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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Reine Wohngebiete B 1.2<br />

ANWENDUNGSFÄLLE UND FESTSETZUNGSBEISPIELE<br />

A<br />

Begrenzungen freiberuflicher Nutzungen<br />

Fallbeispiel 1: Die Gemeinde X plant die Erweiterung eines am Stadtrand gelegenen Wohngebietes,<br />

das weitgehend homogen mit Einfamilienhäusern bebaut ist. Da im Bestandsgebiet<br />

bereits Nahversorgungseinrichtungen in erschließungstechnisch günstiger Lage vorhanden<br />

sind, kann sich die Planung des Neubaugebietes auf die Entwicklung von Baugr<strong>und</strong>stücken <strong>für</strong><br />

Einfamilienhäuser beschränken.<br />

Die Gemeinde beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der neben den Flächen des<br />

geplanten Baugebietes auch das bestehende Einfamilienhausgebiet einschließt. Die Einbeziehung<br />

des Bestandsgebietes ist hier sinnvoll, da der vorhandene Charakter des Baugebietes<br />

als reines Wohngebiet erhalten <strong>und</strong> planungsrechtlich gesichert werden soll.<br />

Der Bebauungsplan setzt die bereits bebauten <strong>und</strong> geplanten Baugr<strong>und</strong>stücke entsprechend<br />

der vorhandenen Nutzungsstruktur als reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO fest.<br />

Erweiterung eines<br />

Einfamilienhausgebietes<br />

Bebauungsplan,<br />

der den Bestand einbezieht<br />

WR-Festsetzung<br />

Festsetzung eines reinen<br />

Wohngebietes gemäß § 3<br />

BauNVO mit differenzierten<br />

Festsetzungen <strong>für</strong> untergeordnete<br />

Teilflächen<br />

Zur Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen der Wohnruhe durch freiberufliche <strong>und</strong> vergleichbare<br />

gewerbliche Tätigkeiten mit erhöhtem Besucherverkehr wird die Zulässigkeit von<br />

Räumen <strong>für</strong> diese Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 8 BauNVO in Teilen des WR auf<br />

eine Ausnahmezulässigkeit beschränkt.<br />

Beschränkung von<br />

Räumen <strong>für</strong> freie Berufe …<br />

In dem Teil des reinen Wohngebietes mit der Bezeichnung WR 1 können Räume <strong>für</strong><br />

freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden.<br />

In den übrigen Teilen des WR bleiben Räume <strong>für</strong> freie Berufe gemäß § 13 BauNVO allgemein<br />

zulässig; einer gesonderten Festsetzung im Bebauungsplan bedarf es hierzu nicht.<br />

Da an anderen Stellen des Gemeindegebietes geeignete Flächen <strong>für</strong> die Errichtung von<br />

Seniorenbetreuungs- <strong>und</strong> –pflegeheimen zur Verfügung stehen, werden entsprechende<br />

Wohngebäude hier gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen. Gleiches gilt auch <strong>für</strong> andere<br />

Wohnheime. Die besonderen städtebaulichen Gründe <strong>für</strong> den Ausschluss von Wohn- <strong>und</strong><br />

Pflegeheimen liegen in der Erhaltung <strong>und</strong> Fortentwicklung des durch Einzelhausbebauung<br />

geprägten Ortsbildes.<br />

… <strong>und</strong> von Wohnheimen<br />

auf Ausnahmezulässigkeit<br />

Im reinen Wohngebiet können Wohngebäude, die ganz oder teilweise der Pflege <strong>und</strong><br />

Betreuung ihrer Bewohner dienen, nur ausnahmsweise zugelassen werden.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 3 / 5

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