5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Sondergebiete <strong>für</strong> Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien B 1.11.2<br />
Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erreicht oder überschritten,<br />
ist <strong>für</strong> die Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung<br />
der Umweltauswirkungen des bestehenden Vorhabens durchzuführen. Dies gilt auch <strong>für</strong> so<br />
genannte kumulierende Vorhaben, d.h. wenn im näheren Umfeld von nicht UVP-pflichtigen<br />
Windenergieanlagen weitere Anlagen (auch eines anderen Trägers) errichtet werden sollen.<br />
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas unterliegen gemäß Nr.1.1.4 der Anlage 1 zum<br />
UVPG erst ab einer Feuerungswärmeleistung von 10 MW der Pflicht zur standortbezogenen<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung. Dieser Wert wird durch die meisten der im Land Brandenburg<br />
geplanten Biomasseanlagen unterschritten.<br />
Die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit nach UVPG<br />
erfolgt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 17 UVPG im Rahmen der Umweltprüfung<br />
zum Bebauungsplan. Sofern in den vorgelagerten Planungsverfahren (Regionalplan,<br />
Flächennutzungsplan) eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Vorprüfung durchgeführt<br />
worden ist, kann die Umwelt(verträglichkeits)prüfung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens<br />
hierauf Bezug nehmen <strong>und</strong> ggf. auf zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige<br />
Umweltauswirkungen beschränkt werden („Abschichtung“).<br />
… oder Biomasseanlagen<br />
erforderlich<br />
… im Rahmen der Umweltprüfung<br />
zum Bebauungsplan<br />
Unabhängig von einer bestehenden oder nicht bestehenden Verpflichtung zur Durchführung<br />
einer UVP nach dem UVPG sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen <strong>für</strong> Anlagen zur<br />
Nutzung erneuerbarer Energien die Umweltauswirkungen der geplanten Vorhaben sorgfältig<br />
zu ermitteln <strong>und</strong> in die Abwägung einzustellen.<br />
Bei der Planung von Windfarmen sind aufgr<strong>und</strong> der Höhe der Windenergieanlagen insbesondere<br />
die Auswirkungen auf das Landschaftsbild – unter Berücksichtigung der jeweiligen<br />
Vorbelastung – qualifiziert <strong>und</strong> nachvollziehbar zu prüfen. 5 Hochspannungsleitungen, Funkmasten,<br />
eine Autobahn oder Fabrikanlagen mit hohen Schornsteinen können eine solche<br />
Vorbelastung begründen. 6 Eine vereinzelte Bebauung in der Umgebung ändert hingegen<br />
nichts an der Schutzwürdigkeit der Landschaft, sofern sie keine gewerbliche Überformung des<br />
Landschaftsbildes darstellt. 7<br />
Bei Windfarmen:<br />
mögliche Verunstaltungen<br />
des Landschaftsbildes unter<br />
Berücksichtigung der<br />
Vorbelastung prüfen<br />
Bei Beurteilung der von Windenergieanlagen ausgehenden Geräuschbelastungen <strong>und</strong><br />
Verschattungen sind der Windenergieanlagen-Geräuschimmissionserlass vom 31. Juli 2003<br />
<strong>und</strong> die Windenergieanlagen-Schattenwurf-Leitlinie vom 24. März 2003 zu berücksichtigen<br />
(siehe Auflistung der Planungshilfen am Ende dieses Kapitels).<br />
Die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist regelmäßig mit einer Bodenversiegelung<br />
sowie mit einer eingeschränkten Entwicklung der natürlichen Vegetation verb<strong>und</strong>en.<br />
Darüber hinaus sind Blendwirkungen zu berücksichtigen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen<br />
können. Solarparks sollten daher bevorzugt auf Flächen mit entsprechender Vorbelastung<br />
errichtet werden. Derartige Vorbelastungen können etwa bei Industriebrachen <strong>und</strong><br />
Konversionsflächen, aber auch bei Abraumhalden <strong>und</strong> ehemaligen Tagebauflächen vorliegen.<br />
Denkbar ist auch die Kombination von Solarparks mit größeren Gewerbebetrieben oder auch<br />
mit Windparks im Außenbereich.<br />
Um die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts <strong>und</strong> des Landschaftsbildes<br />
durch Windkraft- oder Biomasseanlagen nach Aufgabe der jeweiligen Nutzung zu gewährleisten,<br />
beinhaltet § 67 Abs. 3 BbgBO eine entsprechende Rückbauverpflichtung. Danach ist<br />
als Voraussetzung <strong>für</strong> die Erteilung einer Baugenehmigung eine Verpflichtungserklärung<br />
abzugeben, dass das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen<br />
<strong>und</strong> Bodenversiegelungen zu beseitigen sind.<br />
Bei Solarparks:<br />
v.a. Versiegelung, eingeschränkter<br />
Biotopwert <strong>und</strong><br />
Landschaftsbildstörung<br />
Rückbauverpflichtung <strong>für</strong><br />
Windkraft- <strong>und</strong><br />
Biomasseanlagen<br />
5 vgl. ebenda<br />
6 OVG Bautzen, Urteil v. 18.<strong>5.</strong>2000 - 1 B 29/98, NuR 2002 S.162<br />
7 OVG Münster, Urteil v. 12.6.2001 - 10 A 97/99, NuR 2001 S.710<br />
MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 5 / 12