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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Sondergebiete <strong>für</strong> Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien B 1.11.2<br />

Festsetzung in Bebauungsplänen<br />

Der Verordnungsgeber hat in § 11 Abs. 2 BauNVO ausdrücklich bestimmt, dass Gebiete, die<br />

der Erforschung, Entwicklung <strong>und</strong> Nutzung erneuerbarer Energien dienen, als sonstige<br />

Sondergebiete festgesetzt werden können.<br />

Wie <strong>für</strong> alle Sondergebiete muss auch <strong>für</strong> Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien stets<br />

die Zweckbestimmung des Sondergebietes angegeben werden, also z.B. „Windpark“,<br />

„Solarpark“ oder „Biomasseanlage“. Die Zweckbestimmung „Windpark“ steht dabei <strong>für</strong> die<br />

Konzentration von mehr als drei Windenergieanlagen (auch unterschiedlicher Trägerschaft) in<br />

einem räumlichen Zusammenhang (500 m Radius um eine Windenergieanlage) oder auf einer<br />

Fläche von weniger als 7 ha. 3<br />

Neben der erforderlichen Festsetzung der Zweckbestimmung des Sondergebietes empfiehlt<br />

es sich, auch die jeweils zulässigen Anlagen <strong>und</strong> Nutzungen durch Bebauungsplanfestsetzung<br />

zu bestimmen. Dies ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn neben den „Primäranlagen“<br />

wie Windkraft- <strong>und</strong> Photovoltaikanlagen auch sonstige „Zubehöranlagen“ wie Transformatoren-<br />

oder Übergabestationen zugelassen oder auch ausgeschlossen werden sollen.<br />

In den meisten Fällen werden Sondergebiete <strong>für</strong> Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien<br />

- wie <strong>für</strong> Baugebiete üblich – flächenhaft festgesetzt. Lediglich <strong>für</strong> Windfarmen, bei denen die<br />

einzelnen Windenergieanlagen in größeren Abständen auf einer ansonsten anderweitig<br />

genutzten Fläche angeordnet werden, kann auch eine standortbezogene Festsetzung der<br />

Einzelanlagen in Betracht kommen.<br />

Neben der Sondergebietsfestsetzung kann in Einzelfällen auch eine Festsetzung als Flächen<br />

<strong>für</strong> die Versorgung (mit Energie) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB in Frage kommen, wenn die<br />

Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien der öffentlichen Versorgung dienen. Dabei<br />

kommt es planungsrechtlich nicht auf die Rechtsform des Trägers der Versorgungsanlage an.<br />

Anlagen, die vorrangig der Versorgung eines einzelnen Nutzers, z.B. eines Industriebetriebes<br />

dienen, können jedoch nicht als Versorgungsflächen festgesetzt werden. Flächen <strong>für</strong> die<br />

Versorgung können nicht mit anderen selbständigen Festsetzungen zur Flächennutzung<br />

überlagert werden. Ihre Festsetzung ist daher nicht mit einer dauerhaften anderen Nutzung<br />

großer Teile der Versorgungsfläche, z.B. durch die <strong>Landwirtschaft</strong>, vereinbar. Die Festsetzung<br />

von Flächen <strong>für</strong> die Stromversorgung wäre dann auf die genauen Anlagenstandorte zu<br />

begrenzen, deren Anordnung dann jedoch nicht mehr flexibel sich verändernden technischen<br />

Notwendigkeiten angepasst werden kann.<br />

Festsetzung eines Sondergebiets<br />

„Windpark“ oder – alternativ -<br />

Festsetzung von Einzelstandorten<br />

<strong>für</strong> Windenergieanlagen als<br />

Flächen <strong>für</strong> die Energieversorgung<br />

innerhalb einer<br />

<strong>Landwirtschaft</strong>sfläche<br />

Festsetzungsalternative:<br />

Flächen <strong>für</strong> die Versorgung<br />

Umweltverträglichkeit<br />

Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist <strong>für</strong> Windkraft- <strong>und</strong><br />

Biomasseanlagen ab einer bestimmten Größe eine zusätzlich zu der in den Bebauungsplan<br />

integrierten Umweltprüfung Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine Vorprüfung zur<br />

UVP durchzuführen. Für Solarparks besteht hingegen keine UVP-Pflicht.<br />

Nach § 3b <strong>und</strong> § 3c i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.6 UVPG unterliegen Windfarmen 4 ab einer Anzahl<br />

von 20 Windenergieanlagen der allgemeinen UVP-Pflicht, sofern die Anlagen eine Höhe von<br />

50 m überschreiten. Für Windfarmen mit 6 bis 19 Anlagen ist eine allgemeine, bei 3 bis 5<br />

Anlagen eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Wird die maßgebliche Größe durch<br />

Sondergebiet „Windpark“<br />

oder Fläche <strong>für</strong> die Stromversorgung<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach UVPG …<br />

… u.U. <strong>für</strong> Windparks …<br />

3 Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten <strong>und</strong> bei der<br />

Genehmigung von Windenergieanlagen, Erlass des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> Umwelt, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong><br />

Verbraucherschutz vom 01. Januar 2011<br />

4 Unter Windfarm wird im UVPG die Planung oder Errichtung von mindestens drei Anlagen verstanden, die -<br />

sich innerhalb einer bauleitplanerisch ausgewiesenen Fläche befinden oder räumlich so zugeordnet sind, dass<br />

sich ihre Einwirkungsbereiche in Bezug auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG überschneiden oder<br />

berühren. Mit Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 - hat der 4. Senat des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts (BVerwG)<br />

entschieden, dass eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV auch dann vorliegt, wenn<br />

einzelne Windenergieanlagen, die ihr zuzurechnen sind, durch mehrere unabhängige Betreiber betrieben<br />

werden.<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 4 / 12

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