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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Sondergebiete <strong>für</strong> Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien B 1.11.2<br />

Prüfung <strong>und</strong> Abwägung kleinmaßstäblicher, örtlicher Belange kann dagegen nur im Rahmen<br />

der Bauleitplanung oder auf der Genehmigungsebene erfolgen.<br />

Im Flächennutzungsplan kann durch Darstellung von Flächen <strong>für</strong> Windenergieanlagen ein<br />

Ausschluss solcher Anlagen außerhalb dieser Flächen bewirkt werden (Konzentrationszonen).<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) können<br />

Darstellungen bzw. Festsetzungen der Bauleitplanung jedoch – von Grenzkorrekturen abgesehen<br />

– nicht eine Zulässigkeit von Windenergieanlagen außerhalb der regionalplanerischen<br />

Eignungsgebiete begründen, <strong>und</strong> deren Zulässigkeit innerhalb dieser Gebiete nur in begründeten<br />

Fällen einschränken <strong>und</strong> nicht vollständig ausschließen. 1<br />

Durch die Festlegung von Eignungsgebieten in Regionalplänen entsteht <strong>für</strong> die Gemeinden<br />

keine Verpflichtung zur Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan. Soweit<br />

die Ausweisungen des Regionalplans den Entwicklungszielen der Gemeinde entsprechen,<br />

besteht hierzu meist auch kein Anlass, da Flächen <strong>für</strong> raumbedeutsame Windenergieanlagen<br />

außerhalb der Eignungsbereiche gemäß § 1 Abs. 4 BauGB im Allgemeinen ohnehin nicht<br />

dargestellt werden können <strong>und</strong> die planungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen<br />

innerhalb der Eignungsgebiete nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelmäßig gegeben <strong>und</strong><br />

außerhalb der Eignungsgebiete nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig nicht gegeben ist.<br />

Viele Gemeinden haben daher auf die Aufnahme windkraftbezogener Darstellungen in ihren<br />

Flächennutzungsplan verzichtet.<br />

Die Aufstellung eines Bebauungsplans <strong>für</strong> Windenergieanlagen wird lediglich in besonders<br />

gelagerten Einzelfällen erforderlich sein, z.B. wenn:<br />

- die im Regionalplan enthaltene Abgrenzung eines Eignungsgebietes wegen des Vorliegens<br />

besonderer örtlicher Umstände, die nicht Gegenstand der Abwägung des Regionalplans<br />

waren, räumlich konkretisiert werden soll,<br />

- <strong>für</strong> einen regionalplanerisch bestimmten Eignungsbereich spezielle Regelungen zur<br />

Zulässigkeit von Windenergieanlagen, insbesondere zur maximalen Höhenentwicklung,<br />

getroffen werden sollen, oder wenn<br />

- im Zusammenhang mit einem Windpark weitere Maßnahmen, z.B. zur Begrünung des<br />

Geländes oder zum Ausgleich <strong>für</strong> Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft, verbindlich vorgegeben<br />

werden sollen.<br />

Ebenso wie Windenergieanlagen sind auch Biomasseanlagen unter bestimmten Voraussetzungen<br />

als privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich<br />

zulässig, ohne dass es hierzu der Aufstellung eines Bebauungsplanes bedarf. 2 Die Privilegierung<br />

ist dabei an strenge Maßstäbe geknüpft. So muss die Biomasseanlage in einem<br />

räumlich funktionalen Zusammenhang zu einem land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb,<br />

einem Gartenbaubetrieb oder einem sonstigen Tierhaltungsbetrieb stehen <strong>und</strong> seine Biomasse<br />

überwiegend aus dem jeweiligen Betrieb beziehen. Darüber hinaus ist die Privilegierung<br />

an eine maximale Feuerungswärmeleistung von bis zu 2,0 Megawatt sowie eine<br />

maximale Kapazität von bis zu 2,3 Millionenen Normkubikmeter Biogas geknüpft. Diese<br />

Obergrenze –begegnet der unkontrollierte Ansiedlung <strong>und</strong> Ausbreitung selbständiger<br />

Großanlagen im Außenbereich.<br />

In Raumordnungsplänen können Vorranggebiete <strong>und</strong> Vorbehaltsgebiete <strong>für</strong> die Nutzung von<br />

Anlagen zur Verwertung von Biomasse ausgewiesen werden. Dies hat in den (meisten)<br />

Regionalplänen jedoch noch keinen entsprechenden Niederschlag gef<strong>und</strong>en, so dass hieraus<br />

keine Vorgaben <strong>für</strong> die gemeindliche Bauleitplanung erwachsen. Für Biomasseanlagen, die<br />

keine Privilegierung im Außenbereich genießen (s.o.), kann die Aufstellung eines<br />

Bebauungsplans erforderlich sein. In Einzelfällen ist auch eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2<br />

BauGB möglich. Die Darstellung einer Sonderbaufläche <strong>für</strong> Biomasseanlagen im<br />

Flächennutzungsplan allein ist nicht ausreichend.<br />

Darstellung von<br />

Konzentrationszonen im FNP<br />

keine Darstellungspflicht<br />

im FNP<br />

Planerfordernis nur in<br />

bestimmten Fällen<br />

Biomasseanlagen<br />

Aufstellung von Bebauungsplänen<br />

<strong>für</strong> Biomasse-<br />

Großanlagen<br />

1 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.1.2002, NuR 2002 S. 429<br />

2 s. dazu: MIR: Zulässigkeit von Biomasseanlagen, Nov. 2008<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 2 / 12

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