5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Sondergebiete <strong>für</strong> Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien B 1.11.2<br />
Festsetzung in Bebauungsplänen<br />
Der Verordnungsgeber hat in § 11 Abs. 2 BauNVO ausdrücklich bestimmt, dass Gebiete, die<br />
der Erforschung, Entwicklung <strong>und</strong> Nutzung erneuerbarer Energien dienen, als sonstige<br />
Sondergebiete festgesetzt werden können.<br />
Wie <strong>für</strong> alle Sondergebiete muss auch <strong>für</strong> Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien stets<br />
die Zweckbestimmung des Sondergebietes angegeben werden, also z.B. „Windpark“,<br />
„Solarpark“ oder „Biomasseanlage“. Die Zweckbestimmung „Windpark“ steht dabei <strong>für</strong> die<br />
Konzentration von mehr als drei Windenergieanlagen (auch unterschiedlicher Trägerschaft) in<br />
einem räumlichen Zusammenhang (500 m Radius um eine Windenergieanlage) oder auf einer<br />
Fläche von weniger als 7 ha. 3<br />
Neben der erforderlichen Festsetzung der Zweckbestimmung des Sondergebietes empfiehlt<br />
es sich, auch die jeweils zulässigen Anlagen <strong>und</strong> Nutzungen durch Bebauungsplanfestsetzung<br />
zu bestimmen. Dies ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn neben den „Primäranlagen“<br />
wie Windkraft- <strong>und</strong> Photovoltaikanlagen auch sonstige „Zubehöranlagen“ wie Transformatoren-<br />
oder Übergabestationen zugelassen oder auch ausgeschlossen werden sollen.<br />
In den meisten Fällen werden Sondergebiete <strong>für</strong> Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien<br />
- wie <strong>für</strong> Baugebiete üblich – flächenhaft festgesetzt. Lediglich <strong>für</strong> Windfarmen, bei denen die<br />
einzelnen Windenergieanlagen in größeren Abständen auf einer ansonsten anderweitig<br />
genutzten Fläche angeordnet werden, kann auch eine standortbezogene Festsetzung der<br />
Einzelanlagen in Betracht kommen.<br />
Neben der Sondergebietsfestsetzung kann in Einzelfällen auch eine Festsetzung als Flächen<br />
<strong>für</strong> die Versorgung (mit Energie) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB in Frage kommen, wenn die<br />
Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien der öffentlichen Versorgung dienen. Dabei<br />
kommt es planungsrechtlich nicht auf die Rechtsform des Trägers der Versorgungsanlage an.<br />
Anlagen, die vorrangig der Versorgung eines einzelnen Nutzers, z.B. eines Industriebetriebes<br />
dienen, können jedoch nicht als Versorgungsflächen festgesetzt werden. Flächen <strong>für</strong> die<br />
Versorgung können nicht mit anderen selbständigen Festsetzungen zur Flächennutzung<br />
überlagert werden. Ihre Festsetzung ist daher nicht mit einer dauerhaften anderen Nutzung<br />
großer Teile der Versorgungsfläche, z.B. durch die <strong>Landwirtschaft</strong>, vereinbar. Die Festsetzung<br />
von Flächen <strong>für</strong> die Stromversorgung wäre dann auf die genauen Anlagenstandorte zu<br />
begrenzen, deren Anordnung dann jedoch nicht mehr flexibel sich verändernden technischen<br />
Notwendigkeiten angepasst werden kann.<br />
Festsetzung eines Sondergebiets<br />
„Windpark“ oder – alternativ -<br />
Festsetzung von Einzelstandorten<br />
<strong>für</strong> Windenergieanlagen als<br />
Flächen <strong>für</strong> die Energieversorgung<br />
innerhalb einer<br />
<strong>Landwirtschaft</strong>sfläche<br />
Festsetzungsalternative:<br />
Flächen <strong>für</strong> die Versorgung<br />
Umweltverträglichkeit<br />
Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist <strong>für</strong> Windkraft- <strong>und</strong><br />
Biomasseanlagen ab einer bestimmten Größe eine zusätzlich zu der in den Bebauungsplan<br />
integrierten Umweltprüfung Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine Vorprüfung zur<br />
UVP durchzuführen. Für Solarparks besteht hingegen keine UVP-Pflicht.<br />
Nach § 3b <strong>und</strong> § 3c i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.6 UVPG unterliegen Windfarmen 4 ab einer Anzahl<br />
von 20 Windenergieanlagen der allgemeinen UVP-Pflicht, sofern die Anlagen eine Höhe von<br />
50 m überschreiten. Für Windfarmen mit 6 bis 19 Anlagen ist eine allgemeine, bei 3 bis 5<br />
Anlagen eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Wird die maßgebliche Größe durch<br />
Sondergebiet „Windpark“<br />
oder Fläche <strong>für</strong> die Stromversorgung<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach UVPG …<br />
… u.U. <strong>für</strong> Windparks …<br />
3 Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten <strong>und</strong> bei der<br />
Genehmigung von Windenergieanlagen, Erlass des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> Umwelt, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong><br />
Verbraucherschutz vom 01. Januar 2011<br />
4 Unter Windfarm wird im UVPG die Planung oder Errichtung von mindestens drei Anlagen verstanden, die -<br />
sich innerhalb einer bauleitplanerisch ausgewiesenen Fläche befinden oder räumlich so zugeordnet sind, dass<br />
sich ihre Einwirkungsbereiche in Bezug auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG überschneiden oder<br />
berühren. Mit Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 - hat der 4. Senat des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts (BVerwG)<br />
entschieden, dass eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV auch dann vorliegt, wenn<br />
einzelne Windenergieanlagen, die ihr zuzurechnen sind, durch mehrere unabhängige Betreiber betrieben<br />
werden.<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 4 / 12