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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Festsetzungen B 24.2<br />

SONSTIGE IMMISSIONSCHUTZREGELUNGEN<br />

Die Bewältigung von Lärmschutzanforderungen im Rahmen der Bauleitplanung ist in den<br />

meisten Gemeinden inzwischen eingeübte Praxis. Dabei kann auf eine Vielzahl gängiger Festsetzungen<br />

zurückgegriffen werden ( B 24.1). Auf die Berücksichtigung von Geruchsbelastungen,<br />

z.B. durch Intensivtierhaltungen, wird in Kap. B 24.3 dieser Arbeitshilfe gesondert<br />

eingegangen. In einigen Fällen hat sich die Planung aber auch mit anderen<br />

Immissionen wie Erschütterungen durch Bahnanlagen oder Lichtimmissionen durch Flutlichtanlagen<br />

von Sport- oder Freizeitanlagen auseinanderzusetzen. Darüber hinaus hat die<br />

Berücksichtigung möglicher Unfälle von Störfallbetrieben in der Bauleitplanung durch die<br />

Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie in der Neufassung des § 50 des B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetztes<br />

(BImSchG) an Bedeutung gewonnen. Die Festsetzung von Schutzflächen<br />

<strong>und</strong> Schutzvorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stellt dabei oftmals eine geeignete<br />

Möglichkeit <strong>für</strong> die notwendige Lösung von Immissions- <strong>und</strong> Gefährdungskonflikten dar.<br />

Problemaufriss<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

im Sinne des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt werden:<br />

1. von Bebauung freizuhaltende Schutzflächen <strong>und</strong> ihre Nutzung,<br />

2. Flächen <strong>für</strong> besondere Anlagen <strong>und</strong> Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

<strong>und</strong> sonstigen Gefahren sowie<br />

3. bauliche <strong>und</strong> sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz bzw. zur Vermeidung oder<br />

zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen.<br />

Was als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen ist, definiert § 3 des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes:<br />

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art,<br />

Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen<br />

<strong>für</strong> die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.<br />

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, den Boden,<br />

das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen,<br />

Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen <strong>und</strong> ähnliche Umwelteinwirkungen.<br />

…<br />

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung<br />

der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.<br />

§ 3 BImSchG<br />

Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen umfasst gemäß § 3 BImSchG neben<br />

Gefahren, d.h. Beeinträchtigungen von gr<strong>und</strong>gesetzlich geschützten Rechten wie der Ges<strong>und</strong>heit,<br />

auch unterhalb dieser Schwelle gelegene erhebliche Nachteile <strong>und</strong> Belästigungen.<br />

Was im konkreten Planungsfall als erheblicher Nachteil oder Belästigung gilt, beurteilt die<br />

Gemeinde unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen. Sie wird sich in ihrer<br />

Beurteilung dabei in der Regel auf Grenz- oder Orientierungswerte stützen, die in anerkannten<br />

Regelwerken enthalten sind (siehe Planungshilfen am Ende dieses Kapitels).<br />

Neben den in § 3 Abs. 2 BImSchG genannten Immissionen wie Luftverunreinigungen, Lärm<br />

oder Erschütterungen sind im Rahmen der Bauleitplanung auch Gefahren zu berücksichtigen,<br />

die durch Unfälle mit gefährlichen Stoffen entstehen können. Plant die Gemeinde daher ein<br />

Baugebiet mit Wohnungen oder anderen schutzbedürftigen Nutzungen im Einwirkungsbereich<br />

eines so genannten Störfallbetriebes, so hat sie im Rahmen der Bauleitplanung die in<br />

Betriebsbereichen durch schwere Unfälle im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Seveso-II-Richtlinie<br />

hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete zu berücksichtigen.<br />

Der Trennungsgr<strong>und</strong>satz des § 50 BImSchG legt <strong>für</strong> die mit dem Bebauungsplan anzustrebende<br />

städtebauliche Ordnung die räumliche Trennung miteinander nicht verträglicher<br />

Gefahren sowie erhebliche<br />

Nachteile <strong>und</strong> Belästigungen<br />

Schutz vor Immissionen <strong>und</strong><br />

vor Gefahren durch Störfälle<br />

Trennungsgr<strong>und</strong>satz<br />

erfordert Abstände<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 1 / 7

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