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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Sondergebiete <strong>für</strong> Einkaufszentren <strong>und</strong> großflächige Handelsbetriebe<br />

B.1.11.1<br />

Zusätzlich wird in engem Kontakt mit der Gemeinde der Vorhaben- <strong>und</strong><br />

Erschließungsplan ausgearbeitet <strong>und</strong> abgestimmt, der u.a. die geplante Gestaltung<br />

des Gebäudes, die Anlage eines Vorplatzes zur Ausfallstraße, die Lage,<br />

Einfriedung <strong>und</strong> Begrünung der Stellplätze <strong>und</strong> die Integration eines Baudenkmals<br />

zeigt. Dieser „Projektplan“ wird Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.<br />

Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich der Investor zur Realisierung des<br />

Projektes in der im Vorhaben- <strong>und</strong> Erschließungsplan festgelegten Form <strong>und</strong><br />

innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens. Darüber hinaus enthält der Vertrag<br />

Detailvereinbarungen, z.B. zur Einräumung eines auf die Tagesst<strong>und</strong>en beschränkten<br />

öffentlichen Wegerechtes zur Überquerung des Gr<strong>und</strong>stücks, wie<br />

sie so in einem Bebauungsplan nicht festgesetzt werden könnten.<br />

Bei einem Nicht-Zustandekommen des Vorhabens „SB-Warenhaus“ in der<br />

vereinbarten Form ist die Gemeinde im Hinblick auf die weitere Entwicklung des<br />

Standortes wieder frei in ihrer planerischen Entscheidung.<br />

C<br />

Kleinere Betriebe, Agglomerationen<br />

In kleineren Gemeinden <strong>und</strong> Ortsteilen können auch Betriebe unterhalb der Schwelle<br />

zur Großflächigkeit oder Agglomerationen von kleineren Betrieben erhebliche Auswirkungen<br />

auf die verbrauchernahe Versorgung <strong>und</strong> auf zentrale Versorgungsbereiche haben.<br />

Zum vorhabenbezogenen B-Plan gehören<br />

der Vorhaben- <strong>und</strong> Erschließungsplan <strong>und</strong><br />

der städtebauliche Vertrag<br />

Fallbeispiel 3: Im Neubaugebiet am Rand eines Gr<strong>und</strong>zentrums will sich auf einer Brachfläche<br />

ein Discount-Markt ansiedeln. Die Gemeinde möchte diesem Ansiedlungswunsch zur Verbesserung<br />

der Nahversorgung gr<strong>und</strong>sätzlich nachkommen <strong>und</strong> die Gelegenheit zur Bildung eines<br />

kleinen Wohngebietszentrums nutzen. Sie will jedoch verhindern, dass durch die Betriebsgröße<br />

oder den Verkauf von Waren <strong>für</strong> den mittel- <strong>und</strong> langfristigen Bedarf Kaufkraft aus dem relativ<br />

schwach entwickelten Stadtzentrum abgezogen wird.<br />

Wohngebietszentrum<br />

Um die Entwicklung im Sinne ihrer Planungsziele steuern zu können, entscheidet sich die<br />

Gemeinde <strong>für</strong> die Aufstellung eines Bebauungsplans. Auf der Gr<strong>und</strong>lage eines Einzelhandelsgutachtens<br />

werden Schwellenwerte <strong>für</strong> die Verkaufsfläche sowie ein Warenangebot bestimmt,<br />

die mit der Funktionsfähigkeit des Stadtzentrums vereinbar sind:<br />

Das Sondergebiet „Nahversorgungszentrum“ dient vorwiegend der Unterbringung<br />

von Einzelhandels- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetrieben <strong>für</strong> die Wohngebietsversorgung.<br />

Zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit folgenden Sortimenten:<br />

- Nahrungs- <strong>und</strong> Genussmittel, Drogerie- <strong>und</strong> Parfümeriewaren, Schreibwaren <strong>und</strong> Büroartikel…<br />

- sonstige Waren auf einer Verkaufsfläche von insgesamt höchstens 100 m².<br />

Die betriebsbezogene Verkaufsfläche darf 1.000 m² nicht überschreiten.<br />

Größen- <strong>und</strong> Sortimentsbeschränkung<br />

<strong>für</strong> den<br />

Einzelhandel<br />

Innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen können im Rahmen dieser Festsetzung<br />

ein größerer Lebensmittelmarkt oder ein kleinerer Discounter in Verbindung mit einem<br />

Drogerie- oder Getränkemarkt sowie ein oder zwei kleinere Läden realisiert werden. Ein<br />

Verbrauchermarkt mit einem größeren Angebot an Waren des mittel- <strong>und</strong> langfristigen Bedarfs<br />

wird durch die Beschränkung des sonstigen Warenangebotes ausgeschlossen, ebenso die<br />

Ansiedlung von größeren Geschäften des Facheinzelhandels.<br />

Die Funktion eines Nahversorgungszentrums wird durch die Zulassung sonstiger ergänzender<br />

Dienstleistungsbetriebe gestärkt:<br />

… Weiterhin sind Schank- <strong>und</strong> Speisewirtschaften sowie Anlagen <strong>für</strong> kulturelle, soziale<br />

<strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Zwecke allgemein zulässig.<br />

Ausnahmsweise können (oberhalb des ersten Vollgeschosses) sonstige Dienstleistungsbetriebe,<br />

Büronutzungen <strong>und</strong> Räume <strong>für</strong> freie Berufe zugelassen werden.<br />

weitere Nutzungen<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 7 / 7

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