5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Sondergebiete <strong>für</strong> Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien B 1.11.2<br />
Prüfung <strong>und</strong> Abwägung kleinmaßstäblicher, örtlicher Belange kann dagegen nur im Rahmen<br />
der Bauleitplanung oder auf der Genehmigungsebene erfolgen.<br />
Im Flächennutzungsplan kann durch Darstellung von Flächen <strong>für</strong> Windenergieanlagen ein<br />
Ausschluss solcher Anlagen außerhalb dieser Flächen bewirkt werden (Konzentrationszonen).<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) können<br />
Darstellungen bzw. Festsetzungen der Bauleitplanung jedoch – von Grenzkorrekturen abgesehen<br />
– nicht eine Zulässigkeit von Windenergieanlagen außerhalb der regionalplanerischen<br />
Eignungsgebiete begründen, <strong>und</strong> deren Zulässigkeit innerhalb dieser Gebiete nur in begründeten<br />
Fällen einschränken <strong>und</strong> nicht vollständig ausschließen. 1<br />
Durch die Festlegung von Eignungsgebieten in Regionalplänen entsteht <strong>für</strong> die Gemeinden<br />
keine Verpflichtung zur Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan. Soweit<br />
die Ausweisungen des Regionalplans den Entwicklungszielen der Gemeinde entsprechen,<br />
besteht hierzu meist auch kein Anlass, da Flächen <strong>für</strong> raumbedeutsame Windenergieanlagen<br />
außerhalb der Eignungsbereiche gemäß § 1 Abs. 4 BauGB im Allgemeinen ohnehin nicht<br />
dargestellt werden können <strong>und</strong> die planungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen<br />
innerhalb der Eignungsgebiete nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelmäßig gegeben <strong>und</strong><br />
außerhalb der Eignungsgebiete nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig nicht gegeben ist.<br />
Viele Gemeinden haben daher auf die Aufnahme windkraftbezogener Darstellungen in ihren<br />
Flächennutzungsplan verzichtet.<br />
Die Aufstellung eines Bebauungsplans <strong>für</strong> Windenergieanlagen wird lediglich in besonders<br />
gelagerten Einzelfällen erforderlich sein, z.B. wenn:<br />
- die im Regionalplan enthaltene Abgrenzung eines Eignungsgebietes wegen des Vorliegens<br />
besonderer örtlicher Umstände, die nicht Gegenstand der Abwägung des Regionalplans<br />
waren, räumlich konkretisiert werden soll,<br />
- <strong>für</strong> einen regionalplanerisch bestimmten Eignungsbereich spezielle Regelungen zur<br />
Zulässigkeit von Windenergieanlagen, insbesondere zur maximalen Höhenentwicklung,<br />
getroffen werden sollen, oder wenn<br />
- im Zusammenhang mit einem Windpark weitere Maßnahmen, z.B. zur Begrünung des<br />
Geländes oder zum Ausgleich <strong>für</strong> Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft, verbindlich vorgegeben<br />
werden sollen.<br />
Ebenso wie Windenergieanlagen sind auch Biomasseanlagen unter bestimmten Voraussetzungen<br />
als privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich<br />
zulässig, ohne dass es hierzu der Aufstellung eines Bebauungsplanes bedarf. 2 Die Privilegierung<br />
ist dabei an strenge Maßstäbe geknüpft. So muss die Biomasseanlage in einem<br />
räumlich funktionalen Zusammenhang zu einem land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb,<br />
einem Gartenbaubetrieb oder einem sonstigen Tierhaltungsbetrieb stehen <strong>und</strong> seine Biomasse<br />
überwiegend aus dem jeweiligen Betrieb beziehen. Darüber hinaus ist die Privilegierung<br />
an eine maximale Feuerungswärmeleistung von bis zu 2,0 Megawatt sowie eine<br />
maximale Kapazität von bis zu 2,3 Millionenen Normkubikmeter Biogas geknüpft. Diese<br />
Obergrenze –begegnet der unkontrollierte Ansiedlung <strong>und</strong> Ausbreitung selbständiger<br />
Großanlagen im Außenbereich.<br />
In Raumordnungsplänen können Vorranggebiete <strong>und</strong> Vorbehaltsgebiete <strong>für</strong> die Nutzung von<br />
Anlagen zur Verwertung von Biomasse ausgewiesen werden. Dies hat in den (meisten)<br />
Regionalplänen jedoch noch keinen entsprechenden Niederschlag gef<strong>und</strong>en, so dass hieraus<br />
keine Vorgaben <strong>für</strong> die gemeindliche Bauleitplanung erwachsen. Für Biomasseanlagen, die<br />
keine Privilegierung im Außenbereich genießen (s.o.), kann die Aufstellung eines<br />
Bebauungsplans erforderlich sein. In Einzelfällen ist auch eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2<br />
BauGB möglich. Die Darstellung einer Sonderbaufläche <strong>für</strong> Biomasseanlagen im<br />
Flächennutzungsplan allein ist nicht ausreichend.<br />
Darstellung von<br />
Konzentrationszonen im FNP<br />
keine Darstellungspflicht<br />
im FNP<br />
Planerfordernis nur in<br />
bestimmten Fällen<br />
Biomasseanlagen<br />
Aufstellung von Bebauungsplänen<br />
<strong>für</strong> Biomasse-<br />
Großanlagen<br />
1 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.1.2002, NuR 2002 S. 429<br />
2 s. dazu: MIR: Zulässigkeit von Biomasseanlagen, Nov. 2008<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 2 / 12