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5. Ergänzung - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Sondergebiete <strong>für</strong> Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien B 1.11.2<br />

Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erreicht oder überschritten,<br />

ist <strong>für</strong> die Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung<br />

der Umweltauswirkungen des bestehenden Vorhabens durchzuführen. Dies gilt auch <strong>für</strong> so<br />

genannte kumulierende Vorhaben, d.h. wenn im näheren Umfeld von nicht UVP-pflichtigen<br />

Windenergieanlagen weitere Anlagen (auch eines anderen Trägers) errichtet werden sollen.<br />

Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas unterliegen gemäß Nr.1.1.4 der Anlage 1 zum<br />

UVPG erst ab einer Feuerungswärmeleistung von 10 MW der Pflicht zur standortbezogenen<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung. Dieser Wert wird durch die meisten der im Land Brandenburg<br />

geplanten Biomasseanlagen unterschritten.<br />

Die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit nach UVPG<br />

erfolgt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 17 UVPG im Rahmen der Umweltprüfung<br />

zum Bebauungsplan. Sofern in den vorgelagerten Planungsverfahren (Regionalplan,<br />

Flächennutzungsplan) eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Vorprüfung durchgeführt<br />

worden ist, kann die Umwelt(verträglichkeits)prüfung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens<br />

hierauf Bezug nehmen <strong>und</strong> ggf. auf zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige<br />

Umweltauswirkungen beschränkt werden („Abschichtung“).<br />

… oder Biomasseanlagen<br />

erforderlich<br />

… im Rahmen der Umweltprüfung<br />

zum Bebauungsplan<br />

Unabhängig von einer bestehenden oder nicht bestehenden Verpflichtung zur Durchführung<br />

einer UVP nach dem UVPG sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen <strong>für</strong> Anlagen zur<br />

Nutzung erneuerbarer Energien die Umweltauswirkungen der geplanten Vorhaben sorgfältig<br />

zu ermitteln <strong>und</strong> in die Abwägung einzustellen.<br />

Bei der Planung von Windfarmen sind aufgr<strong>und</strong> der Höhe der Windenergieanlagen insbesondere<br />

die Auswirkungen auf das Landschaftsbild – unter Berücksichtigung der jeweiligen<br />

Vorbelastung – qualifiziert <strong>und</strong> nachvollziehbar zu prüfen. 5 Hochspannungsleitungen, Funkmasten,<br />

eine Autobahn oder Fabrikanlagen mit hohen Schornsteinen können eine solche<br />

Vorbelastung begründen. 6 Eine vereinzelte Bebauung in der Umgebung ändert hingegen<br />

nichts an der Schutzwürdigkeit der Landschaft, sofern sie keine gewerbliche Überformung des<br />

Landschaftsbildes darstellt. 7<br />

Bei Windfarmen:<br />

mögliche Verunstaltungen<br />

des Landschaftsbildes unter<br />

Berücksichtigung der<br />

Vorbelastung prüfen<br />

Bei Beurteilung der von Windenergieanlagen ausgehenden Geräuschbelastungen <strong>und</strong><br />

Verschattungen sind der Windenergieanlagen-Geräuschimmissionserlass vom 31. Juli 2003<br />

<strong>und</strong> die Windenergieanlagen-Schattenwurf-Leitlinie vom 24. März 2003 zu berücksichtigen<br />

(siehe Auflistung der Planungshilfen am Ende dieses Kapitels).<br />

Die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist regelmäßig mit einer Bodenversiegelung<br />

sowie mit einer eingeschränkten Entwicklung der natürlichen Vegetation verb<strong>und</strong>en.<br />

Darüber hinaus sind Blendwirkungen zu berücksichtigen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen<br />

können. Solarparks sollten daher bevorzugt auf Flächen mit entsprechender Vorbelastung<br />

errichtet werden. Derartige Vorbelastungen können etwa bei Industriebrachen <strong>und</strong><br />

Konversionsflächen, aber auch bei Abraumhalden <strong>und</strong> ehemaligen Tagebauflächen vorliegen.<br />

Denkbar ist auch die Kombination von Solarparks mit größeren Gewerbebetrieben oder auch<br />

mit Windparks im Außenbereich.<br />

Um die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts <strong>und</strong> des Landschaftsbildes<br />

durch Windkraft- oder Biomasseanlagen nach Aufgabe der jeweiligen Nutzung zu gewährleisten,<br />

beinhaltet § 67 Abs. 3 BbgBO eine entsprechende Rückbauverpflichtung. Danach ist<br />

als Voraussetzung <strong>für</strong> die Erteilung einer Baugenehmigung eine Verpflichtungserklärung<br />

abzugeben, dass das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen<br />

<strong>und</strong> Bodenversiegelungen zu beseitigen sind.<br />

Bei Solarparks:<br />

v.a. Versiegelung, eingeschränkter<br />

Biotopwert <strong>und</strong><br />

Landschaftsbildstörung<br />

Rückbauverpflichtung <strong>für</strong><br />

Windkraft- <strong>und</strong><br />

Biomasseanlagen<br />

5 vgl. ebenda<br />

6 OVG Bautzen, Urteil v. 18.<strong>5.</strong>2000 - 1 B 29/98, NuR 2002 S.162<br />

7 OVG Münster, Urteil v. 12.6.2001 - 10 A 97/99, NuR 2001 S.710<br />

MIL Brandenburg / Arbeitshilfe Bebauungsplanung / November 2013 5 / 12

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