5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Festsetzungen B 24.3<br />
SCHUTZ VOR GERUCHSIMMISSIONEN<br />
Geruchsimmissionen, die z.B. von Betrieben der Tierhaltung <strong>und</strong> der Tierverarbeitung, von<br />
Gewerbe- <strong>und</strong> Industriebetrieben oder von Biogasanlagen ausgehen, werden immer häufiger<br />
zum Gegenstand von Planungsverfahren, wenn solche Betriebe angesiedelt oder erweitert<br />
werden sollen oder wenn Wohnnutzungen in den möglichen Einwirkungsbereich solcher<br />
Standorte rücken.<br />
Gerüche ab einer bestimmten Konzentration <strong>und</strong> Einwirkdauer können schädliche Umweltauswirkungen<br />
im Sinne von § 3 des B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) darstellen<br />
( B 24.2), da sie durch Verunreinigung der Luft erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen<br />
verursachen können. Gerüche sind Verunreinigungen der Luft, aber nicht zu verwechseln<br />
mit rauch- oder staubförmigen Verunreinigungen.<br />
Nach § 50 BImSchG sollen durch die räumliche Trennung nicht verträglicher Nutzungen Konflikte<br />
<strong>und</strong> erhebliche Belästigungen vermieden werden. Aufgr<strong>und</strong> der vielerorts durchmischten<br />
Nutzungen in historisch gewachsenen Siedlungsstrukturen, vielen Alt-Standorten nahe Siedlungen,<br />
die nach heutigen Kriterien keineswegs optimal liegen, aber erweitert <strong>und</strong> umgenutzt<br />
werden sollen, findet der gesetzlich normierte Trennungsgr<strong>und</strong>satz häufig seine Grenzen.<br />
Auch außerhalb des Siedlungsbereichs besteht nur ein begrenztes Potential an Standorten <strong>für</strong><br />
emittierende Nutzungen; auch der Außenbereich, Naturräume <strong>und</strong> Schutzgebiete sind zu<br />
schonen. Die „reine Lehre“ der Einhaltung von Mindestabständen kann in der praktischen<br />
Planung häufig nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden.<br />
Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), die als Verwaltungsvorschrift das<br />
BImSchG ausführt, umfasst eine Reihe von Regelungen zur räumlichen Trennung auch von<br />
Nutzungen, von denen belästigende Gerüche ausgehen können. So werden etwa Mindestabstände<br />
zwischen Anlagen zur Nutztierhaltung, Schlachtbetrieben oder Anlagen zur Trocknung<br />
von Tierfutter <strong>und</strong> Wohngebieten definiert. Werden diese Abstände eingehalten <strong>und</strong> liegen<br />
keine besonderen örtlichen Besonderheiten vor, können entsprechende Anlagen in der Regel<br />
genehmigt werden. Die TA Luft gilt <strong>für</strong> die Genehmigung von Anlagen. Nur sinngemäß können<br />
diese Abstandsregelungen als Beurteilungsmaßstab auch <strong>für</strong> die Abwägung in der Bauleitplanung<br />
herangezogen werden, d.h. bei Einhaltung der Abstände kann in der Regel ein störungsfreies<br />
Nebeneinander angenommen werden. Die TA Luft umfasst Regelungen zum Abstand,<br />
nicht aber Richt- oder Grenzwerte <strong>für</strong> Gerüche.<br />
Im Falle von Gerüchen ist <strong>für</strong> die planende Gemeinde noch schwerer als bei anderen<br />
Emissionsquellen abzuschätzen, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang eine Konfliktlage entstehen<br />
kann. Für die Beurteilung von Gerüchen <strong>und</strong> ihrer Zumutbarkeit kann die Geruchsimmissions-<br />
Richtlinie (GIRL) des Länderausschusses <strong>für</strong> Immissionsschutz (LAI) von 2008 herangezogen<br />
werden, die aufgr<strong>und</strong> eines Erlasses des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> Ländliche Entwicklung, Umwelt <strong>und</strong><br />
Verbraucherschutz (MLUV) auch in Brandenburg Anwendung findet.<br />
Problemaufriss<br />
Gerüche können erhebliche<br />
Belästigungen hervorrufen<br />
Trennungsgr<strong>und</strong>satz nicht<br />
immer umsetzbar<br />
TA Luft definiert Abstände,<br />
aber nur <strong>für</strong> bestimmte<br />
Nutzungen<br />
Geruchsimmissions-<br />
Richtlinie (GIRL) mit<br />
Richtwerten auch<br />
<strong>für</strong> die Planung<br />
Zentrale Kenngröße der Richtlinie zur Bemessung von Gerüchen ist die sog. Geruchsst<strong>und</strong>enhäufigkeit.<br />
Damit wird das Auftreten von Gerüchen auf einer Beurteilungsfläche in Prozent<br />
der Jahresst<strong>und</strong>en ausgedrückt. Der Richtwert 0,10 <strong>für</strong> Wohn- <strong>und</strong> Mischgebiete der GIRL<br />
gibt an, dass an bis zu 10% der Jahresst<strong>und</strong>en eine Geruchswahrnehmung als zumutbar gilt.<br />
Bei 8.760 Jahresst<strong>und</strong>en sind dies 876 St<strong>und</strong>en.<br />
Die Geruchsimmissions-Richtlinie gibt Vorgaben sowohl <strong>für</strong> Bestandsbeurteilungen von Geruch<br />
emittierenden Anlagen, als auch <strong>für</strong> Prognosen. Nach der GIRL werden in vielen Fällen<br />
unterschiedlichste Ausprägungen von Gerüchen vereinfachend gleich bewertet. Besondere<br />
Ausprägungen von Gerüchen, die z.B. Ekel oder Übelkeit auslösen, werden durch besondere<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 1 / 11