5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Reine Wohngebiete B 1.2<br />
ANWENDUNGSFÄLLE UND FESTSETZUNGSBEISPIELE<br />
A<br />
Begrenzungen freiberuflicher Nutzungen<br />
Fallbeispiel 1: Die Gemeinde X plant die Erweiterung eines am Stadtrand gelegenen Wohngebietes,<br />
das weitgehend homogen mit Einfamilienhäusern bebaut ist. Da im Bestandsgebiet<br />
bereits Nahversorgungseinrichtungen in erschließungstechnisch günstiger Lage vorhanden<br />
sind, kann sich die Planung des Neubaugebietes auf die Entwicklung von Baugr<strong>und</strong>stücken <strong>für</strong><br />
Einfamilienhäuser beschränken.<br />
Die Gemeinde beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der neben den Flächen des<br />
geplanten Baugebietes auch das bestehende Einfamilienhausgebiet einschließt. Die Einbeziehung<br />
des Bestandsgebietes ist hier sinnvoll, da der vorhandene Charakter des Baugebietes<br />
als reines Wohngebiet erhalten <strong>und</strong> planungsrechtlich gesichert werden soll.<br />
Der Bebauungsplan setzt die bereits bebauten <strong>und</strong> geplanten Baugr<strong>und</strong>stücke entsprechend<br />
der vorhandenen Nutzungsstruktur als reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO fest.<br />
Erweiterung eines<br />
Einfamilienhausgebietes<br />
Bebauungsplan,<br />
der den Bestand einbezieht<br />
WR-Festsetzung<br />
Festsetzung eines reinen<br />
Wohngebietes gemäß § 3<br />
BauNVO mit differenzierten<br />
Festsetzungen <strong>für</strong> untergeordnete<br />
Teilflächen<br />
Zur Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen der Wohnruhe durch freiberufliche <strong>und</strong> vergleichbare<br />
gewerbliche Tätigkeiten mit erhöhtem Besucherverkehr wird die Zulässigkeit von<br />
Räumen <strong>für</strong> diese Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 8 BauNVO in Teilen des WR auf<br />
eine Ausnahmezulässigkeit beschränkt.<br />
Beschränkung von<br />
Räumen <strong>für</strong> freie Berufe …<br />
In dem Teil des reinen Wohngebietes mit der Bezeichnung WR 1 können Räume <strong>für</strong><br />
freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden.<br />
In den übrigen Teilen des WR bleiben Räume <strong>für</strong> freie Berufe gemäß § 13 BauNVO allgemein<br />
zulässig; einer gesonderten Festsetzung im Bebauungsplan bedarf es hierzu nicht.<br />
Da an anderen Stellen des Gemeindegebietes geeignete Flächen <strong>für</strong> die Errichtung von<br />
Seniorenbetreuungs- <strong>und</strong> –pflegeheimen zur Verfügung stehen, werden entsprechende<br />
Wohngebäude hier gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen. Gleiches gilt auch <strong>für</strong> andere<br />
Wohnheime. Die besonderen städtebaulichen Gründe <strong>für</strong> den Ausschluss von Wohn- <strong>und</strong><br />
Pflegeheimen liegen in der Erhaltung <strong>und</strong> Fortentwicklung des durch Einzelhausbebauung<br />
geprägten Ortsbildes.<br />
… <strong>und</strong> von Wohnheimen<br />
auf Ausnahmezulässigkeit<br />
Im reinen Wohngebiet können Wohngebäude, die ganz oder teilweise der Pflege <strong>und</strong><br />
Betreuung ihrer Bewohner dienen, nur ausnahmsweise zugelassen werden.<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 3 / 5