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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Lärmschutzfestsetzungen B 24.1<br />

Zum Schutz vor Lärm <strong>und</strong> Luftschadstoffen muss entlang der Hauptstraße (auf der<br />

Fläche ABCD...A) mindestens ein Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit<br />

mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume mit den notwendigen<br />

Fenstern zu der von der Hauptstraße abgewandten Gebäudeseite orientiert sein.<br />

Für den Fall, dass die angestrebte Gr<strong>und</strong>rissgestaltung nicht bei allen Wohnungen eines Gebäudes<br />

möglich ist oder als Maßnahme nicht ausreicht, kommen die Festsetzung schallgedämmter<br />

Lüfter <strong>für</strong> Schlafräume 5 oder im Hinblick auf Schallschutz <strong>und</strong> Belüftung gleichwertige<br />

Maßnahmen bautechnischer Art in Betracht. Neben speziellen Schallschutzfenstern,<br />

die durch eine Kippbegrenzung <strong>und</strong> schallabsorbierende Laibungen sowohl einen erhöhten<br />

Schallschutz als auch eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleisten, werden vor allem<br />

Doppelfassaden (z.B. Prallscheiben, d.h. vor die zu schützenden Fenster mit geringem Abstand<br />

montierte feststehende Glasscheiben, oder Vorhangfassaden) <strong>und</strong> verglaste Vorbauten<br />

(z.B. Loggien, Wintergärten) als geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen angesehen.<br />

Bei Wohnungen mit Fenstern zur Hauptstraße sind die dem Schlafen dienenden Räume,<br />

die nicht über mindestens ein Fenster zur straßenabgewandten Gebäudeseite verfügen,<br />

mit einer schallgedämmten mechanischen Lüftungsanlage mit einer Mindestluftwechselrate<br />

von … auszustatten oder es müssen im Hinblick auf Schallschutz <strong>und</strong> Belüftung<br />

gleichwertige Maßnahmen bautechnischer Art durchgeführt werden. Die Schalldämmanforderungen<br />

gemäß textlicher Festsetzung … müssen auch bei Aufrechterhaltung<br />

des Mindestluftwechsels eingehalten werden. (Gleiches gilt <strong>für</strong> Übernachtungsräume in<br />

Beherbergungsbetrieben.)<br />

schallgedämmte Lüfter<br />

<strong>für</strong> Schlafräume<br />

Wenn auch vor dem vom Verkehrslärm am wenigsten betroffenen öffenbaren Fenster der berechnete<br />

Mittelungspegel 50 dB(A) in der Nacht übersteigt, werden auch auf den<br />

straßenabgewandten Seiten mechanische Lüftungsanlagen oder gleichwertige Maßnahmen<br />

zu fordern sein.<br />

Im Sinne der hinreichenden Bestimmtheit der Festsetzung sollte der Begriff der „straßenabgewandten<br />

Gebäudeseite“ klargestellt werden (gehören auch die seitlichen Außenwände<br />

dazu oder nur die Rückseiten?), z.B. durch folgende <strong>Ergänzung</strong>:<br />

… Von der Hauptstraße abgewandt sind solche Außenwände, bei denen der Winkel<br />

zwischen Straßenachse <strong>und</strong> Außenwand mehr als 100 Grad beträgt.<br />

B<br />

Regelungen zum Schutz vor Gewerbelärm<br />

Auch wenn das konfliktträchtige Nebeneinander von umfeldbelastenden Gewerbenutzungen<br />

<strong>und</strong> störempfindlichen Wohn- <strong>und</strong> Gemeinbedarfsnutzungen möglichst zu vermeiden ist, gibt<br />

es in der Praxis doch Rahmenbedingungen, die ein Abweichen vom Trennungsgr<strong>und</strong>satz<br />

erforderlich machen. So kann das Heranrücken eines Wohngebietes an ein Gewerbegebiet<br />

(oder umgekehrt) aufgr<strong>und</strong> fehlender Flächenalternativen <strong>für</strong> die Siedlungsentwicklung einer<br />

Gemeinde unvermeidbar sein.<br />

Heranrücken störender oder<br />

störempfindlicher Nutzungen<br />

manchmal unvermeidbar<br />

Heranrückende potentiell störende Gewerbenutzung<br />

Fallbeispiel 4: Die Gemeinde X plant die Erweiterung eines Gewerbegebietes in Richtung<br />

eines vorhandenen allgemeinen Wohngebietes. Die Gewerbegebietserweiterung ist erforderlich,<br />

um Erweiterungsflächen <strong>für</strong> einen ansässigen Gewerbebetrieb zur Verfügung stellen zu<br />

können; Alternativstandorte sind im Gemeindegebiet nicht vorhanden.<br />

Auch wenn das Schutzbedürfnis störempfindlicher Nutzungen der Abwägung unterliegt, bestehen<br />

bei der Planung eines heranrückenden Gewerbegebietes in der Regel keine Gründe,<br />

die in der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau, Beiblatt 1) enthaltenen Orientierungswerte<br />

Schutzbedürfnis des<br />

Wohnens<br />

5 Eigentlich: dem Schlafen dienende Räume, also z.B. auch Kinderzimmer. Zwar kann nicht sichergestellt<br />

werden, dass die Räume entsprechend genutzt werden, jedoch wird wenigstens die Möglichkeit eröffnet, zu<br />

einer „ruhigen“ Seite hin zu schlafen.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 7 / 11

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