5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Kerngebiete B 1.7<br />
Einkaufszentren <strong>und</strong> großflächige Einzelhandelsbetriebe gehören zum Wesen der Kerngebiete<br />
<strong>und</strong> können daher im MK nicht generell ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss dieser<br />
Betriebe kann jedoch <strong>für</strong> Teile eines Kerngebiets auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 1 Abs. 9 i.V.m.<br />
Abs. 8 BauNVO oder als Baugebietsgliederung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB erfolgen. Darüber<br />
hinaus können Einzelhandelsbetriebe unabhängig von ihrer Größe <strong>für</strong> Teilflächen eines Kerngebiets<br />
gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 8 bzw. gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO ausgeschlossen oder<br />
als nur ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Dabei müssen die übrigen MK-Teilflächen<br />
nicht zwingend innerhalb des Plangebiets liegen (siehe oben), aber mit der beplanten MK-<br />
Teilfläche in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen <strong>und</strong> ihrerseits Einzelhandel<br />
zulassen. Eine auf das gesamte Gemeindegebiet Bezug nehmende Baugebietsgliederung,<br />
wie sie gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauGB <strong>für</strong> Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebiete möglich ist, ist <strong>für</strong><br />
Kerngebiete nicht zulässig.<br />
Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben kann im Kerngebiet auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 1<br />
Abs. 9 BauNVO im Hinblick auf die angebotenen Warensortimente differenziert werden. Die<br />
<strong>für</strong> eine solche Beschränkung des Einzelhandels erforderlichen besonderen städtebaulichen<br />
Gründe können zum Beispiel darin bestehen, dass die Einzelhandelsflächen in einem Versorgungszentrum<br />
vorrangig durch solche Betriebe genutzt werden sollen, deren Angebotssortimente<br />
zur Stärkung der jeweiligen Zentrenfunktion beitragen. Einzelhandelsbetriebe mit<br />
nicht zentrenrelevanten Angebotssortimenten können in diesen Fällen <strong>für</strong> das festgesetzte<br />
Kerngebiet ausgeschlossen werden. Die zulässigen bzw. unzulässigen Warensortimente sind<br />
dabei in der Festsetzung hinreichend genau zu bestimmen. Ein gesamtgemeindliches Einzelhandelskonzept<br />
oder zumindest ein standortbezogenes Einzelhandelsgutachten sind dabei<br />
<strong>für</strong> die Begründung der Festsetzung hilfreich <strong>und</strong> in den meisten Fällen erforderlich.<br />
Die Festsetzung allgemeiner Verkaufsflächen-Obergrenzen ist in Kerngebieten dagegen<br />
unzulässig. Für einzelne Sortimente ist eine solche Festsetzung nur bei Vorliegen besonderer<br />
städtebaulicher Gründe möglich <strong>und</strong> nur, wenn in ihr bestimmte „Arten von Anlagen“ im Sinne<br />
von § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden (dies dürfte z.B. <strong>für</strong><br />
„Bekleidungsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als <strong>5.</strong>000 m²“ nicht der Fall sein).<br />
Soweit konkrete Vorhaben bereits bekannt sind, können Verkaufsflächenbeschränkungen<br />
jedoch in städtebaulichen Verträgen vereinbart werden. Auch durch Beschränkung von Einzelhandel<br />
z.B. auf das erste Vollgeschoss oder durch die Festsetzung von überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksflächen<br />
können die in einem Kerngebiet zulässigen Verkaufsflächen begrenzt werden.<br />
Detailliertere Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandel setzen die Festsetzung eines<br />
entsprechenden Sondergebiets voraus ( B 1.11.1).<br />
Innenstadtgebiete, die ausschließlich der Unterbringung von Handelsbetrieben <strong>und</strong> zentralen<br />
Wirtschafts-, Verwaltungs- <strong>und</strong> Kultureinrichtungen dienen, entsprechen nicht mehr den<br />
heutigen Leitbildern des Städtebaus. Im Sinne der Belebung der Innenstädte wird daher auch<br />
<strong>für</strong> solche Gebiete, in denen sich zentrale Versorgungs- <strong>und</strong> Dienstleistungseinrichtungen<br />
konzentrieren sollen, eine Mischung mit Wohnnutzungen angestrebt. Sofern das Wohnen<br />
nicht auf betriebsgeb<strong>und</strong>ene Sonderformen beschränkt bleiben soll, muss der Bebauungsplan<br />
die Regelzulässigkeit des sonstigen Wohnens ausdrücklich gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7<br />
BauNVO zulassen. Zur Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des MK muss die<br />
Regelzulässigkeit des Wohnens dabei auf Teile des Kerngebiets begrenzt bleiben.<br />
Einzelhandelsbetriebe<br />
können im MK nicht generell<br />
ausgeschlossen werden.<br />
mögliche Differenzierung<br />
nach Angebotssortimenten<br />
Obergrenzen <strong>für</strong> Verkaufsflächen<br />
nicht festsetzbar<br />
Regelungen zur Zulässigkeit<br />
von Wohnen i.d.R. sinnvoll …<br />
… aber nur <strong>für</strong> Teile<br />
des MK zulässig<br />
Bei Festsetzungen zur Zulässigkeit des Wohnens in Kerngebieten können auch die in § 1<br />
Abs. 7 <strong>und</strong> Abs. 8 BauNVO enthaltenen Möglichkeiten der horizontalen <strong>und</strong> vertikalen Gliederung<br />
des Baugebiets genutzt werden. Darüber hinaus kann gemäß § 7 Abs. 4 BauNVO aus<br />
besonderen städtebaulichen Gründen festgesetzt werden, dass oberhalb eines bestimmten<br />
Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder dass ein bestimmter Anteil der zulässigen<br />
Geschossfläche <strong>für</strong> Wohnungen zu verwenden ist.<br />
Kerngebiete sind regelmäßig Baugebiete mit einer starken Besucherfrequenz <strong>und</strong> daher als<br />
Standorte <strong>für</strong> Spielhallen <strong>und</strong> andere Vergnügungsstätten interessant. Insbesondere in historischen<br />
Altstädten sind bestimmte Arten von Vergnügungsstätten wie Peep-Shows aufgr<strong>und</strong><br />
ihrer Außenwirkung <strong>und</strong> der Verdrängung anderer Nutzer jedoch städtebaulich problematisch.<br />
ggf. Ausschluss bzw.<br />
Beschränkung bestimmter<br />
Vergnügungsstätten<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 2 / 6