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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Kerngebiete B 1.7<br />

Einkaufszentren <strong>und</strong> großflächige Einzelhandelsbetriebe gehören zum Wesen der Kerngebiete<br />

<strong>und</strong> können daher im MK nicht generell ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss dieser<br />

Betriebe kann jedoch <strong>für</strong> Teile eines Kerngebiets auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 1 Abs. 9 i.V.m.<br />

Abs. 8 BauNVO oder als Baugebietsgliederung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB erfolgen. Darüber<br />

hinaus können Einzelhandelsbetriebe unabhängig von ihrer Größe <strong>für</strong> Teilflächen eines Kerngebiets<br />

gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 8 bzw. gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO ausgeschlossen oder<br />

als nur ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Dabei müssen die übrigen MK-Teilflächen<br />

nicht zwingend innerhalb des Plangebiets liegen (siehe oben), aber mit der beplanten MK-<br />

Teilfläche in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen <strong>und</strong> ihrerseits Einzelhandel<br />

zulassen. Eine auf das gesamte Gemeindegebiet Bezug nehmende Baugebietsgliederung,<br />

wie sie gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauGB <strong>für</strong> Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebiete möglich ist, ist <strong>für</strong><br />

Kerngebiete nicht zulässig.<br />

Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben kann im Kerngebiet auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 1<br />

Abs. 9 BauNVO im Hinblick auf die angebotenen Warensortimente differenziert werden. Die<br />

<strong>für</strong> eine solche Beschränkung des Einzelhandels erforderlichen besonderen städtebaulichen<br />

Gründe können zum Beispiel darin bestehen, dass die Einzelhandelsflächen in einem Versorgungszentrum<br />

vorrangig durch solche Betriebe genutzt werden sollen, deren Angebotssortimente<br />

zur Stärkung der jeweiligen Zentrenfunktion beitragen. Einzelhandelsbetriebe mit<br />

nicht zentrenrelevanten Angebotssortimenten können in diesen Fällen <strong>für</strong> das festgesetzte<br />

Kerngebiet ausgeschlossen werden. Die zulässigen bzw. unzulässigen Warensortimente sind<br />

dabei in der Festsetzung hinreichend genau zu bestimmen. Ein gesamtgemeindliches Einzelhandelskonzept<br />

oder zumindest ein standortbezogenes Einzelhandelsgutachten sind dabei<br />

<strong>für</strong> die Begründung der Festsetzung hilfreich <strong>und</strong> in den meisten Fällen erforderlich.<br />

Die Festsetzung allgemeiner Verkaufsflächen-Obergrenzen ist in Kerngebieten dagegen<br />

unzulässig. Für einzelne Sortimente ist eine solche Festsetzung nur bei Vorliegen besonderer<br />

städtebaulicher Gründe möglich <strong>und</strong> nur, wenn in ihr bestimmte „Arten von Anlagen“ im Sinne<br />

von § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden (dies dürfte z.B. <strong>für</strong><br />

„Bekleidungsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als <strong>5.</strong>000 m²“ nicht der Fall sein).<br />

Soweit konkrete Vorhaben bereits bekannt sind, können Verkaufsflächenbeschränkungen<br />

jedoch in städtebaulichen Verträgen vereinbart werden. Auch durch Beschränkung von Einzelhandel<br />

z.B. auf das erste Vollgeschoss oder durch die Festsetzung von überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksflächen<br />

können die in einem Kerngebiet zulässigen Verkaufsflächen begrenzt werden.<br />

Detailliertere Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandel setzen die Festsetzung eines<br />

entsprechenden Sondergebiets voraus ( B 1.11.1).<br />

Innenstadtgebiete, die ausschließlich der Unterbringung von Handelsbetrieben <strong>und</strong> zentralen<br />

Wirtschafts-, Verwaltungs- <strong>und</strong> Kultureinrichtungen dienen, entsprechen nicht mehr den<br />

heutigen Leitbildern des Städtebaus. Im Sinne der Belebung der Innenstädte wird daher auch<br />

<strong>für</strong> solche Gebiete, in denen sich zentrale Versorgungs- <strong>und</strong> Dienstleistungseinrichtungen<br />

konzentrieren sollen, eine Mischung mit Wohnnutzungen angestrebt. Sofern das Wohnen<br />

nicht auf betriebsgeb<strong>und</strong>ene Sonderformen beschränkt bleiben soll, muss der Bebauungsplan<br />

die Regelzulässigkeit des sonstigen Wohnens ausdrücklich gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7<br />

BauNVO zulassen. Zur Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des MK muss die<br />

Regelzulässigkeit des Wohnens dabei auf Teile des Kerngebiets begrenzt bleiben.<br />

Einzelhandelsbetriebe<br />

können im MK nicht generell<br />

ausgeschlossen werden.<br />

mögliche Differenzierung<br />

nach Angebotssortimenten<br />

Obergrenzen <strong>für</strong> Verkaufsflächen<br />

nicht festsetzbar<br />

Regelungen zur Zulässigkeit<br />

von Wohnen i.d.R. sinnvoll …<br />

… aber nur <strong>für</strong> Teile<br />

des MK zulässig<br />

Bei Festsetzungen zur Zulässigkeit des Wohnens in Kerngebieten können auch die in § 1<br />

Abs. 7 <strong>und</strong> Abs. 8 BauNVO enthaltenen Möglichkeiten der horizontalen <strong>und</strong> vertikalen Gliederung<br />

des Baugebiets genutzt werden. Darüber hinaus kann gemäß § 7 Abs. 4 BauNVO aus<br />

besonderen städtebaulichen Gründen festgesetzt werden, dass oberhalb eines bestimmten<br />

Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder dass ein bestimmter Anteil der zulässigen<br />

Geschossfläche <strong>für</strong> Wohnungen zu verwenden ist.<br />

Kerngebiete sind regelmäßig Baugebiete mit einer starken Besucherfrequenz <strong>und</strong> daher als<br />

Standorte <strong>für</strong> Spielhallen <strong>und</strong> andere Vergnügungsstätten interessant. Insbesondere in historischen<br />

Altstädten sind bestimmte Arten von Vergnügungsstätten wie Peep-Shows aufgr<strong>und</strong><br />

ihrer Außenwirkung <strong>und</strong> der Verdrängung anderer Nutzer jedoch städtebaulich problematisch.<br />

ggf. Ausschluss bzw.<br />

Beschränkung bestimmter<br />

Vergnügungsstätten<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 2 / 6

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