5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Kerngebiete B 1.7<br />
Für den am Marktplatz gelegenen leer stehenden Gewerbehof sollen andere Nutzungen als<br />
Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden. Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Festsetzung einer<br />
ausschließlichen Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe ist § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 8 BauNVO.<br />
In dem Teil des Kerngebiets mit der Bezeichnung MK 3 sind nur Einzelhandelsbetriebe<br />
zulässig.<br />
Um das an der Hauptgeschäftsstraße nahe dem Markplatz gelegene unbebaute Gr<strong>und</strong>stück<br />
als Standort <strong>für</strong> das geplante Einkaufszentrum zu sichern, lässt der Bebauungsplan hier<br />
gemäß § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 8 BauNVO nur diese Betriebsart des Einzelhandels zu.<br />
In dem Teil des Kerngebiets mit der Bezeichnung MK 4 ist nur ein Einkaufszentrum<br />
zulässig.<br />
Im gesamten Kerngebiet werden Betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß § 1<br />
Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen, da die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen <strong>für</strong> den<br />
Einzelhandel solchen Betrieben vorbehalten sein sollen, die aufgr<strong>und</strong> ihres Angebotssortimentes<br />
zur Funktionsstärkung des Hauptversorgungszentrums beitragen. Die Zentrenrelevanz<br />
bzw. Nichtzentrenrelevanz der verschiedenen Angebotssortimente ist in einem Einzelhandelsgutachten<br />
<strong>für</strong> die Gemeinde ermittelt worden <strong>und</strong> in das beschlossene gemeindliche Einzelhandelskonzept<br />
eingeflossen.<br />
Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit folgenden Sortimenten unzulässig:<br />
- Kraftwagen <strong>und</strong> Kfz-Zubehör<br />
- Bau- <strong>und</strong> Heimwerkerbedarf,<br />
- ….<br />
Ausschluss nicht<br />
zentrenrelevanter Sortimente<br />
Auch wenn die Stadt zum Schutz kleinerer Einzelhandelsbetriebe gerne eine generelle<br />
Verkaufsflächen-Obergrenze festgesetzt hätte, muss sie darauf bei einer Kerngebietsfestsetzung<br />
verzichten. Auch im Zusammenhang mit einer Differenzierung nach Sortimenten sind<br />
Verkaufsflächen-Obergrenzen in Kerngebieten angreifbar.<br />
keine Festsetzung von<br />
Verkaufsflächen-<br />
Obergrenzen<br />
Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche/ mit einer<br />
Verkaufsfläche <strong>für</strong> nahversorgungsrelevante Sortimente von über 3.000 m² unzulässig.<br />
Ggf. könnte sich die Gemeinde jedoch mit dem Eigentümer der Flächen im MK 4 in einem<br />
städtebaulichen Vertrag darauf einigen, dass dort keine Betriebe mit einer Verkaufsfläche von<br />
mehr als z.B. 3.000 m² angesiedelt werden, um auch dort eine durchmischte Struktur zu<br />
gewährleisten.<br />
Lediglich <strong>für</strong> Randbereiche des Kerngebiets <strong>und</strong> <strong>für</strong> einige Flächen in den Blockinnenbereichen,<br />
die nicht durch Einzelhandelsbetriebe <strong>und</strong> andere publikumsintensive Nutzungen<br />
in Anspruch genommen, sondern anderen kerngebietstypischen Nutzungen sowie dem<br />
Wohnen dienen sollen, werden Einzelhandelsnutzungen auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 1 Abs. 5<br />
i.V.m. Abs. 8 BauNVO ausgeschlossen.<br />
Ausschluss von<br />
Einzelhandelsbetrieben auf<br />
Teilflächen …<br />
In den Teilen des Kerngebiets mit der Bezeichnung MK 5 sind Einzelhandelsbetriebe<br />
sowie Schank- <strong>und</strong> Speisewirtschaften unzulässig.<br />
Außerhalb des geplanten Einkaufszentrums <strong>und</strong> des umgenutzten ehemaligen Gewerbehofes<br />
wird eine Ausbreitung von Einzelhandelsnutzungen über das erste Obergeschoss hinaus<br />
gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO begrenzt.<br />
… <strong>und</strong> in bestimmten<br />
Geschossen<br />
In den Teilen des Kerngebiets mit den Bezeichnungen MK 1 <strong>und</strong> MK 2 sind Einzelhandelsbetriebe<br />
oberhalb des 2. Vollgeschosses unzulässig.<br />
In dem Teil des Kerngebiets mit der Bezeichnung MK 2 können Einzelhandelsbetriebe im<br />
2. Vollgeschoss nur ausnahmsweise zugelassen werden.<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 4 / 6