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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Gewerbegebiete, Einschränkungen des Störpotenzials B 1.8.2<br />

Abstandsleitlinie aus dem Jahr 1995 Bezug genommen werden<br />

(s. Vorbemerkung), so dass Festsetzungsmöglichkeiten des<br />

folgenden Typs entfallen:<br />

Im Gewerbegebiet sind nur die in den Abstandsklassen<br />

VI <strong>und</strong> VII der Abstandsliste zur Abstandsleitlinie des<br />

<strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Raumordnung<br />

vom … aufgeführten Anlagen sowie Anlagen mit ähnlichem<br />

oder geringerem Emissionsgrad zulässig.<br />

Vielmehr ist es erforderlich, die im Gebiet (bzw. in den unterschiedlichen<br />

Teilen eines gegliederten Gewerbegebiets) zulässigen<br />

bzw. – ggf. einfacher – unzulässigen Betriebs- <strong>und</strong><br />

Anlagentypen einzeln aufzuführen. Die alte Abstandsliste <strong>und</strong><br />

die Abstandslisten anderer B<strong>und</strong>esländer können da<strong>für</strong> nur<br />

einen ersten Anhaltspunkt liefern. Wegen der Vielzahl möglicher Betriebstypen ist eine solche<br />

Festsetzung allerdings wenig praktikabel <strong>und</strong> allenfalls bei Vorliegen großer Entfernungen, bei<br />

denen nur noch wenige Betriebstypen ausgeschlossen werden<br />

müssen, sinnvoll:<br />

Im Gewerbegebiet sind die folgenden Arten von Betrieben bzw. Anlagen unzulässig:<br />

…<br />

…<br />

…<br />

Die genannten Arten von Betrieben bzw. Anlagen können ausnahmsweise bei Vorlage<br />

eines die Verträglichkeit nachweisenden Einzelfallgutachtens zugelassen werden.<br />

Die Ausnahmeregelung ist erforderlich, um im Hinblick auf Betriebe mit einem atypischen<br />

Emissionsverhalten eine übermäßige Einschränkung zu vermeiden.<br />

Sofern Teilflächen des Plangebiets noch weiter (über 300 oder 500 m) vom bestehenden<br />

allgemeinen Wohngebiet entfernt liegen, kann die Gemeinde <strong>für</strong> diese auch die Festsetzung<br />

eines Industriegebiets in Erwägung ziehen. Dabei sollte sie jedoch berücksichtigen, dass<br />

Industriegebiete vorwiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, die nicht in<br />

anderen Baugebieten zulässig sind. In einem GE zulässige Gewerbebetriebe können daher in<br />

einem GI nur in untergeordnetem Umfang zugelassen werden. Gegen die Festsetzung von<br />

Teilflächen des Plangebiets als GI kann auch sprechen, dass die Ansiedlung von<br />

störungsärmeren <strong>und</strong> zugleich störungsempfindlichen Betriebstypen, von Büro- <strong>und</strong><br />

Verwaltungsgebäuden, aber auch von betriebszugehörigem Wohnen durch die Ansiedlung<br />

von erheblich belästigenden Betrieben im näheren Umfeld erschwert bzw. verhindert wird.<br />

ggf. Teilflächen als<br />

Industriegebiete<br />

C<br />

Gliederung durch Zuweisung von Lärmkontigenten<br />

Bei der Planung kleinerer Gewerbegebiete lassen sich sachgerechte Lösungen im Normalfall<br />

mit den unter Punkt A aufgeführten Festsetzungsinstrumenten erreichen. Die unter Punkt B<br />

aufgeführte Festsetzungsmöglichkeit dürfte dagegen eher selten in Frage kommen. Insbesondere<br />

bei engen räumlichen Verflechtungen von Wohn- <strong>und</strong> Gewerbenutzungen <strong>und</strong> bei<br />

großflächigen Gewerbegebieten, die vielen Einzelnutzern Platz bieten sollen, bietet die<br />

Festsetzung von Emissionskontingenten eine in der Praxis bereits bewährte Alternative.<br />

Fallbeispiel 2: Die Gemeinde X will eine innenstadtnahe Gewerbefläche mit in Teilen<br />

erhaltenswerter <strong>und</strong> nutzbarer gründerzeitlicher Hallenbebauung wieder einer gewerblichen<br />

Nutzung zuführen. Mit einem Maschinenbaubetrieb konnte ein erster Interessent gewonnen<br />

werden, der jedoch nur einen Teil der Gesamtfläche benötigt. An das Gr<strong>und</strong>stück schließen zu<br />

einer Seite Gewerbeflächen an. Die übrigen Gr<strong>und</strong>stücke im Block weisen eine mischgebietstypische<br />

Nutzungsmischung auf. In geringer Entfernung liegen gründerzeitliche Wohnviertel.<br />

Lärmkontingentierung <strong>für</strong><br />

Gemengelage<br />

8 U.a. VGH BW, Urteil vom 24. Mai 2005 <strong>und</strong> OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2006)<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 6 / 9

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