5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Kerngebiete B 1.7<br />
ANWENDUNGSFÄLLE UND FESTSETZUNGSBEISPIELE<br />
A<br />
Funktionssicherung <strong>für</strong> ein Hauptversorgungszentrum<br />
Fallbeispiel 1: Die Gemeinde X hat als ausgewiesenes Mittelzentrum wichtige Versorgungsfunktionen<br />
<strong>für</strong> die umliegenden Gemeinden zu erfüllen. Die Bedeutung der Altstadt als Hauptversorgungszentrum<br />
wurde in den vergangenen Jahren durch die teilweise unkoordinierte<br />
Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in nicht integrierten Randlagen geschwächt.<br />
Zur Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt soll eine größere innerstädtische Brachfläche<br />
mit einem mittelgroßen Einkaufszentrum bebaut <strong>und</strong> ein leer stehender Gewerbehof<br />
durch verschiedene Einzelhandelsbetriebe genutzt werden. Daneben sind der Erweiterung des<br />
Einzelhandels im Zentrum der Altstadt durch angrenzende erhaltenswerte Wohnquartiere<br />
räumlich enge Grenzen gesetzt. Auch die in den Obergeschossen der vorhandenen Wohn<strong>und</strong><br />
Geschäftshäuser vorhandenen Wohnungen sollen im Sinne der angestrebten Nutzungsmischung<br />
gegenüber Verdrängung durch andere Nutzungen gesichert werden.<br />
Die Gemeindevertretung beschließt <strong>für</strong> große Teile der Altstadt die Aufstellung eines Bebauungsplans<br />
mit dem Ziel, die überörtliche Versorgungsfunktion des Gebietes durch die Sicherung<br />
von Flächen <strong>für</strong> zentrumsbildende Einzelhandelsbetriebe zu stärken. Obwohl es sich um<br />
einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB handelt, kann der<br />
Plan nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, da die zulässige Gr<strong>und</strong>fläche einschließlich<br />
des Bestandes die Schwelle von 70.000 m² überschreitet ( F 5).<br />
Innerstädtisches Hauptversorgungszentrum<br />
mit<br />
begrenzten Erweiterungsmöglichkeiten<br />
Bebauungsplan der<br />
Innenentwicklung ohne<br />
beschleunigtes Verfahren<br />
Zur Sicherung <strong>und</strong> Stärkung des örtlichen Hauptversorgungszentrums prüft die Gemeinde die<br />
Erfordernisse sowie die bestehenden planerischen Möglichkeiten, die Ansiedlung zentrenrelevanter<br />
Einzelhandelbetriebe außerhalb der Versorgungszentren zum Beispiel durch<br />
Bebauungspläne mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB zu verhindern ( B 30).<br />
Da im Stadtzentrum neben kleinen <strong>und</strong> mittelgroßen Betrieben auch großflächige Einzelhandelsbetriebe<br />
als so genannte Frequenzbringer <strong>für</strong> den übrigen Einzelhandel angesiedelt<br />
werden sollen, setzt der Bebauungsplan das Plangebiet flächendeckend als Kerngebiet fest.<br />
Die im Gr<strong>und</strong>e ebenfalls in Betracht kommende Festsetzung eines Mischgebiets, die auch die<br />
zu erhaltende Wohnnutzung unmittelbar berücksichtigen würde, hätte die geplante Ansiedlung<br />
großflächiger Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen.<br />
MK- statt MI-Festsetzung <strong>für</strong><br />
großflächigen Einzelhandel<br />
Festsetzung eines gemäß § 1<br />
Abs. 4 BauNVO gegliederten<br />
Kerngebiets mit differenzierten<br />
Regelungen zur Zulässigkeit von<br />
Einzelhandelsbetrieben<br />
Unter Berücksichtigung der begrenzten räumlichen Ausdehnungsmöglichkeit des Versorgungszentrums<br />
wird das Kerngebiet gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO bezüglich der räumlichen<br />
Verteilung von Einzelhandelsbetrieben gegliedert. Dabei sollen die Erdgeschosse entlang der<br />
Hauptgeschäftsstraßen Einzelhandelsnutzungen vorbehalten bleiben.<br />
Sicherung von Flächen <strong>für</strong><br />
den Einzelhandel<br />
In den Teilen des Kerngebiets mit den Bezeichnungen MK 1 <strong>und</strong> MK 2 sind im ersten<br />
Vollgeschoss nur Einzelhandelsbetriebe zulässig.<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 3 / 6