5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Klimaschutz in Bebauungsplänen D 8<br />
Klimaschutz auf kommunaler Ebene wird kaum isoliert auf der Ebene einzelner Bebauungspläne<br />
zu erörtern sein. Vielmehr sollten sich Ansätze <strong>für</strong> Einzelgebiete auf ein kommunales<br />
Klimaschutz- <strong>und</strong> Energiekonzept stützen können, das nicht zuletzt mit den örtlichen<br />
Akteuren des Energiemarktes, etwa Stadtwerken, <strong>und</strong> den Fachbehörden abgestimmt<br />
ist.<br />
Regelungen im Bebauungsplan<br />
Energiesparende Bauweisen<br />
Kompakte, mehrgeschossige Gebäude mit einem günstigen Verhältnis von Wohnfläche <strong>und</strong><br />
Volumen gelten als energetisch günstig <strong>und</strong> können u.a. durch Festsetzung eines angemessenen<br />
Maßes der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB( B 1.5) zugelassen werden werden;<br />
zu geringe Dichten im Rahmen der Planung müssen im Allgemeinen schon aufgr<strong>und</strong><br />
wirtschaftlicher Erwägungen nicht be<strong>für</strong>chtet werden.<br />
Regelungen im<br />
Bebauungsplan<br />
Energiesparende Bauweisen<br />
Durch eine angemessene Begrenzung der zulässigen Gr<strong>und</strong>fläche (GR, GRZ) sowie von<br />
sonstiger Versiegelungen durch Nebenanlagen (§ 19 Abs.4 BauNVO) können klimawirksame<br />
Freiflächen auf Gr<strong>und</strong>stücken erreicht werden. Durch die Festsetzung entsprechender<br />
Ausnahmeregelungen im Bebauungsplan ist es aber auch möglich, bestimmte Überschreitungen<br />
der Flächeninanspruchnahme <strong>für</strong> technische Anlagen zur Nutzung erneuerbarer<br />
Energien festzusetzen <strong>und</strong> damit diese Anlagen gegenüber anderen praktisch zu privilegieren.<br />
Die Stellung der Gebäude, also auch ihre Orientierung zur Sonne, nach Süden oder bis 30<br />
Grad abweichend, kann nach § 9 Abs. 1 Nr.2 BauGB ( B 2.3) bestimmt <strong>und</strong> damit die<br />
besondere Eignung von Gebäuden <strong>für</strong> die Nutzung von Sonnenenergie oder mindestens<br />
eine günstige Nutzung der natürlichen Erwärmung begünstigt werden.<br />
Während die Pflicht zur Errichtung geneigter Dächer <strong>und</strong> die Dachneigung von Gebäuden<br />
bislang in der Regel aufgr<strong>und</strong> gestalterischer Erwägungen in Bebauungsplänen festgesetzt<br />
wurde (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. m. § 81 Abs. 1 <strong>und</strong> 10 BauOBrbg) (B 29.1), können diese<br />
Regelungen nunmehr auch auf § 9 Abs. 1 Nr.23b BauGB gestützt werden, wenn geneigte<br />
Dächer zur Aufnahme von Solaranlagen vorgesehen werden. Dies muss jedoch auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage eines gesonderten Konzepts begründet werden. Es erscheint ratsam, in diesen<br />
Fällen mindestens eine Ausnahmeregelung <strong>für</strong> Flachdächer vorzusehen, da Fotovoltaikanlagen<br />
auch aufgeständert auf Flachdächern errichtet werden können.<br />
Schließlich kann mit Festsetzung der überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksflächen nach § 9 Abs. 1<br />
Nr.2 BauGB (B 2.2), in Verbindung mit den Abstandsregelungen der Bauordnung oder<br />
ggf. gesonderten Regelungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB (B 2.4) der Abstand zwischen<br />
Gebäuden bestimmt <strong>und</strong> damit einer energetisch ungünstigen Verschattung vorgebeugt<br />
werden. In Hinblick auf Verschattungen müssen auch Regelungen zu Baumpflanzungen<br />
oder ein ggf. vorhandener Gehölzbestand berücksichtigt werden. Der Schattenwurf<br />
geplanter Gebäude kann in der Regel mit vertretbarem Aufwand computergestützt simuliert<br />
<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Begründung herangezogen werden.<br />
Auch die Größe der Gr<strong>und</strong>stücke kann als Maßzahl bei der Bestimmung einer kompakten<br />
Siedlungsstruktur gelten <strong>und</strong> sie kann im Bebauungsplan auf Gr<strong>und</strong>lage von § 9 Abs. 1 Nr.3<br />
BauGB nach Bodenschutzaspekten auch als Höchstmaß festgesetzt werden; in der Regel<br />
ist dies jedoch entbehrlich, da allein die Kosten der Gr<strong>und</strong>stücksflächen einer übermäßigen<br />
Inanspruchnahme entgegenwirken.<br />
Dennoch kann eine schematische Anwendung der vorgenannten energetisch günstigen<br />
Faktoren nicht allein maßgeblich <strong>für</strong> städtebauliche Planungen sein. Es dürfte aber in der<br />
Regel sinnvoll sein, städtebauliche Konzepte im Rahmen von Siedlungserweiterungen oder<br />
Wettbewerben einer gesonderten Prüfung unter Aspekten von Klimaschutz <strong>und</strong> Energieeinsparung<br />
zu unterziehen <strong>und</strong> ggf. entsprechende Anpassungen der Konzepte vorzunehmen.<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 2 / 6