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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Kerngebiete B 1.7<br />

ANWENDUNGSFÄLLE UND FESTSETZUNGSBEISPIELE<br />

A<br />

Funktionssicherung <strong>für</strong> ein Hauptversorgungszentrum<br />

Fallbeispiel 1: Die Gemeinde X hat als ausgewiesenes Mittelzentrum wichtige Versorgungsfunktionen<br />

<strong>für</strong> die umliegenden Gemeinden zu erfüllen. Die Bedeutung der Altstadt als Hauptversorgungszentrum<br />

wurde in den vergangenen Jahren durch die teilweise unkoordinierte<br />

Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in nicht integrierten Randlagen geschwächt.<br />

Zur Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt soll eine größere innerstädtische Brachfläche<br />

mit einem mittelgroßen Einkaufszentrum bebaut <strong>und</strong> ein leer stehender Gewerbehof<br />

durch verschiedene Einzelhandelsbetriebe genutzt werden. Daneben sind der Erweiterung des<br />

Einzelhandels im Zentrum der Altstadt durch angrenzende erhaltenswerte Wohnquartiere<br />

räumlich enge Grenzen gesetzt. Auch die in den Obergeschossen der vorhandenen Wohn<strong>und</strong><br />

Geschäftshäuser vorhandenen Wohnungen sollen im Sinne der angestrebten Nutzungsmischung<br />

gegenüber Verdrängung durch andere Nutzungen gesichert werden.<br />

Die Gemeindevertretung beschließt <strong>für</strong> große Teile der Altstadt die Aufstellung eines Bebauungsplans<br />

mit dem Ziel, die überörtliche Versorgungsfunktion des Gebietes durch die Sicherung<br />

von Flächen <strong>für</strong> zentrumsbildende Einzelhandelsbetriebe zu stärken. Obwohl es sich um<br />

einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB handelt, kann der<br />

Plan nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, da die zulässige Gr<strong>und</strong>fläche einschließlich<br />

des Bestandes die Schwelle von 70.000 m² überschreitet ( F 5).<br />

Innerstädtisches Hauptversorgungszentrum<br />

mit<br />

begrenzten Erweiterungsmöglichkeiten<br />

Bebauungsplan der<br />

Innenentwicklung ohne<br />

beschleunigtes Verfahren<br />

Zur Sicherung <strong>und</strong> Stärkung des örtlichen Hauptversorgungszentrums prüft die Gemeinde die<br />

Erfordernisse sowie die bestehenden planerischen Möglichkeiten, die Ansiedlung zentrenrelevanter<br />

Einzelhandelbetriebe außerhalb der Versorgungszentren zum Beispiel durch<br />

Bebauungspläne mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB zu verhindern ( B 30).<br />

Da im Stadtzentrum neben kleinen <strong>und</strong> mittelgroßen Betrieben auch großflächige Einzelhandelsbetriebe<br />

als so genannte Frequenzbringer <strong>für</strong> den übrigen Einzelhandel angesiedelt<br />

werden sollen, setzt der Bebauungsplan das Plangebiet flächendeckend als Kerngebiet fest.<br />

Die im Gr<strong>und</strong>e ebenfalls in Betracht kommende Festsetzung eines Mischgebiets, die auch die<br />

zu erhaltende Wohnnutzung unmittelbar berücksichtigen würde, hätte die geplante Ansiedlung<br />

großflächiger Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen.<br />

MK- statt MI-Festsetzung <strong>für</strong><br />

großflächigen Einzelhandel<br />

Festsetzung eines gemäß § 1<br />

Abs. 4 BauNVO gegliederten<br />

Kerngebiets mit differenzierten<br />

Regelungen zur Zulässigkeit von<br />

Einzelhandelsbetrieben<br />

Unter Berücksichtigung der begrenzten räumlichen Ausdehnungsmöglichkeit des Versorgungszentrums<br />

wird das Kerngebiet gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO bezüglich der räumlichen<br />

Verteilung von Einzelhandelsbetrieben gegliedert. Dabei sollen die Erdgeschosse entlang der<br />

Hauptgeschäftsstraßen Einzelhandelsnutzungen vorbehalten bleiben.<br />

Sicherung von Flächen <strong>für</strong><br />

den Einzelhandel<br />

In den Teilen des Kerngebiets mit den Bezeichnungen MK 1 <strong>und</strong> MK 2 sind im ersten<br />

Vollgeschoss nur Einzelhandelsbetriebe zulässig.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 3 / 6

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