28.04.2014 Aufrufe

5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kerngebiete B 1.7<br />

Für den am Marktplatz gelegenen leer stehenden Gewerbehof sollen andere Nutzungen als<br />

Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden. Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Festsetzung einer<br />

ausschließlichen Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe ist § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 8 BauNVO.<br />

In dem Teil des Kerngebiets mit der Bezeichnung MK 3 sind nur Einzelhandelsbetriebe<br />

zulässig.<br />

Um das an der Hauptgeschäftsstraße nahe dem Markplatz gelegene unbebaute Gr<strong>und</strong>stück<br />

als Standort <strong>für</strong> das geplante Einkaufszentrum zu sichern, lässt der Bebauungsplan hier<br />

gemäß § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 8 BauNVO nur diese Betriebsart des Einzelhandels zu.<br />

In dem Teil des Kerngebiets mit der Bezeichnung MK 4 ist nur ein Einkaufszentrum<br />

zulässig.<br />

Im gesamten Kerngebiet werden Betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß § 1<br />

Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen, da die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen <strong>für</strong> den<br />

Einzelhandel solchen Betrieben vorbehalten sein sollen, die aufgr<strong>und</strong> ihres Angebotssortimentes<br />

zur Funktionsstärkung des Hauptversorgungszentrums beitragen. Die Zentrenrelevanz<br />

bzw. Nichtzentrenrelevanz der verschiedenen Angebotssortimente ist in einem Einzelhandelsgutachten<br />

<strong>für</strong> die Gemeinde ermittelt worden <strong>und</strong> in das beschlossene gemeindliche Einzelhandelskonzept<br />

eingeflossen.<br />

Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit folgenden Sortimenten unzulässig:<br />

- Kraftwagen <strong>und</strong> Kfz-Zubehör<br />

- Bau- <strong>und</strong> Heimwerkerbedarf,<br />

- ….<br />

Ausschluss nicht<br />

zentrenrelevanter Sortimente<br />

Auch wenn die Stadt zum Schutz kleinerer Einzelhandelsbetriebe gerne eine generelle<br />

Verkaufsflächen-Obergrenze festgesetzt hätte, muss sie darauf bei einer Kerngebietsfestsetzung<br />

verzichten. Auch im Zusammenhang mit einer Differenzierung nach Sortimenten sind<br />

Verkaufsflächen-Obergrenzen in Kerngebieten angreifbar.<br />

keine Festsetzung von<br />

Verkaufsflächen-<br />

Obergrenzen<br />

Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche/ mit einer<br />

Verkaufsfläche <strong>für</strong> nahversorgungsrelevante Sortimente von über 3.000 m² unzulässig.<br />

Ggf. könnte sich die Gemeinde jedoch mit dem Eigentümer der Flächen im MK 4 in einem<br />

städtebaulichen Vertrag darauf einigen, dass dort keine Betriebe mit einer Verkaufsfläche von<br />

mehr als z.B. 3.000 m² angesiedelt werden, um auch dort eine durchmischte Struktur zu<br />

gewährleisten.<br />

Lediglich <strong>für</strong> Randbereiche des Kerngebiets <strong>und</strong> <strong>für</strong> einige Flächen in den Blockinnenbereichen,<br />

die nicht durch Einzelhandelsbetriebe <strong>und</strong> andere publikumsintensive Nutzungen<br />

in Anspruch genommen, sondern anderen kerngebietstypischen Nutzungen sowie dem<br />

Wohnen dienen sollen, werden Einzelhandelsnutzungen auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 1 Abs. 5<br />

i.V.m. Abs. 8 BauNVO ausgeschlossen.<br />

Ausschluss von<br />

Einzelhandelsbetrieben auf<br />

Teilflächen …<br />

In den Teilen des Kerngebiets mit der Bezeichnung MK 5 sind Einzelhandelsbetriebe<br />

sowie Schank- <strong>und</strong> Speisewirtschaften unzulässig.<br />

Außerhalb des geplanten Einkaufszentrums <strong>und</strong> des umgenutzten ehemaligen Gewerbehofes<br />

wird eine Ausbreitung von Einzelhandelsnutzungen über das erste Obergeschoss hinaus<br />

gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO begrenzt.<br />

… <strong>und</strong> in bestimmten<br />

Geschossen<br />

In den Teilen des Kerngebiets mit den Bezeichnungen MK 1 <strong>und</strong> MK 2 sind Einzelhandelsbetriebe<br />

oberhalb des 2. Vollgeschosses unzulässig.<br />

In dem Teil des Kerngebiets mit der Bezeichnung MK 2 können Einzelhandelsbetriebe im<br />

2. Vollgeschoss nur ausnahmsweise zugelassen werden.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 4 / 6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!