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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Gewerbegebiete, Einschränkungen des Störpotenzials B 1.8.2<br />

Die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets mit dem Emissionsniveau eines<br />

Mischgebiets würde im Beispielfall mit den vorhandenen <strong>und</strong> geplanten gewerblichen<br />

Nutzungen kollidieren. Wenn jedoch Nutzungen mit einem darüber hinaus gehenden<br />

Emissionsniveau zugelassen werden sollen, wird wegen der möglichen vielfältigen<br />

Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Lärmquellen <strong>und</strong> ihrer Einwirkung auf störempfindliche<br />

Nutzungen regelmäßig die Hinzuziehung eines Fachgutachters erforderlich.<br />

In solchen Lärmgutachten wird häufig die Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN<br />

45691 (auf der Gr<strong>und</strong>lage „flächenbezogener Schallleistungspegel“ (FSP) oder „immissionswirksamer<br />

flächenbezogener Schallleistungspegel“ (IFSP)) vorgeschlagen. Dabei wird den<br />

einzelnen Gewerbebetrieben jeweils ein Anteil an den dem Gewerbegebiet insgesamt<br />

zugemessenen maximalen Lärmemissionen zugeordnet. Verteilungsmaßstab ist der Anteil der<br />

jeweiligen Gr<strong>und</strong>stücksfläche an der Gesamtfläche des Gewerbegebiets. Je größer also die<br />

Gr<strong>und</strong>stücksfläche eines Gewerbebetriebs, desto größer darf die von dem darauf ansässigen<br />

Betrieb ausgehende Lärmbelastung sein. Da die Gesamtgröße des Gewerbegebiets feststeht,<br />

kann auf diese Weise sichergestellt werden, dass die von dem Gewerbegebiet insgesamt<br />

ausgehende Lärmbelastung nicht die vorgegebenen, mit umliegenden störempfindlichen<br />

Nutzungen verträglichen Zielwerte überschreitet.<br />

Einschalten eines Lärmgutachters<br />

i.d.R. notwendig<br />

(immissionswirksamer)<br />

flächenbezogener<br />

Schallleistungspegel<br />

Der flächenbezogene Schallleistungspegel (FSP) ist das logarithmische Maß <strong>für</strong> die im Mittel<br />

je Quadratmeter Fläche abgestrahlte Schallleistung (vgl. DIN 18.005 – Teil 1, Anhang 7.1). Bei<br />

der Berechung des immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels (IFSP)<br />

werden zusätzlich Einflussgrößen der Schallausbreitung, insbesondere Dämpfungen durch<br />

bauliche <strong>und</strong> sonstige Anlagen berücksichtigt.<br />

Während lange Zeit eine einheitliche Terminologie bei der Festsetzung immissionswirksamer<br />

flächenbezogener Schallleistungspegel fehlte, so dass sich einige Bebauungspläne mit nicht<br />

ganz eindeutigen Festsetzungen als nicht gerichtsfest erwiesen 8 , liegt seit Ende 2006 mit der<br />

DIN 45691 eine Norm vor, in der die Berechnungsmodalitäten <strong>für</strong> so genannte Lärmkontingente<br />

eindeutig bestimmt sind. Danach ist bei den Ausbreitungsberechnungen lediglich das<br />

Abstandsmaß zu berücksichtigen, um auch möglichen Umstrukturierungen im Umfeld Rechnung<br />

zu tragen <strong>und</strong> zu verhindern, dass beim Abriss vorhandener Schallschutzbauten eine<br />

Verschlechterung der Geräuschsituation in der Nachbarschaft eintritt.<br />

Für die Bebauungsplanung hat der Bezug von Festsetzungen auf die DIN 45691 den Vorteil,<br />

dass auf weitergehende Erläuterungen zur Berechnungsmethodik in den Festsetzungen sowie<br />

in der Begründung verzichtet werden kann.<br />

DIN 45691 als<br />

Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

Welches Instrument im konkreten Fall das angemessene ist, wird die Gemeinde in<br />

Abstimmung mit der <strong>für</strong> den Immissionsschutz zuständigen Behörde entscheiden.<br />

Die Möglichkeit der Gliederung von Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebieten mittels Festsetzung von<br />

flächenbezogenen Schallleistungspegeln ist durch die Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts<br />

bestätigt. 9 Das Emissionsverhalten von Betrieben <strong>und</strong> Anlagen wird dabei als<br />

deren besondere Eigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO angesehen. Da<br />

es sich bei der Festsetzung um eine Gliederungsfestsetzung handelt, muss das<br />

Gewerbegebiet in sich oder müssen die Gewerbegebiete einer Gemeinde in ihrem Verhältnis<br />

zueinander in Bereiche mit unterschiedlichem Emissionsverhalten der Betriebe gegliedert<br />

werden. Eine baugebietsinterne Gliederung ist in der Regel ohnehin zweckmäßig, um planerisch<br />

differenziert auf unterschiedliche Entfernungen zwischen Betriebsflächen <strong>und</strong> schutzbedürftigen<br />

Nutzungen oder auch auf konkrete Anforderungen einzelner Betriebe zu<br />

reagieren.<br />

Erfordernis der<br />

räumlichen Gliederung<br />

Für die Gliederung eines Gewerbegebiets mittels Emissionskontigenten nach DIN 45691<br />

eignet sich die folgende Festsetzung:<br />

9 BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 N 6.88 – BRS 50 Nr. 25 = DVBl. 1991, 442 = NVwZ 1991, 771 =<br />

UPR 1991, 151 = ZfBR 1991, 120<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 7 / 9

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