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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Lärmschutzfestsetzungen B 24.1<br />

ANWENDUNGSFÄLLE UND FESTSETZUNGSBEISPIELE<br />

Ein Regelungsbedarf zum Lärmschutz besteht immer dann, wenn ein Bebauungsplan das<br />

Heranrücken einer störenden Nutzung an eine störempfindliche Nutzung oder umgekehrt ermöglicht.<br />

Aber auch bei der Überplanung von Gebieten mit bestehenden Lärmkonflikten kann<br />

sich aus dem Gebot der Konfliktbewältigung die Notwendigkeit entsprechender Festsetzungen<br />

ergeben. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich dabei auf drei Handlungsfelder:<br />

A Regelungen zum Schutz vor Verkehrslärm,<br />

B Regelungen zum Schutz vor Gewerbelärm,<br />

C Regelungen zum Schutz vor Sport- <strong>und</strong> Freizeitlärm.<br />

A<br />

Regelungen zum Schutz vor Verkehrslärm<br />

Neubau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße<br />

Bei Bebauungsplänen, die den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen<br />

vorbereiten, ist die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zu berücksichtigen. 3 Damit<br />

sind die Mindestanforderungen an den Schallschutz <strong>und</strong> die Berechnungsverfahren festgelegt.<br />

Bei der Bestimmung der Höhe des Schallschutzes müssen die in § 2 der Verordnung<br />

bezeichneten Grenzwerte eingehalten werden. Es liegt jedoch im Ermessen der Gemeinde, <strong>für</strong><br />

ihre Planung höhere Schutzanforderungen, z.B. auf der Gr<strong>und</strong>lage der Orientierungswerte der<br />

DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

Bei Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV haben die Straßenbaulausträger die<br />

Kosten <strong>für</strong> notwendige Schallschutzmaßnahmen an vorhandenen Gebäuden zu übernehmen<br />

(§ 42 BImSchG). Dies gilt auch <strong>für</strong> geplante Gebäude, sofern zum Zeitpunkt der öffentlichen<br />

Auslegung eine Baugenehmigung oder ein genehmigter Bebauungsplan vorlag. Sofern die<br />

Gemeinde im Bebauungsplan höhere Schallschutzanforderungen festlegt, muss sie <strong>für</strong> den<br />

dadurch verursachten Mehraufwand ggf. selbst aufkommen. Schallschutzmaßnahmen an<br />

späteren Neubauten sind vom jeweiligen Bauherrn zu tragen.<br />

Fallbeispiel 1: Die Gemeinde X plant zur Entlastung der Innenstadt eine örtliche Umgehungsstraße.<br />

Zur Vermeidung bzw. Minderung von Eingriffen in Natur <strong>und</strong> Landschaft hat sich die<br />

Gemeinde <strong>für</strong> eine Trassenführung am äußeren Siedlungsrand entschieden, von der neben<br />

vorhandenen Gewerbegebieten auch ein Wohngebiet betroffen ist.<br />

Werden die gemäß 16. BImSchV anzusetzenden Immissionsgrenzwerte überschritten, so ist<br />

nach § 41 Abs. 1 BImSchG durch aktive Lärmschutzmaßnahmen am Verkehrsweg eine Einhaltung<br />

der Grenzwerte sicherzustellen. Für den Fall, dass eine Einhaltung der Grenzwerte nach<br />

dem Stand der Technik nicht möglich ist oder die Kosten in einem nicht vertretbaren Verhältnis<br />

zum angestrebten Schutzzweck stehen, können (ersatzweise) Entschädigungen durch<br />

den Straßenbaulastträger in Betracht kommen.<br />

Zuordnung der Kosten <strong>für</strong><br />

den Schallschutz<br />

Straßenneubau am<br />

Ortsrand<br />

aktive Lärmschutzmaßnahmen<br />

Durch Verwendung von lärmmindernden Deckschichten, kann insbesondere auf mit höheren<br />

Geschwindigkeiten befahrenen Straßen (>40 km/h) eine Lärmreduzierung um bis zu 8 dB(A)<br />

erreicht werden; im Vergleich zu anderen aktiven (<strong>und</strong> passiven) Maßnahmen stellt dies häufig<br />

eine relativ einfach umsetzbare Lösung dar. Die folgende darauf Bezug nehmende<br />

Festsetzung setzt allerdings detaillierte Kenntnisse über die zugelassenen <strong>und</strong> am jeweiligen<br />

Ort unter den gegebenen verkehrlichen Rahmenbedingungen einsetzbaren Bauweisen <strong>und</strong><br />

die langfristige Gewährleistung der angenommenen Lärmminderung voraus:<br />

Als Vorkehrung zum Lärmschutz ist die Fahrbahn der Planstraße …. (im Abschnitt<br />

zwischen den Linien AB <strong>und</strong> CD) mit einer lärmmindernden Deckschicht zu versehen, <strong>für</strong><br />

die bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von x km/h eine dauerhafte Lärmminderung<br />

von y dB gegenüber nicht geriffeltem Gussasphalt nachgewiesen ist.<br />

Lärmmindernde Deckschicht<br />

3 Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung<br />

- 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990. Die Verordnung gilt auch <strong>für</strong> den Bau <strong>und</strong> die wesentliche<br />

Änderung von Schienenwegen der Eisenbahn oder von Straßenbahnen.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 3 / 11

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