5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Lärmschutzfestsetzungen B 24.1<br />
Die Fläche ABCD ...A ist als Schutzfläche <strong>für</strong> das angrenzende allgemeine Wohngebiet<br />
von der Bebauung freizuhalten (<strong>und</strong> mit einer Erdaufschüttung von 3,5 m Höhe,<br />
gemessen über der festgesetzten Höhe der Planstraße 1, zu versehen) <strong>und</strong> zu bepflanzen.<br />
Baum- <strong>und</strong> Strauchpflanzungen sind dagegen <strong>für</strong> den Lärmschutz von eher geringer Bedeutung.<br />
6 Festsetzungen zur Bepflanzung sind im Übrigen nicht auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 9 Abs. 1<br />
Nr. 24 BauGB möglich, sondern basieren auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB (allgemeine<br />
Begrünung) oder Nr. 20 (Ausgleichsbegrünung).<br />
Überplanung von Gemengelagen<br />
Bei der Überplanung von Gemengelagen kann dem Trennungsgr<strong>und</strong>satz meist nicht in dem<br />
erforderlichen Umfang Rechnung getragen werden. Die Erhaltung einer vorhandenen<br />
Nutzungsmischung kann jedoch nur dann Ziel der Planung sein, wenn die Schwelle der<br />
Zumutbarkeit <strong>für</strong> die schutzbedürftigen Nutzungen nicht überschritten wird.<br />
Trennungsgr<strong>und</strong>satz nicht<br />
anwendbar<br />
Fallbeispiel 6: Die Gemeinde X möchte ein Innenstadtquartier mit seiner kleinteiligen<br />
Mischung von straßenseitigem Wohnen <strong>und</strong> kleineren Handwerksbetrieben auf rückwärtigen<br />
Gr<strong>und</strong>stücksteilen erhalten. Auch eine größere Druckerei im Blockinnenbereich soll an ihrem<br />
Standort erhalten bleiben.<br />
Soweit störende <strong>und</strong> störempfindliche Nutzungen in räumlicher Nähe zueinander erhalten bleiben<br />
sollen, ist <strong>für</strong> die Bauleitplanung das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme handlungsleitend.<br />
Auch wenn die Immissionskonflikte nicht vollständig gelöst werden können, ist<br />
bauleitplanerisch eine Verbesserung der Situation im Rahmen der Möglichkeiten anzustreben.<br />
Keinesfalls darf durch die Planung eine Verschlechterung herbeigeführt werden. Ziel der<br />
Planung sollte ein <strong>für</strong> alle Beteiligten tragfähiger Kompromiss sein. Im Sinne der gegenseitigen<br />
Rücksichtnahme müssen dabei die störempfindlichen Wohnnutzungen Belastungen in Kauf<br />
nehmen, die über den <strong>für</strong> die jeweilige Gebietskategorie gültigen Orientierungswerten liegen.<br />
Auf der anderen Seite müssen die Gewerbebetriebe Einschränkungen hinnehmen, die ihnen<br />
in einem Gewerbegebiet am Stadtrand nicht auferlegt würden.<br />
Bei der Überplanung der im Fallbeispiel angenommenen kleinteiligen Gemengelage wird sich<br />
die Gemeinde zwischen (a) einer kleinteiligen Nutzungsgliederung in unterschiedliche Baugebiete<br />
(z.B. Wohn-, Misch- <strong>und</strong> eingeschränktes Gewerbegebiet) <strong>und</strong> (b) einer flächigem<br />
Festsetzung von allgemeinem Wohngebiet, besonderem Wohngebiet oder Mischgebiet in<br />
Verbindung mit Festsetzungen zum erweiterten Bestandsschutz auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 1<br />
Abs. 10 BauNVO (Fremdkörperausweisungen) entscheiden.<br />
Bei der kleinteiligen Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes stehen die Modifizierungsmöglichkeiten<br />
nach § 1 Abs. 4–9 BauNVO zur Verfügung, um eine der Örtlichkeit entsprechende<br />
Nutzungsmischung zu ermöglichen. Dabei wird das Gewerbegebiet in der Regel<br />
in seinen Nutzungsmöglichkeiten so eingeschränkt, dass die Lärmbelastung der störempfindlichen<br />
Nutzungen den in einem Mischgebiet zumutbaren Störungsgrad nicht überschreitet.<br />
(Entsprechende Festsetzungsmöglichkeiten sind situationsspezifisch durch einen Fachgutachter<br />
zu bestimmen.)<br />
Bei Fremdkörperausweisungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO können konkret auf den jeweiligen<br />
Betrieb bezogene „nähere Bestimmungen“, z.B. zu baulichen oder technischen Vorkehrungen<br />
oder zur räumlichen Disposition von Betriebsanlagen, Lager- <strong>und</strong> Ladeflächen festgesetzt<br />
werden, mit dem Ziel, bei über den Bestandsschutz hinausgehenden Änderungen oder Erweiterungen<br />
die gegebene Situation zu verbessern oder zumindest eine Verschlechterung zu<br />
verhindern ( B 1.6 „Mischgebiete“). Dazu ein einfaches Festsetzungsbeispiel:<br />
Gebot der gegenseitigen<br />
Rücksichtnahme<br />
a) kleinteilige Nutzungsgliederung<br />
b) „Fremdkörperausweisung“<br />
6 Erst ein 100 m breiter Waldstreifen mit dichtem Unterholz bewirkt eine Pegelminderung um 5-10 dB. Nicht<br />
zu unterschätzen ist jedoch die psychologische Wirkung einer abschirmenden Bepflanzung.<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 9 / 11