5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Festsetzungen B 1.8.1<br />
GEWERBEGEBIETE<br />
BESCHRÄNKUNG DER EINZELHANDELSNUTZUNGEN<br />
Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten können auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
von § 11 Abs. 3 BauNVO im Zusammenwirken mit dem brandenburgischen Einzelhandelserlass<br />
in landesplanerisch <strong>und</strong> städtebaulich problematischen Größen <strong>und</strong> Lagen<br />
ausgeschlossen bzw. deren Ansiedlung durch die Planung von Kern- <strong>und</strong> Sondergebieten<br />
gezielt gesteuert werden. ( B 1.11.1 „Sondergebiete <strong>für</strong> Einkaufszentren <strong>und</strong> großflächige<br />
Handelsbetriebe“)<br />
Problemaufriss<br />
Als Problem geblieben ist in vielen Gemeinden die ungesteuerte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben,<br />
die nicht bereits wegen ihrer möglichen „Auswirkungen“ gemäß § 11 Abs. 1<br />
BauNVO nur in Sondergebieten zulässig sind (Regelvermutung: bei einer Geschossfläche von<br />
mehr als 1.200 m 2 bzw. einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m 2 ). Vor allem die Ausbreitung<br />
von Lebensmittel-Discountern außerhalb der örtlichen Zentren kann sich negativ auf die<br />
Nahversorgung der Bevölkerung <strong>und</strong> die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche auswirken.<br />
Diese Einzelhandelsbetriebe fragen häufig Standorte in Gewerbegebieten nach, da<br />
hier in der Regel Flächen <strong>für</strong> standardisierte Verkaufshallen <strong>und</strong> große Parkplätze zur<br />
Verfügung stehen. Begünstigend wirkt sich dabei aus, dass viele rechtskräftige Bebauungspläne<br />
<strong>für</strong> Gewerbegebiete nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne Beschränkung<br />
zulassen.<br />
Der Gesetzgeber hat deshalb die Möglichkeit eröffnet, auch die Ansiedlung von nicht-großflächigen<br />
Einzelhandelsbetrieben im unbeplanten Innenbereich zu steuern. Solche Vorhaben<br />
sind gemäß § 34 Abs. 3 BauGB nur zulässig, wenn von ihnen - unabhängig von ihrer Größe -<br />
keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in der Gemeinde<br />
oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind. Im unbeplanten Innenbereich, auch wenn er de<br />
facto einem Gewerbegebiet entspricht, ist somit die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht<br />
zwingend erforderlich, um die Ansiedlung zentrenschädigender Einzelhandelsbetriebe zu<br />
verhindern. Unter bestimmten Bedingungen kann es jedoch sinnvoll sein, die Einzelhandelsentwicklung<br />
durch einen (einfachen) Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB zu steuern.<br />
( B 1.30 „Festsetzungen zur Erhaltung <strong>und</strong> zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche“)<br />
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans reicht dagegen die Festsetzung eines Gewerbegebiets<br />
ohne weitere Einschränkungen nicht aus, um Einzelhandelsbetriebe unterhalb der in<br />
§ 11 Abs. 1 BauNVO gesetzten Schwelle auszuschließen; solche Einzelhandelsbetriebe<br />
gehören vielmehr zu den nach § 8 BauNVO in Gewerbegebieten regelzulässigen „Gewerbebetrieben<br />
aller Art“.<br />
Planungsrechtlicher<br />
Rahmen<br />
uneingeschränktes GE zur<br />
Steuerung des Einzelhandels<br />
unzureichend<br />
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.<br />
(2) Zulässig sind<br />
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze <strong>und</strong> öffentliche Betriebe,<br />
2. Geschäfts-, Büro- <strong>und</strong> Verwaltungsgebäude,<br />
3. Tankstellen,<br />
4. Anlagen <strong>für</strong> sportliche Zwecke.<br />
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden<br />
1. Wohnungen <strong>für</strong> Aufsichts- <strong>und</strong> Bereitschaftspersonen sowie <strong>für</strong> Betriebsinhaber <strong>und</strong> Betriebsleiter,<br />
die dem Gewerbebetrieb zugeordnet <strong>und</strong> ihm gegenüber in Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> Baumasse<br />
untergeordnet sind,<br />
2. Anlagen <strong>für</strong> kirchliche, kulturelle, soziale <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Zwecke,<br />
3. Vergnügungsstätten.<br />
§ 8 BauNVO<br />
Gewerbegebiete<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 1 / 5