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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Festsetzungen zur Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche B 30<br />

wicklung. Als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a BauGB sollten sie nachvollziehbare<br />

fachliche Argumente <strong>und</strong> städtebauliche Gründe <strong>für</strong> den Ausschluss bestimmter<br />

Arten von (Einzelhandels-) Nutzungen bzw. <strong>für</strong> deren Beschränkung auf den Ausnahmetatbestand<br />

liefern. Der Einzelhandelserlass des Landes Brandenburg empfiehlt eine breite<br />

Beteiligung der Organisationen des Einzelhandels sowie eine Abstimmung mit den<br />

Nachbargemeinden.<br />

Vorsicht ist geboten, wenn dem Bebauungsplan ein Zentrenkonzept zugr<strong>und</strong>e gelegt werden<br />

soll, von dessen Festlegungen die Gemeinde bereits (mehrfach) abgewichen ist. Das Gewicht<br />

eines solchen Konzeptes als abwägungserheblicher Belang ist umso geringer, je häufiger <strong>und</strong><br />

umfangreicher das Konzept bereits durchbrochen wurde. 6<br />

Ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB kann nur <strong>für</strong> unbeplante Innenbereichsflächen<br />

gemäß § 34 BauGB aufgestellt werden. Für bereits beplante Gebiete mit Festsetzungen zur<br />

Art der Nutzung, z.B. <strong>für</strong> Gewerbegebiete oder <strong>für</strong> Mischgebiete, in denen im Bebauungsplan<br />

keine oder inzwischen nicht mehr aktuelle Festsetzungen zur Begrenzung des Einzelhandels<br />

getroffen wurden, kann dies nur in einem gesonderten Änderungsverfahren nachgeholt<br />

werden. Im Außenbereich sind Einzelhandelsvorhaben ohnehin praktisch immer unzulässig.<br />

Innerhalb des unbeplanten Innenbereichs ist die Gemeinde in der Abgrenzung des Geltungsbereichs<br />

weitgehend frei, solange die Planung durch ihre städtebauliche Erforderlichkeit<br />

begründet ist. Kleinere Geltungsbereiche zur Verhinderung eines bereits bekannten Projekts<br />

oder zur vorsorglichen Abwehr von zentrenunverträglichen Einzelhandelsansiedlungen in<br />

besonders gefährdeten Bereichen (z.B. Konversionsflächen, aufgegebene Bahnflächen,<br />

Gewerbebrachen, Bauflächen an Ausfallstraßen) lassen sich meist aus der örtlichen Gebietsstruktur<br />

ableiten. Im übrigen unbeplanten Innenbereich müssen zentrenunverträgliche Ansiedlungen<br />

dann weiterhin nach § 34 Abs. 3 BauGB abgewehrt werden. Schwieriger ist es, das<br />

gesamte Gemeindegebiet oder weiträumige Gemeindeteile in dieser Hinsicht zu beplanen,<br />

um bei einer Vielzahl potenzieller Ansiedlungsflächen den Erhalt <strong>und</strong> die Entwicklung der<br />

zentralen Versorgungsbereiche flächendeckend abzusichern. In diesem Fall sind bei der<br />

Abgrenzung des Geltungsbereichs folgende Überlegungen anzustellen:<br />

Wenn die zentralen Versorgungsbereiche von Festsetzungen zur Einschränkung des Einzelhandels<br />

ausgenommen werden sollen, um gerade hier die zentrentypischen Nutzungen zu<br />

konzentrieren, gehören diese Bereiche ohne Festsetzungen (ebenso wie die Außenbereichsflächen<br />

<strong>und</strong> die bereits beplanten Innenbereichsflächen) nicht in den Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplans. Jedoch ist auch der Fall denkbar, dass die zentralen Versorgungsbereiche<br />

in den Geltungsbereich einbezogen werden müssen, weil hier lediglich andere Regelungen<br />

gelten sollen, als im übrigen Plangebiet. So kann es erforderlich sein, in Nahversorgungszentren<br />

bestimmte Größenordnungen <strong>und</strong> Sortimente des Einzelhandels auszuschließen, die<br />

nicht der Nahversorgungsfunktion dienen, weil deren Ansiedlung höherrangige Zentren beeinträchtigen<br />

würde. Oder es sollen an der Peripherie des zentralen Versorgungsbereiches auch<br />

nicht zentrenrelevante Sortimente in großflächigen Einheiten zugelassen, in der zentralen<br />

Lauflage dagegen ausgeschlossen werden.<br />

Sowohl bei einer Aussparung aus dem Geltungsbereich als auch bei der Festlegung als<br />

Bereiche mit abweichenden Regelungen müssen die zentralen Versorgungsbereiche flächenscharf<br />

abgegrenzt werden. Dabei gelten die üblichen Anforderungen an solche Abgrenzungen,<br />

insbesondere das Bestimmtheitsgebot. Aufgr<strong>und</strong> des Bebauungsplans muss ohne<br />

Interpretationsspielraum entscheidbar sein, <strong>für</strong> welche Flächen welche Festsetzungen gelten<br />

( A 1). Eine Orientierung an eindeutigen topographischen Merkmalen wie Straßenverläufen<br />

kann dabei hilfreich sein. Ein Katastervermerk ist bei Bebauungsplänen gemäß § 30 Abs. 3<br />

BauGB, die ausschließlich Nutzungsregelungen nach § 9 Abs. 2a enthalten, nicht erforderlich.<br />

In Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB ist die Festsetzung eines Baugebietes nicht<br />

erforderlich <strong>und</strong> auch nicht sinnvoll, da sie die Möglichkeit der Aufstellung im vereinfachten<br />

Geltungsbereich<br />

Beschränkung auf den<br />

unbeplanten Innenbereich<br />

Regelungen <strong>für</strong> einzelne<br />

"Gefährdungsbereiche"...<br />

...oder flächendeckend <strong>für</strong><br />

große Gemeindeteile?<br />

Einbeziehung der zentralen<br />

Versorgungsbereiche selbst?<br />

Für Teile des Geltungsbereichs<br />

können unterschiedliche<br />

Regelungen getroffen werden<br />

Abgrenzung der zentralen<br />

Versorgungsbereiche<br />

Festsetzungsinhalte<br />

6 BVerwG 4 C 16.07, Urteil vom 29.1.2009<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 3 / 9

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