5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Gewerbegebiete, Einschränkungen des Störpotenzials B 1.8.2<br />
Die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets mit dem Emissionsniveau eines<br />
Mischgebiets würde im Beispielfall mit den vorhandenen <strong>und</strong> geplanten gewerblichen<br />
Nutzungen kollidieren. Wenn jedoch Nutzungen mit einem darüber hinaus gehenden<br />
Emissionsniveau zugelassen werden sollen, wird wegen der möglichen vielfältigen<br />
Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Lärmquellen <strong>und</strong> ihrer Einwirkung auf störempfindliche<br />
Nutzungen regelmäßig die Hinzuziehung eines Fachgutachters erforderlich.<br />
In solchen Lärmgutachten wird häufig die Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN<br />
45691 (auf der Gr<strong>und</strong>lage „flächenbezogener Schallleistungspegel“ (FSP) oder „immissionswirksamer<br />
flächenbezogener Schallleistungspegel“ (IFSP)) vorgeschlagen. Dabei wird den<br />
einzelnen Gewerbebetrieben jeweils ein Anteil an den dem Gewerbegebiet insgesamt<br />
zugemessenen maximalen Lärmemissionen zugeordnet. Verteilungsmaßstab ist der Anteil der<br />
jeweiligen Gr<strong>und</strong>stücksfläche an der Gesamtfläche des Gewerbegebiets. Je größer also die<br />
Gr<strong>und</strong>stücksfläche eines Gewerbebetriebs, desto größer darf die von dem darauf ansässigen<br />
Betrieb ausgehende Lärmbelastung sein. Da die Gesamtgröße des Gewerbegebiets feststeht,<br />
kann auf diese Weise sichergestellt werden, dass die von dem Gewerbegebiet insgesamt<br />
ausgehende Lärmbelastung nicht die vorgegebenen, mit umliegenden störempfindlichen<br />
Nutzungen verträglichen Zielwerte überschreitet.<br />
Einschalten eines Lärmgutachters<br />
i.d.R. notwendig<br />
(immissionswirksamer)<br />
flächenbezogener<br />
Schallleistungspegel<br />
Der flächenbezogene Schallleistungspegel (FSP) ist das logarithmische Maß <strong>für</strong> die im Mittel<br />
je Quadratmeter Fläche abgestrahlte Schallleistung (vgl. DIN 18.005 – Teil 1, Anhang 7.1). Bei<br />
der Berechung des immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels (IFSP)<br />
werden zusätzlich Einflussgrößen der Schallausbreitung, insbesondere Dämpfungen durch<br />
bauliche <strong>und</strong> sonstige Anlagen berücksichtigt.<br />
Während lange Zeit eine einheitliche Terminologie bei der Festsetzung immissionswirksamer<br />
flächenbezogener Schallleistungspegel fehlte, so dass sich einige Bebauungspläne mit nicht<br />
ganz eindeutigen Festsetzungen als nicht gerichtsfest erwiesen 8 , liegt seit Ende 2006 mit der<br />
DIN 45691 eine Norm vor, in der die Berechnungsmodalitäten <strong>für</strong> so genannte Lärmkontingente<br />
eindeutig bestimmt sind. Danach ist bei den Ausbreitungsberechnungen lediglich das<br />
Abstandsmaß zu berücksichtigen, um auch möglichen Umstrukturierungen im Umfeld Rechnung<br />
zu tragen <strong>und</strong> zu verhindern, dass beim Abriss vorhandener Schallschutzbauten eine<br />
Verschlechterung der Geräuschsituation in der Nachbarschaft eintritt.<br />
Für die Bebauungsplanung hat der Bezug von Festsetzungen auf die DIN 45691 den Vorteil,<br />
dass auf weitergehende Erläuterungen zur Berechnungsmethodik in den Festsetzungen sowie<br />
in der Begründung verzichtet werden kann.<br />
DIN 45691 als<br />
Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />
Welches Instrument im konkreten Fall das angemessene ist, wird die Gemeinde in<br />
Abstimmung mit der <strong>für</strong> den Immissionsschutz zuständigen Behörde entscheiden.<br />
Die Möglichkeit der Gliederung von Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebieten mittels Festsetzung von<br />
flächenbezogenen Schallleistungspegeln ist durch die Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts<br />
bestätigt. 9 Das Emissionsverhalten von Betrieben <strong>und</strong> Anlagen wird dabei als<br />
deren besondere Eigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO angesehen. Da<br />
es sich bei der Festsetzung um eine Gliederungsfestsetzung handelt, muss das<br />
Gewerbegebiet in sich oder müssen die Gewerbegebiete einer Gemeinde in ihrem Verhältnis<br />
zueinander in Bereiche mit unterschiedlichem Emissionsverhalten der Betriebe gegliedert<br />
werden. Eine baugebietsinterne Gliederung ist in der Regel ohnehin zweckmäßig, um planerisch<br />
differenziert auf unterschiedliche Entfernungen zwischen Betriebsflächen <strong>und</strong> schutzbedürftigen<br />
Nutzungen oder auch auf konkrete Anforderungen einzelner Betriebe zu<br />
reagieren.<br />
Erfordernis der<br />
räumlichen Gliederung<br />
Für die Gliederung eines Gewerbegebiets mittels Emissionskontigenten nach DIN 45691<br />
eignet sich die folgende Festsetzung:<br />
9 BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 N 6.88 – BRS 50 Nr. 25 = DVBl. 1991, 442 = NVwZ 1991, 771 =<br />
UPR 1991, 151 = ZfBR 1991, 120<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 7 / 9