5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Festsetzungen zur Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche B 30<br />
wicklung. Als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a BauGB sollten sie nachvollziehbare<br />
fachliche Argumente <strong>und</strong> städtebauliche Gründe <strong>für</strong> den Ausschluss bestimmter<br />
Arten von (Einzelhandels-) Nutzungen bzw. <strong>für</strong> deren Beschränkung auf den Ausnahmetatbestand<br />
liefern. Der Einzelhandelserlass des Landes Brandenburg empfiehlt eine breite<br />
Beteiligung der Organisationen des Einzelhandels sowie eine Abstimmung mit den<br />
Nachbargemeinden.<br />
Vorsicht ist geboten, wenn dem Bebauungsplan ein Zentrenkonzept zugr<strong>und</strong>e gelegt werden<br />
soll, von dessen Festlegungen die Gemeinde bereits (mehrfach) abgewichen ist. Das Gewicht<br />
eines solchen Konzeptes als abwägungserheblicher Belang ist umso geringer, je häufiger <strong>und</strong><br />
umfangreicher das Konzept bereits durchbrochen wurde. 6<br />
Ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB kann nur <strong>für</strong> unbeplante Innenbereichsflächen<br />
gemäß § 34 BauGB aufgestellt werden. Für bereits beplante Gebiete mit Festsetzungen zur<br />
Art der Nutzung, z.B. <strong>für</strong> Gewerbegebiete oder <strong>für</strong> Mischgebiete, in denen im Bebauungsplan<br />
keine oder inzwischen nicht mehr aktuelle Festsetzungen zur Begrenzung des Einzelhandels<br />
getroffen wurden, kann dies nur in einem gesonderten Änderungsverfahren nachgeholt<br />
werden. Im Außenbereich sind Einzelhandelsvorhaben ohnehin praktisch immer unzulässig.<br />
Innerhalb des unbeplanten Innenbereichs ist die Gemeinde in der Abgrenzung des Geltungsbereichs<br />
weitgehend frei, solange die Planung durch ihre städtebauliche Erforderlichkeit<br />
begründet ist. Kleinere Geltungsbereiche zur Verhinderung eines bereits bekannten Projekts<br />
oder zur vorsorglichen Abwehr von zentrenunverträglichen Einzelhandelsansiedlungen in<br />
besonders gefährdeten Bereichen (z.B. Konversionsflächen, aufgegebene Bahnflächen,<br />
Gewerbebrachen, Bauflächen an Ausfallstraßen) lassen sich meist aus der örtlichen Gebietsstruktur<br />
ableiten. Im übrigen unbeplanten Innenbereich müssen zentrenunverträgliche Ansiedlungen<br />
dann weiterhin nach § 34 Abs. 3 BauGB abgewehrt werden. Schwieriger ist es, das<br />
gesamte Gemeindegebiet oder weiträumige Gemeindeteile in dieser Hinsicht zu beplanen,<br />
um bei einer Vielzahl potenzieller Ansiedlungsflächen den Erhalt <strong>und</strong> die Entwicklung der<br />
zentralen Versorgungsbereiche flächendeckend abzusichern. In diesem Fall sind bei der<br />
Abgrenzung des Geltungsbereichs folgende Überlegungen anzustellen:<br />
Wenn die zentralen Versorgungsbereiche von Festsetzungen zur Einschränkung des Einzelhandels<br />
ausgenommen werden sollen, um gerade hier die zentrentypischen Nutzungen zu<br />
konzentrieren, gehören diese Bereiche ohne Festsetzungen (ebenso wie die Außenbereichsflächen<br />
<strong>und</strong> die bereits beplanten Innenbereichsflächen) nicht in den Geltungsbereich des<br />
Bebauungsplans. Jedoch ist auch der Fall denkbar, dass die zentralen Versorgungsbereiche<br />
in den Geltungsbereich einbezogen werden müssen, weil hier lediglich andere Regelungen<br />
gelten sollen, als im übrigen Plangebiet. So kann es erforderlich sein, in Nahversorgungszentren<br />
bestimmte Größenordnungen <strong>und</strong> Sortimente des Einzelhandels auszuschließen, die<br />
nicht der Nahversorgungsfunktion dienen, weil deren Ansiedlung höherrangige Zentren beeinträchtigen<br />
würde. Oder es sollen an der Peripherie des zentralen Versorgungsbereiches auch<br />
nicht zentrenrelevante Sortimente in großflächigen Einheiten zugelassen, in der zentralen<br />
Lauflage dagegen ausgeschlossen werden.<br />
Sowohl bei einer Aussparung aus dem Geltungsbereich als auch bei der Festlegung als<br />
Bereiche mit abweichenden Regelungen müssen die zentralen Versorgungsbereiche flächenscharf<br />
abgegrenzt werden. Dabei gelten die üblichen Anforderungen an solche Abgrenzungen,<br />
insbesondere das Bestimmtheitsgebot. Aufgr<strong>und</strong> des Bebauungsplans muss ohne<br />
Interpretationsspielraum entscheidbar sein, <strong>für</strong> welche Flächen welche Festsetzungen gelten<br />
( A 1). Eine Orientierung an eindeutigen topographischen Merkmalen wie Straßenverläufen<br />
kann dabei hilfreich sein. Ein Katastervermerk ist bei Bebauungsplänen gemäß § 30 Abs. 3<br />
BauGB, die ausschließlich Nutzungsregelungen nach § 9 Abs. 2a enthalten, nicht erforderlich.<br />
In Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB ist die Festsetzung eines Baugebietes nicht<br />
erforderlich <strong>und</strong> auch nicht sinnvoll, da sie die Möglichkeit der Aufstellung im vereinfachten<br />
Geltungsbereich<br />
Beschränkung auf den<br />
unbeplanten Innenbereich<br />
Regelungen <strong>für</strong> einzelne<br />
"Gefährdungsbereiche"...<br />
...oder flächendeckend <strong>für</strong><br />
große Gemeindeteile?<br />
Einbeziehung der zentralen<br />
Versorgungsbereiche selbst?<br />
Für Teile des Geltungsbereichs<br />
können unterschiedliche<br />
Regelungen getroffen werden<br />
Abgrenzung der zentralen<br />
Versorgungsbereiche<br />
Festsetzungsinhalte<br />
6 BVerwG 4 C 16.07, Urteil vom 29.1.2009<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 3 / 9