5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Festsetzungen B 24.2<br />
SONSTIGE IMMISSIONSCHUTZREGELUNGEN<br />
Die Bewältigung von Lärmschutzanforderungen im Rahmen der Bauleitplanung ist in den<br />
meisten Gemeinden inzwischen eingeübte Praxis. Dabei kann auf eine Vielzahl gängiger Festsetzungen<br />
zurückgegriffen werden ( B 24.1). Auf die Berücksichtigung von Geruchsbelastungen,<br />
z.B. durch Intensivtierhaltungen, wird in Kap. B 24.3 dieser Arbeitshilfe gesondert<br />
eingegangen. In einigen Fällen hat sich die Planung aber auch mit anderen<br />
Immissionen wie Erschütterungen durch Bahnanlagen oder Lichtimmissionen durch Flutlichtanlagen<br />
von Sport- oder Freizeitanlagen auseinanderzusetzen. Darüber hinaus hat die<br />
Berücksichtigung möglicher Unfälle von Störfallbetrieben in der Bauleitplanung durch die<br />
Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie in der Neufassung des § 50 des B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetztes<br />
(BImSchG) an Bedeutung gewonnen. Die Festsetzung von Schutzflächen<br />
<strong>und</strong> Schutzvorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stellt dabei oftmals eine geeignete<br />
Möglichkeit <strong>für</strong> die notwendige Lösung von Immissions- <strong>und</strong> Gefährdungskonflikten dar.<br />
Problemaufriss<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
im Sinne des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt werden:<br />
1. von Bebauung freizuhaltende Schutzflächen <strong>und</strong> ihre Nutzung,<br />
2. Flächen <strong>für</strong> besondere Anlagen <strong>und</strong> Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
<strong>und</strong> sonstigen Gefahren sowie<br />
3. bauliche <strong>und</strong> sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz bzw. zur Vermeidung oder<br />
zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen.<br />
Was als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen ist, definiert § 3 des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes:<br />
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art,<br />
Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen<br />
<strong>für</strong> die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.<br />
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, den Boden,<br />
das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen,<br />
Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen <strong>und</strong> ähnliche Umwelteinwirkungen.<br />
…<br />
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung<br />
der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.<br />
§ 3 BImSchG<br />
Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen umfasst gemäß § 3 BImSchG neben<br />
Gefahren, d.h. Beeinträchtigungen von gr<strong>und</strong>gesetzlich geschützten Rechten wie der Ges<strong>und</strong>heit,<br />
auch unterhalb dieser Schwelle gelegene erhebliche Nachteile <strong>und</strong> Belästigungen.<br />
Was im konkreten Planungsfall als erheblicher Nachteil oder Belästigung gilt, beurteilt die<br />
Gemeinde unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen. Sie wird sich in ihrer<br />
Beurteilung dabei in der Regel auf Grenz- oder Orientierungswerte stützen, die in anerkannten<br />
Regelwerken enthalten sind (siehe Planungshilfen am Ende dieses Kapitels).<br />
Neben den in § 3 Abs. 2 BImSchG genannten Immissionen wie Luftverunreinigungen, Lärm<br />
oder Erschütterungen sind im Rahmen der Bauleitplanung auch Gefahren zu berücksichtigen,<br />
die durch Unfälle mit gefährlichen Stoffen entstehen können. Plant die Gemeinde daher ein<br />
Baugebiet mit Wohnungen oder anderen schutzbedürftigen Nutzungen im Einwirkungsbereich<br />
eines so genannten Störfallbetriebes, so hat sie im Rahmen der Bauleitplanung die in<br />
Betriebsbereichen durch schwere Unfälle im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Seveso-II-Richtlinie<br />
hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete zu berücksichtigen.<br />
Der Trennungsgr<strong>und</strong>satz des § 50 BImSchG legt <strong>für</strong> die mit dem Bebauungsplan anzustrebende<br />
städtebauliche Ordnung die räumliche Trennung miteinander nicht verträglicher<br />
Gefahren sowie erhebliche<br />
Nachteile <strong>und</strong> Belästigungen<br />
Schutz vor Immissionen <strong>und</strong><br />
vor Gefahren durch Störfälle<br />
Trennungsgr<strong>und</strong>satz<br />
erfordert Abstände<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 1 / 7