als Fläche <strong>für</strong><br />

den Gemeinbedarf ist damit nicht erforderlich. Der Gebietsbegriff beschränkt sich dabei nicht<br />

auf den Geltungsbereich des in Frage stehenden Bebauungsplans, sondern umfasst auch die<br />

zusammenhängenden <strong>und</strong> zu Fuß gut erreichbaren Gebiete in der Umgebung des vorgesehenen<br />

Standortes.<br />

Gebietsbezogene<br />

Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

im WR regelzulässig<br />

Da die Zulassung von nicht gebietsbezogenen Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von<br />

Anlagen <strong>für</strong> sportliche Zwecke in Anwendung der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 BauGB<br />

von nicht selten als (potenzielle) Beeinträchtigung der Wohnruhe empf<strong>und</strong>en werden, sollten<br />

die Standorte solcher Anlagen eigenständig als Flächen <strong>für</strong> den Gemeinbedarf bzw. <strong>für</strong> Sport<strong>und</strong><br />

Spielanlagen ( B <strong>5.</strong>2) festgesetzt werden. Gleiches gilt <strong>für</strong> geplante Kinderspielplätze,<br />

deren Standorte sinnvollerweise als öffentliche Grünflächen entsprechender Zweckbestimmung<br />

festzusetzen sind ( B 15). Die konkrete Festsetzung dieser Nutzungen schafft<br />

Klarheit <strong>für</strong> die Bewohner des betreffenden reinen Wohngebietes <strong>und</strong> schließt spätere Klagen<br />

weitgehend aus, sofern die Einwände nicht im Bebauungsplanverfahren vorgebracht wurden. 2<br />

Da die Baugebietskategorie des reinen Wohngebietes vor allem bei der Planung von Einfamilienhausgebieten<br />

Verwendung findet, ist mit der WR-Festsetzung häufig auch eine<br />

Begrenzung der höchstzulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden gemäß § 9<br />

Abs. 6 BauGB verb<strong>und</strong>en ( B 6). Die Begrenzung auf (zum Beispiel) zwei Wohnungen je<br />

Wohngebäude schließt dabei mittelbar auch die Ansiedlung von Wohnheimen innerhalb des<br />

reinen Wohngebietes weitgehend aus (siehe oben).<br />

Sportlagen <strong>und</strong> Spielplätze im<br />

WR ggf. eigenständig<br />

festsetzen<br />

Kombination mit anderen<br />

Festsetzungen<br />

2 Gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan nur im Hinblick auf<br />

solche Einwendungen zulässig, die der Antragsteller bereits im Rahmen der förmlichen Beteiligung nach § 3<br />

Abs. 2 BauGB bzw. § 13 Abs. 2 Nr. 2 <strong>und</strong> § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB geltend gemacht hat. Diese<br />

Präklusionsregelung greift jedoch nur, wenn im Rahmen der förmlichen Beteiligung auf diese Rechtsfolge<br />

hingewiesen worden ist.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 2 / 5

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