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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Festsetzungen B 1.8.1<br />

GEWERBEGEBIETE<br />

BESCHRÄNKUNG DER EINZELHANDELSNUTZUNGEN<br />

Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten können auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

von § 11 Abs. 3 BauNVO im Zusammenwirken mit dem brandenburgischen Einzelhandelserlass<br />

in landesplanerisch <strong>und</strong> städtebaulich problematischen Größen <strong>und</strong> Lagen<br />

ausgeschlossen bzw. deren Ansiedlung durch die Planung von Kern- <strong>und</strong> Sondergebieten<br />

gezielt gesteuert werden. ( B 1.11.1 „Sondergebiete <strong>für</strong> Einkaufszentren <strong>und</strong> großflächige<br />

Handelsbetriebe“)<br />

Problemaufriss<br />

Als Problem geblieben ist in vielen Gemeinden die ungesteuerte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben,<br />

die nicht bereits wegen ihrer möglichen „Auswirkungen“ gemäß § 11 Abs. 1<br />

BauNVO nur in Sondergebieten zulässig sind (Regelvermutung: bei einer Geschossfläche von<br />

mehr als 1.200 m 2 bzw. einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m 2 ). Vor allem die Ausbreitung<br />

von Lebensmittel-Discountern außerhalb der örtlichen Zentren kann sich negativ auf die<br />

Nahversorgung der Bevölkerung <strong>und</strong> die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche auswirken.<br />

Diese Einzelhandelsbetriebe fragen häufig Standorte in Gewerbegebieten nach, da<br />

hier in der Regel Flächen <strong>für</strong> standardisierte Verkaufshallen <strong>und</strong> große Parkplätze zur<br />

Verfügung stehen. Begünstigend wirkt sich dabei aus, dass viele rechtskräftige Bebauungspläne<br />

<strong>für</strong> Gewerbegebiete nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne Beschränkung<br />

zulassen.<br />

Der Gesetzgeber hat deshalb die Möglichkeit eröffnet, auch die Ansiedlung von nicht-großflächigen<br />

Einzelhandelsbetrieben im unbeplanten Innenbereich zu steuern. Solche Vorhaben<br />

sind gemäß § 34 Abs. 3 BauGB nur zulässig, wenn von ihnen - unabhängig von ihrer Größe -<br />

keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in der Gemeinde<br />

oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind. Im unbeplanten Innenbereich, auch wenn er de<br />

facto einem Gewerbegebiet entspricht, ist somit die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht<br />

zwingend erforderlich, um die Ansiedlung zentrenschädigender Einzelhandelsbetriebe zu<br />

verhindern. Unter bestimmten Bedingungen kann es jedoch sinnvoll sein, die Einzelhandelsentwicklung<br />

durch einen (einfachen) Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB zu steuern.<br />

( B 1.30 „Festsetzungen zur Erhaltung <strong>und</strong> zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche“)<br />

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans reicht dagegen die Festsetzung eines Gewerbegebiets<br />

ohne weitere Einschränkungen nicht aus, um Einzelhandelsbetriebe unterhalb der in<br />

§ 11 Abs. 1 BauNVO gesetzten Schwelle auszuschließen; solche Einzelhandelsbetriebe<br />

gehören vielmehr zu den nach § 8 BauNVO in Gewerbegebieten regelzulässigen „Gewerbebetrieben<br />

aller Art“.<br />

Planungsrechtlicher<br />

Rahmen<br />

uneingeschränktes GE zur<br />

Steuerung des Einzelhandels<br />

unzureichend<br />

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.<br />

(2) Zulässig sind<br />

1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze <strong>und</strong> öffentliche Betriebe,<br />

2. Geschäfts-, Büro- <strong>und</strong> Verwaltungsgebäude,<br />

3. Tankstellen,<br />

4. Anlagen <strong>für</strong> sportliche Zwecke.<br />

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden<br />

1. Wohnungen <strong>für</strong> Aufsichts- <strong>und</strong> Bereitschaftspersonen sowie <strong>für</strong> Betriebsinhaber <strong>und</strong> Betriebsleiter,<br />

die dem Gewerbebetrieb zugeordnet <strong>und</strong> ihm gegenüber in Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> Baumasse<br />

untergeordnet sind,<br />

2. Anlagen <strong>für</strong> kirchliche, kulturelle, soziale <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Zwecke,<br />

3. Vergnügungsstätten.<br />

§ 8 BauNVO<br />

Gewerbegebiete<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 1 / 5

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