5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Gewerbegebiete, Einschränkungen des Störpotenzials B 1.8.2<br />
Abstandsleitlinie aus dem Jahr 1995 Bezug genommen werden<br />
(s. Vorbemerkung), so dass Festsetzungsmöglichkeiten des<br />
folgenden Typs entfallen:<br />
Im Gewerbegebiet sind nur die in den Abstandsklassen<br />
VI <strong>und</strong> VII der Abstandsliste zur Abstandsleitlinie des<br />
<strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Raumordnung<br />
vom … aufgeführten Anlagen sowie Anlagen mit ähnlichem<br />
oder geringerem Emissionsgrad zulässig.<br />
Vielmehr ist es erforderlich, die im Gebiet (bzw. in den unterschiedlichen<br />
Teilen eines gegliederten Gewerbegebiets) zulässigen<br />
bzw. – ggf. einfacher – unzulässigen Betriebs- <strong>und</strong><br />
Anlagentypen einzeln aufzuführen. Die alte Abstandsliste <strong>und</strong><br />
die Abstandslisten anderer B<strong>und</strong>esländer können da<strong>für</strong> nur<br />
einen ersten Anhaltspunkt liefern. Wegen der Vielzahl möglicher Betriebstypen ist eine solche<br />
Festsetzung allerdings wenig praktikabel <strong>und</strong> allenfalls bei Vorliegen großer Entfernungen, bei<br />
denen nur noch wenige Betriebstypen ausgeschlossen werden<br />
müssen, sinnvoll:<br />
Im Gewerbegebiet sind die folgenden Arten von Betrieben bzw. Anlagen unzulässig:<br />
…<br />
…<br />
…<br />
Die genannten Arten von Betrieben bzw. Anlagen können ausnahmsweise bei Vorlage<br />
eines die Verträglichkeit nachweisenden Einzelfallgutachtens zugelassen werden.<br />
Die Ausnahmeregelung ist erforderlich, um im Hinblick auf Betriebe mit einem atypischen<br />
Emissionsverhalten eine übermäßige Einschränkung zu vermeiden.<br />
Sofern Teilflächen des Plangebiets noch weiter (über 300 oder 500 m) vom bestehenden<br />
allgemeinen Wohngebiet entfernt liegen, kann die Gemeinde <strong>für</strong> diese auch die Festsetzung<br />
eines Industriegebiets in Erwägung ziehen. Dabei sollte sie jedoch berücksichtigen, dass<br />
Industriegebiete vorwiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, die nicht in<br />
anderen Baugebieten zulässig sind. In einem GE zulässige Gewerbebetriebe können daher in<br />
einem GI nur in untergeordnetem Umfang zugelassen werden. Gegen die Festsetzung von<br />
Teilflächen des Plangebiets als GI kann auch sprechen, dass die Ansiedlung von<br />
störungsärmeren <strong>und</strong> zugleich störungsempfindlichen Betriebstypen, von Büro- <strong>und</strong><br />
Verwaltungsgebäuden, aber auch von betriebszugehörigem Wohnen durch die Ansiedlung<br />
von erheblich belästigenden Betrieben im näheren Umfeld erschwert bzw. verhindert wird.<br />
ggf. Teilflächen als<br />
Industriegebiete<br />
C<br />
Gliederung durch Zuweisung von Lärmkontigenten<br />
Bei der Planung kleinerer Gewerbegebiete lassen sich sachgerechte Lösungen im Normalfall<br />
mit den unter Punkt A aufgeführten Festsetzungsinstrumenten erreichen. Die unter Punkt B<br />
aufgeführte Festsetzungsmöglichkeit dürfte dagegen eher selten in Frage kommen. Insbesondere<br />
bei engen räumlichen Verflechtungen von Wohn- <strong>und</strong> Gewerbenutzungen <strong>und</strong> bei<br />
großflächigen Gewerbegebieten, die vielen Einzelnutzern Platz bieten sollen, bietet die<br />
Festsetzung von Emissionskontingenten eine in der Praxis bereits bewährte Alternative.<br />
Fallbeispiel 2: Die Gemeinde X will eine innenstadtnahe Gewerbefläche mit in Teilen<br />
erhaltenswerter <strong>und</strong> nutzbarer gründerzeitlicher Hallenbebauung wieder einer gewerblichen<br />
Nutzung zuführen. Mit einem Maschinenbaubetrieb konnte ein erster Interessent gewonnen<br />
werden, der jedoch nur einen Teil der Gesamtfläche benötigt. An das Gr<strong>und</strong>stück schließen zu<br />
einer Seite Gewerbeflächen an. Die übrigen Gr<strong>und</strong>stücke im Block weisen eine mischgebietstypische<br />
Nutzungsmischung auf. In geringer Entfernung liegen gründerzeitliche Wohnviertel.<br />
Lärmkontingentierung <strong>für</strong><br />
Gemengelage<br />
8 U.a. VGH BW, Urteil vom 24. Mai 2005 <strong>und</strong> OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2006)<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 6 / 9