5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Mischgebiete B 1.6<br />
D<br />
Mischnutzung neben Krankenhausstandort<br />
In älteren Gemengelagen sind neben Wohnungen <strong>und</strong> Gewerbe manchmal auch besonders<br />
störanfällige Nutzungen vorhanden.<br />
Fallbeispiel 3: Ein innerstädtisches gemischt genutztes Gebiet mit Wohngebäuden, Praxen<br />
<strong>und</strong> Kanzleien sowie einzelnen wenig störintensiven Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbebetrieben grenzt<br />
an einen seit Langem hier bestehenden Krankenhausstandort an, der durch eine Fachklinik mit<br />
zusätzlichen Krankenzimmern erweitert werden soll. Das Krankenhaus orientiert sich mit seinen<br />
störempfindlichen Räumen zwar überwiegend auf einen geschützten Innenhof, dies kann<br />
jedoch nicht <strong>für</strong> alle Räume sichergestellt werden. Eine Verlagerung des Krankenhausstandortes<br />
kommt schon aus Kostengründen nicht in Frage.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt auch in einer solchen Situation zunächst das Gebot der gegenseitigen<br />
Rücksichtnahme. Damit ist die bestehende Situation gedeckt, nicht jedoch die beabsichtigte<br />
erhebliche Erweiterung der störempfindlichen Nutzung. Die Gemeinde stellt deshalb einen<br />
Bebauungsplan auf, der <strong>für</strong> den an das Krankenhausgelände angrenzenden Teil des Mischgebiets<br />
den zulässigen Störgrad herabsetzt. Unter Berücksichtigung der Gemengelagensituation<br />
erscheint es gerechtfertigt, auch <strong>für</strong> den Krankenhausstandort das Niveau eines allgemeinen<br />
Wohngebietes anzusetzen:<br />
MI als Übergang zu einem<br />
neuen Gewerbegebiet<br />
Einschränkungen des Mischgebiets<br />
in der Nachbarschaft einer<br />
störempfindlichen Nutzung<br />
In dem Teil des Mischgebietes mit der Bezeichnung<br />
MI1 sind nur Wohngebäude sowie Betriebe <strong>und</strong> Anlagen<br />
zulässig, die das Wohnen nicht stören.<br />
Diese Festsetzung kann aufgr<strong>und</strong> der umfangreichen einschlägigen<br />
Rechtsprechung zur Frage des „Störens“ als ausreichend<br />
bestimmt gelten. Aber auch eine schärfere Eingrenzung<br />
des zulässigen Störgrades wäre möglich:<br />
In dem Teil des Mischgebietes mit der Bezeichnung<br />
MI1 sind nur Wohngebäude sowie Betriebe <strong>und</strong> Anlagen<br />
zulässig, deren (immissionswirksame) flächenbezogene<br />
Schallleistungspegel tags ... dB <strong>und</strong> nachts ... dB nicht<br />
überschreiten.<br />
Die allgemeine Zweckbestimmung des Mischgebietes muss jedoch gewahrt werden, d.h. es<br />
darf nicht in seiner Gesamtheit auf dieses besonders niedrige Störniveau verpflichtet werden.<br />
Ergänzend ist der Gemeinde zu empfehlen, dem Träger des Krankenhauses im Bebauungsplan<br />
Auflagen zur Reduzierung der potenziellen Konfliktlage zu machen, z.B. durch Festsetzungen<br />
zur Ausrichtung der Patientenräume oder zu Schallschutzvorkehrungen.<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 7 / 7