5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Sondergebiete <strong>für</strong> Einkaufszentren <strong>und</strong> großflächige Handelsbetriebe<br />
B.1.11.1<br />
Zusätzlich wird in engem Kontakt mit der Gemeinde der Vorhaben- <strong>und</strong><br />
Erschließungsplan ausgearbeitet <strong>und</strong> abgestimmt, der u.a. die geplante Gestaltung<br />
des Gebäudes, die Anlage eines Vorplatzes zur Ausfallstraße, die Lage,<br />
Einfriedung <strong>und</strong> Begrünung der Stellplätze <strong>und</strong> die Integration eines Baudenkmals<br />
zeigt. Dieser „Projektplan“ wird Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.<br />
Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich der Investor zur Realisierung des<br />
Projektes in der im Vorhaben- <strong>und</strong> Erschließungsplan festgelegten Form <strong>und</strong><br />
innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens. Darüber hinaus enthält der Vertrag<br />
Detailvereinbarungen, z.B. zur Einräumung eines auf die Tagesst<strong>und</strong>en beschränkten<br />
öffentlichen Wegerechtes zur Überquerung des Gr<strong>und</strong>stücks, wie<br />
sie so in einem Bebauungsplan nicht festgesetzt werden könnten.<br />
Bei einem Nicht-Zustandekommen des Vorhabens „SB-Warenhaus“ in der<br />
vereinbarten Form ist die Gemeinde im Hinblick auf die weitere Entwicklung des<br />
Standortes wieder frei in ihrer planerischen Entscheidung.<br />
C<br />
Kleinere Betriebe, Agglomerationen<br />
In kleineren Gemeinden <strong>und</strong> Ortsteilen können auch Betriebe unterhalb der Schwelle<br />
zur Großflächigkeit oder Agglomerationen von kleineren Betrieben erhebliche Auswirkungen<br />
auf die verbrauchernahe Versorgung <strong>und</strong> auf zentrale Versorgungsbereiche haben.<br />
Zum vorhabenbezogenen B-Plan gehören<br />
der Vorhaben- <strong>und</strong> Erschließungsplan <strong>und</strong><br />
der städtebauliche Vertrag<br />
Fallbeispiel 3: Im Neubaugebiet am Rand eines Gr<strong>und</strong>zentrums will sich auf einer Brachfläche<br />
ein Discount-Markt ansiedeln. Die Gemeinde möchte diesem Ansiedlungswunsch zur Verbesserung<br />
der Nahversorgung gr<strong>und</strong>sätzlich nachkommen <strong>und</strong> die Gelegenheit zur Bildung eines<br />
kleinen Wohngebietszentrums nutzen. Sie will jedoch verhindern, dass durch die Betriebsgröße<br />
oder den Verkauf von Waren <strong>für</strong> den mittel- <strong>und</strong> langfristigen Bedarf Kaufkraft aus dem relativ<br />
schwach entwickelten Stadtzentrum abgezogen wird.<br />
Wohngebietszentrum<br />
Um die Entwicklung im Sinne ihrer Planungsziele steuern zu können, entscheidet sich die<br />
Gemeinde <strong>für</strong> die Aufstellung eines Bebauungsplans. Auf der Gr<strong>und</strong>lage eines Einzelhandelsgutachtens<br />
werden Schwellenwerte <strong>für</strong> die Verkaufsfläche sowie ein Warenangebot bestimmt,<br />
die mit der Funktionsfähigkeit des Stadtzentrums vereinbar sind:<br />
Das Sondergebiet „Nahversorgungszentrum“ dient vorwiegend der Unterbringung<br />
von Einzelhandels- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetrieben <strong>für</strong> die Wohngebietsversorgung.<br />
Zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit folgenden Sortimenten:<br />
- Nahrungs- <strong>und</strong> Genussmittel, Drogerie- <strong>und</strong> Parfümeriewaren, Schreibwaren <strong>und</strong> Büroartikel…<br />
- sonstige Waren auf einer Verkaufsfläche von insgesamt höchstens 100 m².<br />
Die betriebsbezogene Verkaufsfläche darf 1.000 m² nicht überschreiten.<br />
Größen- <strong>und</strong> Sortimentsbeschränkung<br />
<strong>für</strong> den<br />
Einzelhandel<br />
Innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen können im Rahmen dieser Festsetzung<br />
ein größerer Lebensmittelmarkt oder ein kleinerer Discounter in Verbindung mit einem<br />
Drogerie- oder Getränkemarkt sowie ein oder zwei kleinere Läden realisiert werden. Ein<br />
Verbrauchermarkt mit einem größeren Angebot an Waren des mittel- <strong>und</strong> langfristigen Bedarfs<br />
wird durch die Beschränkung des sonstigen Warenangebotes ausgeschlossen, ebenso die<br />
Ansiedlung von größeren Geschäften des Facheinzelhandels.<br />
Die Funktion eines Nahversorgungszentrums wird durch die Zulassung sonstiger ergänzender<br />
Dienstleistungsbetriebe gestärkt:<br />
… Weiterhin sind Schank- <strong>und</strong> Speisewirtschaften sowie Anlagen <strong>für</strong> kulturelle, soziale<br />
<strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Zwecke allgemein zulässig.<br />
Ausnahmsweise können (oberhalb des ersten Vollgeschosses) sonstige Dienstleistungsbetriebe,<br />
Büronutzungen <strong>und</strong> Räume <strong>für</strong> freie Berufe zugelassen werden.<br />
weitere Nutzungen<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 7 / 7