5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Festsetzungen B 1.8.2<br />
GEWERBEGEBIETE<br />
EINSCHRÄNKUNGEN DES STÖRPOTENZIALS<br />
Planungen von Gewerbegebieten haben sich immer auch mit der Immissionsproblematik<br />
gewerblicher Nutzungen auseinanderzusetzen. Dies gilt nicht nur <strong>für</strong> die Überplanung<br />
bestehender Konfliktsituationen, bei denen die unmittelbare Nachbarschaft emittierender<br />
Gewerbebetriebe <strong>und</strong> störempfindlicher Wohnnutzungen in der Regel differenzierte Festsetzungen<br />
zum Immissionsschutz erfordert ( B 1.6 „Mischgebiete“ <strong>und</strong> B 24.1 „Lärmschutzfestsetzungen“).<br />
Auch bei der Planung neuer oder der Erweiterung vorhandener<br />
Gewerbegebiete sowie bei der Reaktivierung von Gewerbebrachen sind potenzielle Konflikte<br />
im Rahmen des vorbeugenden Immissionsschutzes bereits im Bebauungsplan zu berücksichtigen<br />
<strong>und</strong> unter Verwendung des bauleitplanerischen Festsetzungsinstrumentariums zu<br />
bewältigen. Besondere Bedeutung haben dabei die Möglichkeiten der Gliederung von<br />
Gewerbegebieten hinsichtlich ihres Störpotenzials.<br />
Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebiete dienen gleichermaßen der Unterbringung von Gewerbebetrieben.<br />
Planungsrechtlich unterscheiden sich die beiden Baugebietskategorien nicht nach<br />
der Art der Betriebe sondern hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Emissionen. Während<br />
das GE der Unterbringung von „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“ dient,<br />
sollen im GI vor allem solche Betriebe untergebracht werden, die aufgr<strong>und</strong> ihres Störpotentials<br />
in anderen Baugebieten (<strong>und</strong> damit auch in Gewerbegebieten) nicht zugelassen werden<br />
können.<br />
Problemaufriss<br />
Planungsrechtlicher<br />
Rahmen<br />
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden<br />
Gewerbebetrieben.<br />
§ 8 BauNVO<br />
Gewerbegebiete<br />
(2) Zulässig sind<br />
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze <strong>und</strong> öffentliche Betriebe,<br />
2. Geschäfts-, Büro- <strong>und</strong> Verwaltungsgebäude,<br />
3. Tankstellen,<br />
4. Anlagen <strong>für</strong> sportliche Zwecke.<br />
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden<br />
1. Wohnungen <strong>für</strong> Aufsichts- <strong>und</strong> Bereitschaftspersonen sowie <strong>für</strong> Betriebsinhaber <strong>und</strong> Betriebsleiter,<br />
die dem Gewerbebetrieb zugeordnet <strong>und</strong> ihm gegenüber in Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> Baumasse<br />
untergeordnet sind,<br />
2. Anlagen <strong>für</strong> kirchliche, kulturelle, soziale <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Zwecke,<br />
3. Vergnügungsstätten.<br />
Gewerbegebiete im Sinne von § 8 BauNVO können sehr unterschiedliche Funktionen wahrnehmen<br />
<strong>und</strong> ein entsprechend unterschiedliches Erscheinungsbild aufweisen. Sie sollen<br />
vornehmlich nicht erheblich störende Betriebe aller Art, auch Dienstleistungsbetriebe, Tankstellen,<br />
Geschäfts-, Büro- <strong>und</strong> Verwaltungsgebäude sowie Lagerplätze <strong>und</strong> –häuser aufnehmen.<br />
1 Die Aufzählung verdeutlicht, dass in einem Gewerbegebiet nicht zwingend Betriebe<br />
des produzierenden Gewerbes vorhanden sein müssen.<br />
Bei den Gliederungs- <strong>und</strong> Modifizierungsmöglichkeiten in Anwendung der Absätze 4 bis 9 des<br />
§ 1 BauNVO ist unter Immissionsschutzaspekten vor allem die räumliche Gliederung von<br />
Baugebieten nach der Art der Betriebe <strong>und</strong> Anlagen <strong>und</strong> deren besonderen Eigenschaften<br />
von Bedeutung. Durch Einschränkung gewerblicher Nutzungen hinsichtlich ihres Emissionsverhaltens<br />
kann eine spannungsfreie stadträumliche Zuordnung von Gewerbegebieten <strong>und</strong><br />
nahe gelegenen Wohngebieten oder sonstigen Baugebieten mit störempfindlichen Nutzungen<br />
Vielgestaltigkeit des<br />
Gewerbegebiets<br />
Gliederung von<br />
GE-Gebieten<br />
1 Beschluss des BVerwG vom 28.07.88 - 4B 119.88 – (BRS 48, Nr. 40, BauR 88,693, NVwZ 89,50)<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 1 / 9