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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Festsetzungen B 1.8.2<br />

GEWERBEGEBIETE<br />

EINSCHRÄNKUNGEN DES STÖRPOTENZIALS<br />

Planungen von Gewerbegebieten haben sich immer auch mit der Immissionsproblematik<br />

gewerblicher Nutzungen auseinanderzusetzen. Dies gilt nicht nur <strong>für</strong> die Überplanung<br />

bestehender Konfliktsituationen, bei denen die unmittelbare Nachbarschaft emittierender<br />

Gewerbebetriebe <strong>und</strong> störempfindlicher Wohnnutzungen in der Regel differenzierte Festsetzungen<br />

zum Immissionsschutz erfordert ( B 1.6 „Mischgebiete“ <strong>und</strong> B 24.1 „Lärmschutzfestsetzungen“).<br />

Auch bei der Planung neuer oder der Erweiterung vorhandener<br />

Gewerbegebiete sowie bei der Reaktivierung von Gewerbebrachen sind potenzielle Konflikte<br />

im Rahmen des vorbeugenden Immissionsschutzes bereits im Bebauungsplan zu berücksichtigen<br />

<strong>und</strong> unter Verwendung des bauleitplanerischen Festsetzungsinstrumentariums zu<br />

bewältigen. Besondere Bedeutung haben dabei die Möglichkeiten der Gliederung von<br />

Gewerbegebieten hinsichtlich ihres Störpotenzials.<br />

Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebiete dienen gleichermaßen der Unterbringung von Gewerbebetrieben.<br />

Planungsrechtlich unterscheiden sich die beiden Baugebietskategorien nicht nach<br />

der Art der Betriebe sondern hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Emissionen. Während<br />

das GE der Unterbringung von „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“ dient,<br />

sollen im GI vor allem solche Betriebe untergebracht werden, die aufgr<strong>und</strong> ihres Störpotentials<br />

in anderen Baugebieten (<strong>und</strong> damit auch in Gewerbegebieten) nicht zugelassen werden<br />

können.<br />

Problemaufriss<br />

Planungsrechtlicher<br />

Rahmen<br />

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden<br />

Gewerbebetrieben.<br />

§ 8 BauNVO<br />

Gewerbegebiete<br />

(2) Zulässig sind<br />

1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze <strong>und</strong> öffentliche Betriebe,<br />

2. Geschäfts-, Büro- <strong>und</strong> Verwaltungsgebäude,<br />

3. Tankstellen,<br />

4. Anlagen <strong>für</strong> sportliche Zwecke.<br />

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden<br />

1. Wohnungen <strong>für</strong> Aufsichts- <strong>und</strong> Bereitschaftspersonen sowie <strong>für</strong> Betriebsinhaber <strong>und</strong> Betriebsleiter,<br />

die dem Gewerbebetrieb zugeordnet <strong>und</strong> ihm gegenüber in Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> Baumasse<br />

untergeordnet sind,<br />

2. Anlagen <strong>für</strong> kirchliche, kulturelle, soziale <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Zwecke,<br />

3. Vergnügungsstätten.<br />

Gewerbegebiete im Sinne von § 8 BauNVO können sehr unterschiedliche Funktionen wahrnehmen<br />

<strong>und</strong> ein entsprechend unterschiedliches Erscheinungsbild aufweisen. Sie sollen<br />

vornehmlich nicht erheblich störende Betriebe aller Art, auch Dienstleistungsbetriebe, Tankstellen,<br />

Geschäfts-, Büro- <strong>und</strong> Verwaltungsgebäude sowie Lagerplätze <strong>und</strong> –häuser aufnehmen.<br />

1 Die Aufzählung verdeutlicht, dass in einem Gewerbegebiet nicht zwingend Betriebe<br />

des produzierenden Gewerbes vorhanden sein müssen.<br />

Bei den Gliederungs- <strong>und</strong> Modifizierungsmöglichkeiten in Anwendung der Absätze 4 bis 9 des<br />

§ 1 BauNVO ist unter Immissionsschutzaspekten vor allem die räumliche Gliederung von<br />

Baugebieten nach der Art der Betriebe <strong>und</strong> Anlagen <strong>und</strong> deren besonderen Eigenschaften<br />

von Bedeutung. Durch Einschränkung gewerblicher Nutzungen hinsichtlich ihres Emissionsverhaltens<br />

kann eine spannungsfreie stadträumliche Zuordnung von Gewerbegebieten <strong>und</strong><br />

nahe gelegenen Wohngebieten oder sonstigen Baugebieten mit störempfindlichen Nutzungen<br />

Vielgestaltigkeit des<br />

Gewerbegebiets<br />

Gliederung von<br />

GE-Gebieten<br />

1 Beschluss des BVerwG vom 28.07.88 - 4B 119.88 – (BRS 48, Nr. 40, BauR 88,693, NVwZ 89,50)<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 1 / 9

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