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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Mischgebiete B 1.6<br />

D<br />

Mischnutzung neben Krankenhausstandort<br />

In älteren Gemengelagen sind neben Wohnungen <strong>und</strong> Gewerbe manchmal auch besonders<br />

störanfällige Nutzungen vorhanden.<br />

Fallbeispiel 3: Ein innerstädtisches gemischt genutztes Gebiet mit Wohngebäuden, Praxen<br />

<strong>und</strong> Kanzleien sowie einzelnen wenig störintensiven Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbebetrieben grenzt<br />

an einen seit Langem hier bestehenden Krankenhausstandort an, der durch eine Fachklinik mit<br />

zusätzlichen Krankenzimmern erweitert werden soll. Das Krankenhaus orientiert sich mit seinen<br />

störempfindlichen Räumen zwar überwiegend auf einen geschützten Innenhof, dies kann<br />

jedoch nicht <strong>für</strong> alle Räume sichergestellt werden. Eine Verlagerung des Krankenhausstandortes<br />

kommt schon aus Kostengründen nicht in Frage.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt auch in einer solchen Situation zunächst das Gebot der gegenseitigen<br />

Rücksichtnahme. Damit ist die bestehende Situation gedeckt, nicht jedoch die beabsichtigte<br />

erhebliche Erweiterung der störempfindlichen Nutzung. Die Gemeinde stellt deshalb einen<br />

Bebauungsplan auf, der <strong>für</strong> den an das Krankenhausgelände angrenzenden Teil des Mischgebiets<br />

den zulässigen Störgrad herabsetzt. Unter Berücksichtigung der Gemengelagensituation<br />

erscheint es gerechtfertigt, auch <strong>für</strong> den Krankenhausstandort das Niveau eines allgemeinen<br />

Wohngebietes anzusetzen:<br />

MI als Übergang zu einem<br />

neuen Gewerbegebiet<br />

Einschränkungen des Mischgebiets<br />

in der Nachbarschaft einer<br />

störempfindlichen Nutzung<br />

In dem Teil des Mischgebietes mit der Bezeichnung<br />

MI1 sind nur Wohngebäude sowie Betriebe <strong>und</strong> Anlagen<br />

zulässig, die das Wohnen nicht stören.<br />

Diese Festsetzung kann aufgr<strong>und</strong> der umfangreichen einschlägigen<br />

Rechtsprechung zur Frage des „Störens“ als ausreichend<br />

bestimmt gelten. Aber auch eine schärfere Eingrenzung<br />

des zulässigen Störgrades wäre möglich:<br />

In dem Teil des Mischgebietes mit der Bezeichnung<br />

MI1 sind nur Wohngebäude sowie Betriebe <strong>und</strong> Anlagen<br />

zulässig, deren (immissionswirksame) flächenbezogene<br />

Schallleistungspegel tags ... dB <strong>und</strong> nachts ... dB nicht<br />

überschreiten.<br />

Die allgemeine Zweckbestimmung des Mischgebietes muss jedoch gewahrt werden, d.h. es<br />

darf nicht in seiner Gesamtheit auf dieses besonders niedrige Störniveau verpflichtet werden.<br />

Ergänzend ist der Gemeinde zu empfehlen, dem Träger des Krankenhauses im Bebauungsplan<br />

Auflagen zur Reduzierung der potenziellen Konfliktlage zu machen, z.B. durch Festsetzungen<br />

zur Ausrichtung der Patientenräume oder zu Schallschutzvorkehrungen.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 7 / 7

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