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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Sonstige Immissionsschutzregelungen B 24.2<br />

Maß gewährleisten. Für die Bestimmung der Mindestwirkung konstruktiver Maßnahmen zum<br />

Erschütterungsschutz wurden die in der DIN 4150, Teil 2 (Erschütterungen im Bauwesen,<br />

Einwirkungen auf den Menschen, Ausgabe Juni 1999) enthaltenen Anhaltswerte gemäß<br />

Empfehlung des Fachgutachtens zum Erschütterungsschutz berücksichtigt.<br />

Zum Schutz vor Erschütterungen sind an Gebäuden, die im Baufeld A errichtet<br />

werden, konstruktive Maßnahmen zur Minderung der über den Baugr<strong>und</strong> eingetragenen<br />

Erschütterungen durchzuführen. Dabei muss die Dämmwirkung der Maßnahmen insgesamt<br />

mindestens 6 dB im Frequenzbereich bis einschließlich 20 Hz <strong>und</strong> mindestens<br />

10 dB im Frequenzbereich über 20 Hz betragen.<br />

Bestimmung der immissionsmindernden<br />

Vorkehrungen<br />

Da die Gleise auf der angrenzenden Bahntrasse nach den Plänen des Netzbetreibers in den<br />

nächsten Jahren erneuert werden sollen, verhandelt die Gemeinde noch über eine erschütterungsmindernde<br />

Lagerung der Gleise, so dass die baulichen Vorkehrungen an den Gebäuden<br />

ggf. entfallen können. Der Bebauungsplan trägt dieser Option durch eine entsprechende<br />

<strong>Ergänzung</strong> Rechnung:<br />

… Ausnahmsweise kann auf Maßnahmen zur Minderung von Erschütterungen verzichtet<br />

werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren <strong>für</strong> das betreffende Gebäude die Einhaltung<br />

der Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 nachgewiesen wird.<br />

Zulässigkeit anderer<br />

Vorkehrungen gleicher<br />

Wirkung<br />

Ermöglichung emissionsmindernder<br />

Vorkehrungen<br />

Da im Umfeld elektrifizierter Bahnanlagen ges<strong>und</strong>heitliche Beeinträchtigungen durch elektromagnetische<br />

Störquellen nicht ausgeschlossen werden können, hat die Gemeinde dies im<br />

Rahmen der Bebauungsplanung durch einen ausreichenden Abstand zwischen Wohngebäuden<br />

<strong>und</strong> Bahnoberleitungen zu berücksichtigen. Die gemäß 26. BImSchV einzuhaltenden<br />

Mindestabstände von 10,0 m werden im vorliegenden Fall durch einen Abstand von 20,0 m<br />

zwischen den Oberleitungen <strong>und</strong> dem baugebietsseitigen Fußpunkt des Lärmschutzwalls<br />

eingehalten, so dass die Festsetzung von Freihalteflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB<br />

nicht erforderlich ist.<br />

Berücksichtigung<br />

elektromagnetischer Felder<br />

Planungshilfen<br />

- Vierte Verordnung zur Durchführung des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes (4. BimSchV),<br />

(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.<br />

August 2012 (BGBl. I S. 1726)<br />

- Zwölfte Verordnung zur Durchführung des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-<br />

Verordnung – 12. BimSchV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005,<br />

zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I<br />

S. 1643)<br />

- Empfehlungen <strong>für</strong> Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung <strong>und</strong><br />

schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG,<br />

Leitfaden der Kommission <strong>für</strong> Anlagensicherheit beim B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Umwelt,<br />

Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit, 2. überarbeitete Fassung vom November 2010.<br />

- DIN 4150, Teil 2, Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf den Menschen,<br />

Ausgabe Juni 1999<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 7 / 7

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