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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Festsetzungen B 24.3<br />

SCHUTZ VOR GERUCHSIMMISSIONEN<br />

Geruchsimmissionen, die z.B. von Betrieben der Tierhaltung <strong>und</strong> der Tierverarbeitung, von<br />

Gewerbe- <strong>und</strong> Industriebetrieben oder von Biogasanlagen ausgehen, werden immer häufiger<br />

zum Gegenstand von Planungsverfahren, wenn solche Betriebe angesiedelt oder erweitert<br />

werden sollen oder wenn Wohnnutzungen in den möglichen Einwirkungsbereich solcher<br />

Standorte rücken.<br />

Gerüche ab einer bestimmten Konzentration <strong>und</strong> Einwirkdauer können schädliche Umweltauswirkungen<br />

im Sinne von § 3 des B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) darstellen<br />

( B 24.2), da sie durch Verunreinigung der Luft erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen<br />

verursachen können. Gerüche sind Verunreinigungen der Luft, aber nicht zu verwechseln<br />

mit rauch- oder staubförmigen Verunreinigungen.<br />

Nach § 50 BImSchG sollen durch die räumliche Trennung nicht verträglicher Nutzungen Konflikte<br />

<strong>und</strong> erhebliche Belästigungen vermieden werden. Aufgr<strong>und</strong> der vielerorts durchmischten<br />

Nutzungen in historisch gewachsenen Siedlungsstrukturen, vielen Alt-Standorten nahe Siedlungen,<br />

die nach heutigen Kriterien keineswegs optimal liegen, aber erweitert <strong>und</strong> umgenutzt<br />

werden sollen, findet der gesetzlich normierte Trennungsgr<strong>und</strong>satz häufig seine Grenzen.<br />

Auch außerhalb des Siedlungsbereichs besteht nur ein begrenztes Potential an Standorten <strong>für</strong><br />

emittierende Nutzungen; auch der Außenbereich, Naturräume <strong>und</strong> Schutzgebiete sind zu<br />

schonen. Die „reine Lehre“ der Einhaltung von Mindestabständen kann in der praktischen<br />

Planung häufig nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden.<br />

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), die als Verwaltungsvorschrift das<br />

BImSchG ausführt, umfasst eine Reihe von Regelungen zur räumlichen Trennung auch von<br />

Nutzungen, von denen belästigende Gerüche ausgehen können. So werden etwa Mindestabstände<br />

zwischen Anlagen zur Nutztierhaltung, Schlachtbetrieben oder Anlagen zur Trocknung<br />

von Tierfutter <strong>und</strong> Wohngebieten definiert. Werden diese Abstände eingehalten <strong>und</strong> liegen<br />

keine besonderen örtlichen Besonderheiten vor, können entsprechende Anlagen in der Regel<br />

genehmigt werden. Die TA Luft gilt <strong>für</strong> die Genehmigung von Anlagen. Nur sinngemäß können<br />

diese Abstandsregelungen als Beurteilungsmaßstab auch <strong>für</strong> die Abwägung in der Bauleitplanung<br />

herangezogen werden, d.h. bei Einhaltung der Abstände kann in der Regel ein störungsfreies<br />

Nebeneinander angenommen werden. Die TA Luft umfasst Regelungen zum Abstand,<br />

nicht aber Richt- oder Grenzwerte <strong>für</strong> Gerüche.<br />

Im Falle von Gerüchen ist <strong>für</strong> die planende Gemeinde noch schwerer als bei anderen<br />

Emissionsquellen abzuschätzen, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang eine Konfliktlage entstehen<br />

kann. Für die Beurteilung von Gerüchen <strong>und</strong> ihrer Zumutbarkeit kann die Geruchsimmissions-<br />

Richtlinie (GIRL) des Länderausschusses <strong>für</strong> Immissionsschutz (LAI) von 2008 herangezogen<br />

werden, die aufgr<strong>und</strong> eines Erlasses des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> Ländliche Entwicklung, Umwelt <strong>und</strong><br />

Verbraucherschutz (MLUV) auch in Brandenburg Anwendung findet.<br />

Problemaufriss<br />

Gerüche können erhebliche<br />

Belästigungen hervorrufen<br />

Trennungsgr<strong>und</strong>satz nicht<br />

immer umsetzbar<br />

TA Luft definiert Abstände,<br />

aber nur <strong>für</strong> bestimmte<br />

Nutzungen<br />

Geruchsimmissions-<br />

Richtlinie (GIRL) mit<br />

Richtwerten auch<br />

<strong>für</strong> die Planung<br />

Zentrale Kenngröße der Richtlinie zur Bemessung von Gerüchen ist die sog. Geruchsst<strong>und</strong>enhäufigkeit.<br />

Damit wird das Auftreten von Gerüchen auf einer Beurteilungsfläche in Prozent<br />

der Jahresst<strong>und</strong>en ausgedrückt. Der Richtwert 0,10 <strong>für</strong> Wohn- <strong>und</strong> Mischgebiete der GIRL<br />

gibt an, dass an bis zu 10% der Jahresst<strong>und</strong>en eine Geruchswahrnehmung als zumutbar gilt.<br />

Bei 8.760 Jahresst<strong>und</strong>en sind dies 876 St<strong>und</strong>en.<br />

Die Geruchsimmissions-Richtlinie gibt Vorgaben sowohl <strong>für</strong> Bestandsbeurteilungen von Geruch<br />

emittierenden Anlagen, als auch <strong>für</strong> Prognosen. Nach der GIRL werden in vielen Fällen<br />

unterschiedlichste Ausprägungen von Gerüchen vereinfachend gleich bewertet. Besondere<br />

Ausprägungen von Gerüchen, die z.B. Ekel oder Übelkeit auslösen, werden durch besondere<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 1 / 11

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